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467_1973 AT

467. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 15

Bodensee Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Fußach und Höchst wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Dornbirnerach bei Strom-km 0,538 an

der Grenze zwischen den Gemeinden Lauterach

und Fußach, führt von dort zum Neuen Rhein,

welcher bei Strom-km 86,817 gequert wird, und

endet an der Staatsgrenze Österreich—Schweiz

im Bereich des Grenzsteines Nr. 37.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstelle für die Zu- und Abfahrt

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

und bei den Gemeinden Fußach und

Höchst aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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