467. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 15 Bodensee Autobahn im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 15
Bodensee Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Fußach und Höchst wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Dornbirnerach bei Strom-km 0,538 an
der Grenze zwischen den Gemeinden Lauterach
und Fußach, führt von dort zum Neuen Rhein,
welcher bei Strom-km 86,817 gequert wird, und
endet an der Staatsgrenze Österreich—Schweiz
im Bereich des Grenzsteines Nr. 37.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstelle für die Zu- und Abfahrt
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
und bei den Gemeinden Fußach und
Höchst aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.