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467_1972 AT

467. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits samt Anhang und Protokollen Nr. 1 und 2 sowie Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits samt Anhang und Protokollen Nr. 1 und 2 sowie Erklärung

Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, dessen Artikel 8, Artikel 24

Absatz 3 lit. a, 3. Unterabsatz, Artikel 24 Absatz 3 lit. c, 1. Satz und Artikel 26 Absatz 1, 3. Satz

verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang und Protokollen Nr. 1 und 2 sowie

der Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwendeten Begriffs „Vertragsparteien",

welches also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl,

und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

FÜR KOHLE UND STAHL

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik

Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

ein Abkommen über die in die

Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche

abschließen,

IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in

dem Wunsche, für den in die Zuständigkeit der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

fallenden Bereich gleichartige Lösungen zu finden,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser

Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung

dieses Abkommens dahin ausgelegt

werden kann, daß sie die Vertragsparteien von

ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen

Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu

schließen

ARTIKEL 1

(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang

angeführten, in die Zuständigkeit der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik

Österreich oder in dieser Gemeinschaft

(2) Es tritt an die Stelle des am heutigen Tag

unterzeichneten Interimsabkommens zwischen

der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl.

ARTIKEL 2

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen Einfuhrzölle

eingeführt.

(2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel

2 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsabkommens zwischen der

Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl werden die Einfuhrzölle schrittweise wie

folgt beseitigt

— Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf

60% des Ausgangszollsatzes gesenkt;

— die drei weiteren Senkungen um je 20% erfolgen

am

1. Januar 1975

1. Januar 1976

1. Juli 1977.

Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich

wird eine erste Zollsenkung am 1. April

1973 durchgeführt, indem jeder Einfuhrzollsatz

auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt

wird.

ARTIKEL 3

(1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung

der Einfuhrzölle gelten auch für die

Fiskalzölle.

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll

oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine

interne Abgabe ersetzen.

(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte

Königreich können im Falle einer Anwendung

von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge",

die von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich

Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellt und festgelegt

wurde, einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil

eines solchen Zolles bis zum 1. Januar 1976

beibehalten.

ARTIKEL 4

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von

dem die in Artikel 2 und im Protokoll Nr. 1

vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen

vorgenommen werden, der am 1. Januar

1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll

Nr. 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden

unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die

erste Dezimalstelle angewandt.

Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39

Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich

Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellten und festgelegten

„Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge" anwendet,

werden Artikel 2 und das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich

der spezifischen Zölle oder des spezifischen

Anteils der gemischten Zölle des irischen

Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung

auf die vierte Dezimalstelle angewendet.

ARTIKEL 5

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen Abgaben

mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr

zwischen Österreich und der Gemeinschaft eingeführten

Abgaben mit gleicher Wirkung wie

Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens

beseitigt.

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein

Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972

höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich

angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses

Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2

Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl werden die Abgaben mit

gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise

wie folgt beseitigt

— Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe

auf 60% des am 1. Januar 1972 angewandten

Satzes herabgesetzt;

— die drei weiteren Senkungen um jeweils 20%

erfolgen am

1. Januar 1975

1. Januar 1976

1. Juli 1977.

Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich

wird eine erste Senkung am 1. April 1973

durchgeführt, indem jede Abgabe mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle auf 80% des Ausgangssatzes

herabgesetzt wird.

ARTIKEL 6

Im Warenverkehr zwischen Österreich und der

Gemeinschaft werden keine Ausfuhrzölle oder

Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher

Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974

beseitigt.

ARTIKEL 7

Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren

die Zollregelung und die Modalitäten fest.

ARTIKEL 8

Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen

Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

festgelegt worden sind, gelten

auch für das vorliegende Abkommen.

ARTIKEL 9

Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten

Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung

gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel

gilt, zu senken oder ihre Anwendung

auszusetzen beabsichtigt, notifiziert

diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten

Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,

sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis

von Bemerkungen der anderen Vertragspartei

über Verzerrungen, die aus der Senkung

oder Aussetzung entstehen könnten.

ARTIKEL 10

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen

gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen

werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen

mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

spätestens bis zum 1. Januar

1975 beseitigt.

ARTIKEL 11

Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse

Österreichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft untereinander gewähren.

ARTIKEL 12

Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen

des Vertrages über die Gründung der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

noch die aus diesem Vertrag erwachsenden Befugnisse

und Zuständigkeiten.

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder

Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen

oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,

soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,

insbesondere der Bestimmungen über

die Ursprungsregeln, bewirken.

ARTIKEL 14

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen

oder Praktiken interner steuerlicher Art an,

die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende

Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei

und gleichartiger Ursprungserzeugnisse

der anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei

ausgeführt werden, darf keine Erstattung

für inländische Abgaben gewährt werden, die

höher ist als die auf diese Waren unmittelbar

oder mittelbar erhobenen Abgaben.

ARTIKEL 15

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen

und die Überweisung dieser Beträge nach

Österreich oder in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft,

in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz

hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen

oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen

betreffend die Gewährung, Rückzahlung

und Annahme von kurz- und mittelfristigen

Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften

an, an denen ein Gebietsansässiger

beteiligt ist.

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-

und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz

der Gesundheit und des Lebens von Menschen

und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen

Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder des gewerblichen

und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt

sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen

jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen

Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung

des Handels zwischen den Vertragsparteien

darstellen.

ARTIKEL 17

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei

in keiner Weise daran,. Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für erforderlich erachtet, um die

Preisgabe von Auskünften zu verhindern,

die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen

widerspricht;

b) die den Handel mit Waffen, Munition und

Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken

unerläßliche Forschung, Entwicklung

oder Produktion betreffen, sofern

diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen

hinsichtlich der nicht eigens für

militärische Zwecke bestimmten Waren

nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle

schwerwiegender internationaler Spannungen

als wesentlich für ihre eigene Sicherheit

erachtet.

ARTIKEL 18

(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller

Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung

der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner

oder besonderer Art zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die

andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem

Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie

gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen

und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

ARTIKEL 19

(1) Mit dem guten Funktionieren dieses

Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet

sind, den Warenverkehr zwischen Österreich

und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen,

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

und aufeinander

abgestimmte Verhaltensweisen zwischen

Unternehmen, welche eine Verhinderung,

Einschränkung oder Verfälschung

des Wettbewerbs bezüglich

der Produktion und des Warenverkehrs

bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer

beherrschenden Stellung auf dem gesamten

Gebiet der Vertragsparteien

oder auf einem wesentlichen Teil desselben

durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb

durch Begünstigung bestimmter

Unternehmen oder Produktionszweige

verfälscht oder zu verfälschen

droht.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist,

so kann sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten

Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

ARTIKEL 20

(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses

Abkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des

Brüsseler Zolltarifschemas die Anwendung des

Artikels 60 des Vertrages über die Gründung der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Entscheidungen über seine Anwendung

auf die Verkäufe durch die ihrem Recht unterliegenden

Unternehmen in das Gebiet Österreichs

aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine

angemessene Transparenz der Transportpreise für

die Lieferungen in das Gebiet Österreichs.

(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Österreich,

daß die seinem Recht unterliegenden

Unternehmen bei ihren Lieferungen der unter

dieses Abkommen fallenden Waren des Kapitels

73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem

Gebiet Österreichs und in den Gemeinsamen

Markt folgendes beachten

— das Verbot unlauteren Wettbewerbs

— den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

— die Publizität der Preise ab der gewählten

Frachtbasis sowie der Verkaufsbedingungen

— die Angleichungsregeln;

Österreich gewährleistet zu diesem Zweck eine

angemessene Transparenz der Transportpreise.

Österreich trifft die notwendigen Maßnahmen,

um laufend die gleichen Wirkungen zu erreichen,

wie sie mit den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen

der Gemeinschaft erzielt werden.

Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt

gewährleistet Österreich ferner die Beachtung der

Entscheidungen der Gemeinschaft über das Verbot

einer Angleichung an Angebote aus bestimmten

Drittländern, wobei es den Übergangsbestimmungen

betreffend den Beitritt Dänemarks und

Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.

Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet

Österreich außerdem die Einhaltung

der Übergangsbestimmungen betreffend den Beitritt

Irlands zur Gemeinschaft und über die

Beschränkung der Angleichungsmöglichkeiten auf

diesem Markt.

Die Gemeinschaft hat Österreich eine Zusammenstellung

der Entscheidungen zur Durchführung

des Artikels 60, der Ad-hoc-Entscheidungen

über das Angleichungsverbot sowie die Übergangsbestimmungen

betreffend den dänischen,

den norwegischen und den irischen Markt mitgeteilt.

Sie wird ferner jede etwaige Änderung

der genannten Entscheidungen sofort nach ihrer

Verabschiedung mitteilen.

(3) Wenn die Angebote österreichischer Unternehmen

das gute Funktionieren des Marktes

der Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu

beeinträchtigen drohen oder wenn die Angebote

von der Gemeinschaft zugehörigen Unternehmen

das gute Funktionieren des österreichischen

Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen

drohen und wenn diese Beeinträchtigung

auf eine abweichende Anwendung

der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten

Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln

durch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen

ist, kann die betroffene Vertragspartei

gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen

und Verfahren geeignete Maßnahmen

ergreifen.

ARTIKEL 21

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten

Ware einen Produktionszweig im Ger

biet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt

oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung

zurückzuführen ist

— auf die in diesem Abkommen vorgesehene

Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben

gleicher Wirkung für diese Ware im

Gebiet der einführenden Vertragspartei

— und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden

Vertragspartei erhobenen Zölle

und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren

von zur Herstellung der betreffenden

Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen

erheblich niedriger sind als

die entsprechenden Zölle und Abgaben, die

von der einführenden Vertragspartei erhoben

werden,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in

Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und

Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 22

Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen

zu der anderen Vertragspartei

Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den

in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und

Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen

des Übereinkommens über die Durchführung

von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Han-

delsabkommens geeignete Maßnahmen gegen

diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 23

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig

oder bei Schwierigkeiten, die regional zu

einer schwerwiegenden Verschlechterung der

wirtschaftlichen Lage führen können, kann die

betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel

24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren

geeignete Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 24

(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr

von Waren, die die in den Artikeln 21 und 23

genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann,

ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen

über die Entwicklung der Handelsströme

zu erhalten, so teilt sie dies der anderen

Vertragspartei mit.

(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den.

Fällen der Artikel 18 bis 23 dieses Abkommens

vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen,

in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e

so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß

alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,

um eine gründliche Prüfung der Lage

im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien

annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,

die das Funktionieren dieses Abkommens am

wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten

Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind

dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst

baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes

a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei

den Gemischten Ausschuß befassen,

falls ihrer Ansicht nach eine bestimmte

Praktik mit dem guten Funktionieren

dieses Abkommens im Sinne

des Artikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls

zur Beseitigung der beanstandeten

Praktik erteilen die Vertragsparteien dem

Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen

Auskünfte und leisten die erforderliche

Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb

der im Gemischten Ausschuß festgesetzten

Frist den beanstandeten Maßnahmen

nicht ein Ende gesetzt oder kommt

innerhalb von drei Monaten nach Befassung

des Gemischten Ausschusses in diesem

keine Einigung zustande, so kann die

betroffene Vertragspartei die von ihr für

erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen

treffen, um die aus den genannten Praktiken

entstehenden ernsten Schwierigkeiten

zu beheben; sie kann insbesondere

Zollzugeständnisse zurückziehen.

b) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien

dem Gemischten Ausschuß

im Hinblick auf eine Prüfung des Falles

sowie, gegebenenfalls, eine angemessene

Sanktion wegen der beanstandeten Praktik

alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie

leisten die erforderliche Hilfe.

Kommt im Gemischten Ausschuß keine

Einigung zustande oder werden keine ausreichenden

Sanktionen gegen das schuldige

Unternehmen verhängt, so kann die betroffene

Vertragspartei die von ihr für erforderlich

erachteten Maßnahmen treffen, um

die aus der abweichenden Anwendung oder

aus der Verletzung der Regeln erwachsenden

Schwierigkeiten und die Gefahr einer

Wettbewerbsverzerrung zu beheben. Diese

Maßnahmen können insbesondere darin

bestehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen

werden und daß man die betroffenen

Unternehmen von der Verpflichtung

entbindet, bei ihren Geschäften auf dem

Markt der anderen Vertragspartei die

Preisregeln einzuhalten.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten

Ausschuß unverzüglich notifiziert

und sind dort, insbesondere im Hinblick

auf ihre möglichst baldige Aufhebung,

Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene

Vertragspartei die andere Vertragspartei

unmittelbar auffordern,

— der beanstandeten Praktik unverzüglich

ein Ende zu setzen,

— ein Verfahren zur Verhängung von

Sanktionen gegen das schuldige Unternehmen

einzuleiten.

Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht,

die Angelegenheit sei nicht zu ihrer

Zufriedenheit geregelt worden, dann setzt

sie das vorgesehene Verfahren im Gemischten

Ausschuß in Gang.

c) Bezüglich des Artikels 21 werden die

Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen

Lage ergeben, dem Gemischten

Ausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser

kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu

ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die

ausführende Vertragspartei innerhalb von

dreißig Tagen nach der Notifizierung kei-

nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten

gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei

berechtigt, auf die eingeführte

Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe

wird die Inzidenz der für die verarbeiteten

Rohstoffe oder Zwischenprodukte

festgestellten Zolldisparitäten auf

den Wert der betreffenden Ware zugrunde

gelegt.

d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten

Ausschuß eine Konsultation statt,

bevor die betreffende Vertragspartei geeignete

Maßnahmen trifft.

e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die

ein sofortiges Eingreifen erforderlich

machen, eine vorherige Prüfung aus, so

kann die betroffene Vertragspartei in den

Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie

im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine

unmittelbare und sofortige Auswirkung

auf den Warenverkehr haben, unverzüglich

die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen treffen.

ARTIKEL 25

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich

drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Österreichs

oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft kann die betroffene Vertragspartei

die erforderlichen Schutzmaßnahmen

treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die

andere Vertragspartei.

ARTIKEL 26

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

der mit der Durchführung dieses Abkommens

beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße

Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er

Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in

diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die

Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach

ihren eigenen Bestimmungen durch.

(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens

tauschen die Vertragsparteien Informationen

aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei

im Gemischten Ausschuß Konsultationen

durch.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 27

(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern

der Vertragsparteien.

(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im

gegenseitigen Einvernehmen.

ARTIKEL 28

(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird

von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe

der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen;

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens

einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten

zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens

dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei

nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,

so oft dies erforderlich ist.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung

von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn

bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

ARTIKEL 29

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen

Beziehungen durch ihre Ausdehnung

auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen

fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der

Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet

sie der anderen Partei einen Antrag mit

Begründung.

Die Vertragsparteien können dem Gemischten

Ausschuß die Prüfung dieses Antrages und gegebenenfalls

die Ausarbeitung von Empfehlungen,

insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen,

übertragen.

(2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz

1 genannten Verhandlungen hervorgehen,

bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung

durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen

Verfahren.

ARTIKEL 30

Der Anhang und die Protokolle, die diesem

Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des

Abkommens.

ARTIKEL 31

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifizierung an die andere Vertragspartei

kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung

außer Kraft.

ARTIKEL 32

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet

der Republik Österreich und andererseits

für die Gebiete, in denen der Vertrag über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrages

anwendbar ist.

ARTIKEL 33

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,

jede in dänischer, deutscher, englischer,

französischer, italienischer, niederländischer und

norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren.

Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern

die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt

den Abschluß der dafür erforderlichen

Verfahren notifiziert haben.

Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des

Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs

Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen

und des Vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann

dieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in

Kraft treten, die die in dem angeführten Absatz

genannten Hinterlegungen vorgenommen haben.

Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar

1973, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag

des zweiten Monats in Kraft, der auf die in

Absatz 3 genannte Notifizierung folgt. Spätester

Termin für die Notifizierung ist der 30. November

1973.

Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen

treten gleichzeitig mit diesem Abkommen

in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem

Zeitpunkt in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten

Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Staribacher m. p.

Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Deniau m. p.

Wellenstein m. p.

ANHANG

PROTOKOLL NR. 1

betreffend die Regelung für bestimmte Erzeugnisse

ABSCHNITT A

Regelung für die Einfuhr

bestimmter Ursprungserzeugnisse Österreichs

in die Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsankommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Republik Österreich werden die Zölle für die Einfuhr der in Absatz 2 angeführten Waren

in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland schrittweise wie

folgt beseitigt

Irland senkt seine Einfuhrzölle am 1. April 1973 auf 95% der anwendbaren Ausgangszollsätze.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um

Artikel 2

Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1 vorgesehene Zollregelung angewendet

wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die für Drittländer

geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden

a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung

der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im

Anhang C des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich angeführt. Ab 1. Januar 1974

werden die Plafonds jährlich um 5% erhöht.

Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behalten

sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um

5% erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken

vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um

5% erhöht.

b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden

Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

die Anwendung dieses Plafonds aus.

c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behalten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende

Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

d) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermitteln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember

jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt haben,

und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,

können abweichend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 1 dieses Protokolls bei der Einfuhr

der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres

wieder angewendet werden.

In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren

— Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze

wieder an

— Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

Die Zollsätze nach Artikel 1 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres

wieder eingeführt.

f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,

entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den

bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds

zu ändern.

g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Artikel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds

abgeschafft.

ABSCHNITT B

Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

nach Österreich

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl und der Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle für Erzeugnisse

mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland, die in

Absatz 2 angeführt werden, schrittweise wie folgt beseitigt

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um

Artikel 4

Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 3 vorgesehene Zollregelung angewendet

wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die für Drittländer

geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden

a) Unbeschadet der Möglichkeit für Österreich, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten

Waren auszusetzen, sind die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang G des Protokolls Nr. 1

des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden die Plafonds jährlich

um 5% erhöht.

Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang G angeführt sind, behält

sich Österreich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der

Einfuhren Österreichs in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die

darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.

b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden

Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt Österreich die Anwendung dieses Plafonds aus.

c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich Österreich die Möglichkeit vor, nach

Konsultationen im Gemischren Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres

Jahr beizubehalten.

d) Österreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß jedes Jahr die Liste der Waren, für die es

Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,

können abweichend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 3 dieses Protokolls bei der Einfuhr

der betreffenden Ware die Zollsätze des österreichischen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres

wieder angewendet werden.

In diesem Fall wendet Österreich auf Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten

Königreich vor dem 1. Juli 1977 folgende Zollsätze wieder an

Die Zollsätze nach Artikel 3 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres

wieder eingeführt.

f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,

entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren nach Österreich sowie den bei

der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu

ändern.

g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Artikel 3 dieses Protokolls werden die Plafonds

abgeschafft.

PROTOKOLL NR. 2

über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich beibehalten kann

1. Abweichend von Artikel 10 des Abkommens kann Österreich mengenmäßige Beschränkungen

für nachstehende Waren beibehalten

2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die

in Absatz 1 genannten Waren beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure

der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen

Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang

am österreichischen Markt beteiligen können.

ERKLÄRUNG

Erklärung zur Auslegung des im Abkommen

verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"

Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen dahingehend auszulegen, daß der darin

verwendete Begriff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten oder

lediglich die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Österreich bezeichnet.

Die Auslegung dieses Begriffs ergibt sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Abkommens

sowie aus den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

i. V. Broda

Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird nach Maßgabe seines Art. 33 Abs. 3

gesondert kundgemacht werden.

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