467. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits samt Anhang und Protokollen Nr. 1 und 2 sowie Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, dessen Artikel 8, Artikel 24
Absatz 3 lit. a, 3. Unterabsatz, Artikel 24 Absatz 3 lit. c, 1. Satz und Artikel 26 Absatz 1, 3. Satz
verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang und Protokollen Nr. 1 und 2 sowie
der Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwendeten Begriffs „Vertragsparteien",
welches also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl,
und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND STAHL
andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik
Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ein Abkommen über die in die
Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche
abschließen,
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in
dem Wunsche, für den in die Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
fallenden Bereich gleichartige Lösungen zu finden,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser
Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung
dieses Abkommens dahin ausgelegt
werden kann, daß sie die Vertragsparteien von
ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen
Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu
schließen
ARTIKEL 1
(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang
angeführten, in die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Österreich oder in dieser Gemeinschaft
(2) Es tritt an die Stelle des am heutigen Tag
unterzeichneten Interimsabkommens zwischen
der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl.
ARTIKEL 2
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen Einfuhrzölle
eingeführt.
(2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel
2 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsabkommens zwischen der
Republik Österreich und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl werden die Einfuhrzölle schrittweise wie
folgt beseitigt
— Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf
60% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— die drei weiteren Senkungen um je 20% erfolgen
am
1. Januar 1975
1. Januar 1976
1. Juli 1977.
Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich
wird eine erste Zollsenkung am 1. April
1973 durchgeführt, indem jeder Einfuhrzollsatz
auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt
wird.
ARTIKEL 3
(1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung
der Einfuhrzölle gelten auch für die
Fiskalzölle.
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll
oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine
interne Abgabe ersetzen.
(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Königreich können im Falle einer Anwendung
von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge",
die von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich
Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellt und festgelegt
wurde, einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil
eines solchen Zolles bis zum 1. Januar 1976
beibehalten.
ARTIKEL 4
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von
dem die in Artikel 2 und im Protokoll Nr. 1
vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen
vorgenommen werden, der am 1. Januar
1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll
Nr. 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden
unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
erste Dezimalstelle angewandt.
Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39
Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich
Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellten und festgelegten
„Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge" anwendet,
werden Artikel 2 und das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich
der spezifischen Zölle oder des spezifischen
Anteils der gemischten Zölle des irischen
Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung
auf die vierte Dezimalstelle angewendet.
ARTIKEL 5
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr
zwischen Österreich und der Gemeinschaft eingeführten
Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein
Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972
höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich
angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses
Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.
(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2
Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl werden die Abgaben mit
gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise
wie folgt beseitigt
— Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe
auf 60% des am 1. Januar 1972 angewandten
Satzes herabgesetzt;
— die drei weiteren Senkungen um jeweils 20%
erfolgen am
1. Januar 1975
1. Januar 1976
1. Juli 1977.
Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich
wird eine erste Senkung am 1. April 1973
durchgeführt, indem jede Abgabe mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle auf 80% des Ausgangssatzes
herabgesetzt wird.
ARTIKEL 6
Im Warenverkehr zwischen Österreich und der
Gemeinschaft werden keine Ausfuhrzölle oder
Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher
Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974
beseitigt.
ARTIKEL 7
Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren
die Zollregelung und die Modalitäten fest.
ARTIKEL 8
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen
Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
festgelegt worden sind, gelten
auch für das vorliegende Abkommen.
ARTIKEL 9
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung
gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel
gilt, zu senken oder ihre Anwendung
auszusetzen beabsichtigt, notifiziert
diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten
Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis
von Bemerkungen der anderen Vertragspartei
über Verzerrungen, die aus der Senkung
oder Aussetzung entstehen könnten.
ARTIKEL 10
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen
mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
spätestens bis zum 1. Januar
1975 beseitigt.
ARTIKEL 11
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse
Österreichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft untereinander gewähren.
ARTIKEL 12
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen
des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
noch die aus diesem Vertrag erwachsenden Befugnisse
und Zuständigkeiten.
ARTIKEL 13
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder
Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen
oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,
soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,
insbesondere der Bestimmungen über
die Ursprungsregeln, bewirken.
ARTIKEL 14
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
oder Praktiken interner steuerlicher Art an,
die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende
Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei
und gleichartiger Ursprungserzeugnisse
der anderen Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei
ausgeführt werden, darf keine Erstattung
für inländische Abgaben gewährt werden, die
höher ist als die auf diese Waren unmittelbar
oder mittelbar erhobenen Abgaben.
ARTIKEL 15
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
und die Überweisung dieser Beträge nach
Österreich oder in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft,
in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz
hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen
oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen
betreffend die Gewährung, Rückzahlung
und Annahme von kurz- und mittelfristigen
Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften
an, an denen ein Gebietsansässiger
beteiligt ist.
ARTIKEL 16
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-
und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen
und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen
jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des Handels zwischen den Vertragsparteien
darstellen.
ARTIKEL 17
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei
in keiner Weise daran,. Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um die
Preisgabe von Auskünften zu verhindern,
die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken
unerläßliche Forschung, Entwicklung
oder Produktion betreffen, sofern
diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für
militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle
schwerwiegender internationaler Spannungen
als wesentlich für ihre eigene Sicherheit
erachtet.
ARTIKEL 18
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller
Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung
der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem
Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie
gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
ARTIKEL 19
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses
Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet
sind, den Warenverkehr zwischen Österreich
und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
Unternehmen, welche eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezüglich
der Produktion und des Warenverkehrs
bezwecken oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem gesamten
Gebiet der Vertragsparteien
oder auf einem wesentlichen Teil desselben
durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb
durch Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige
verfälscht oder zu verfälschen
droht.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist,
so kann sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten
Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
ARTIKEL 20
(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses
Abkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des
Brüsseler Zolltarifschemas die Anwendung des
Artikels 60 des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Entscheidungen über seine Anwendung
auf die Verkäufe durch die ihrem Recht unterliegenden
Unternehmen in das Gebiet Österreichs
aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine
angemessene Transparenz der Transportpreise für
die Lieferungen in das Gebiet Österreichs.
(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Österreich,
daß die seinem Recht unterliegenden
Unternehmen bei ihren Lieferungen der unter
dieses Abkommen fallenden Waren des Kapitels
73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem
Gebiet Österreichs und in den Gemeinsamen
Markt folgendes beachten
— das Verbot unlauteren Wettbewerbs
— den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
— die Publizität der Preise ab der gewählten
Frachtbasis sowie der Verkaufsbedingungen
— die Angleichungsregeln;
Österreich gewährleistet zu diesem Zweck eine
angemessene Transparenz der Transportpreise.
Österreich trifft die notwendigen Maßnahmen,
um laufend die gleichen Wirkungen zu erreichen,
wie sie mit den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen
der Gemeinschaft erzielt werden.
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt
gewährleistet Österreich ferner die Beachtung der
Entscheidungen der Gemeinschaft über das Verbot
einer Angleichung an Angebote aus bestimmten
Drittländern, wobei es den Übergangsbestimmungen
betreffend den Beitritt Dänemarks und
Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.
Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet
Österreich außerdem die Einhaltung
der Übergangsbestimmungen betreffend den Beitritt
Irlands zur Gemeinschaft und über die
Beschränkung der Angleichungsmöglichkeiten auf
diesem Markt.
Die Gemeinschaft hat Österreich eine Zusammenstellung
der Entscheidungen zur Durchführung
des Artikels 60, der Ad-hoc-Entscheidungen
über das Angleichungsverbot sowie die Übergangsbestimmungen
betreffend den dänischen,
den norwegischen und den irischen Markt mitgeteilt.
Sie wird ferner jede etwaige Änderung
der genannten Entscheidungen sofort nach ihrer
Verabschiedung mitteilen.
(3) Wenn die Angebote österreichischer Unternehmen
das gute Funktionieren des Marktes
der Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu
beeinträchtigen drohen oder wenn die Angebote
von der Gemeinschaft zugehörigen Unternehmen
das gute Funktionieren des österreichischen
Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen
drohen und wenn diese Beeinträchtigung
auf eine abweichende Anwendung
der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten
Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln
durch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen
ist, kann die betroffene Vertragspartei
gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen
ergreifen.
ARTIKEL 21
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Ware einen Produktionszweig im Ger
biet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt
oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung
zurückzuführen ist
— auf die in diesem Abkommen vorgesehene
Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung für diese Ware im
Gebiet der einführenden Vertragspartei
— und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
Vertragspartei erhobenen Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren
von zur Herstellung der betreffenden
Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen
erheblich niedriger sind als
die entsprechenden Zölle und Abgaben, die
von der einführenden Vertragspartei erhoben
werden,
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in
Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und
Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
ARTIKEL 22
Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen
zu der anderen Vertragspartei
Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den
in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und
Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
des Übereinkommens über die Durchführung
von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommens geeignete Maßnahmen gegen
diese Praktiken treffen.
ARTIKEL 23
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig
oder bei Schwierigkeiten, die regional zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage führen können, kann die
betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel
24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
geeignete Maßnahmen treffen.
ARTIKEL 24
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr
von Waren, die die in den Artikeln 21 und 23
genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann,
ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen
über die Entwicklung der Handelsströme
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen
Vertragspartei mit.
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den.
Fällen der Artikel 18 bis 23 dieses Abkommens
vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen,
in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e
so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß
alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
um eine gründliche Prüfung der Lage
im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,
die das Funktionieren dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind
dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei
den Gemischten Ausschuß befassen,
falls ihrer Ansicht nach eine bestimmte
Praktik mit dem guten Funktionieren
dieses Abkommens im Sinne
des Artikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls
zur Beseitigung der beanstandeten
Praktik erteilen die Vertragsparteien dem
Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen
Auskünfte und leisten die erforderliche
Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb
der im Gemischten Ausschuß festgesetzten
Frist den beanstandeten Maßnahmen
nicht ein Ende gesetzt oder kommt
innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem
keine Einigung zustande, so kann die
betroffene Vertragspartei die von ihr für
erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen
treffen, um die aus den genannten Praktiken
entstehenden ernsten Schwierigkeiten
zu beheben; sie kann insbesondere
Zollzugeständnisse zurückziehen.
b) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien
dem Gemischten Ausschuß
im Hinblick auf eine Prüfung des Falles
sowie, gegebenenfalls, eine angemessene
Sanktion wegen der beanstandeten Praktik
alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie
leisten die erforderliche Hilfe.
Kommt im Gemischten Ausschuß keine
Einigung zustande oder werden keine ausreichenden
Sanktionen gegen das schuldige
Unternehmen verhängt, so kann die betroffene
Vertragspartei die von ihr für erforderlich
erachteten Maßnahmen treffen, um
die aus der abweichenden Anwendung oder
aus der Verletzung der Regeln erwachsenden
Schwierigkeiten und die Gefahr einer
Wettbewerbsverzerrung zu beheben. Diese
Maßnahmen können insbesondere darin
bestehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen
werden und daß man die betroffenen
Unternehmen von der Verpflichtung
entbindet, bei ihren Geschäften auf dem
Markt der anderen Vertragspartei die
Preisregeln einzuhalten.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
Ausschuß unverzüglich notifiziert
und sind dort, insbesondere im Hinblick
auf ihre möglichst baldige Aufhebung,
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene
Vertragspartei die andere Vertragspartei
unmittelbar auffordern,
— der beanstandeten Praktik unverzüglich
ein Ende zu setzen,
— ein Verfahren zur Verhängung von
Sanktionen gegen das schuldige Unternehmen
einzuleiten.
Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht,
die Angelegenheit sei nicht zu ihrer
Zufriedenheit geregelt worden, dann setzt
sie das vorgesehene Verfahren im Gemischten
Ausschuß in Gang.
c) Bezüglich des Artikels 21 werden die
Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen
Lage ergeben, dem Gemischten
Ausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser
kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
ihrer Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die
ausführende Vertragspartei innerhalb von
dreißig Tagen nach der Notifizierung kei-
nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten
gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei
berechtigt, auf die eingeführte
Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe
wird die Inzidenz der für die verarbeiteten
Rohstoffe oder Zwischenprodukte
festgestellten Zolldisparitäten auf
den Wert der betreffenden Ware zugrunde
gelegt.
d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten
Ausschuß eine Konsultation statt,
bevor die betreffende Vertragspartei geeignete
Maßnahmen trifft.
e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die
ein sofortiges Eingreifen erforderlich
machen, eine vorherige Prüfung aus, so
kann die betroffene Vertragspartei in den
Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie
im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine
unmittelbare und sofortige Auswirkung
auf den Warenverkehr haben, unverzüglich
die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen treffen.
ARTIKEL 25
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich
drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Österreichs
oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft kann die betroffene Vertragspartei
die erforderlichen Schutzmaßnahmen
treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die
andere Vertragspartei.
ARTIKEL 26
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
der mit der Durchführung dieses Abkommens
beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße
Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er
Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in
diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die
Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
ihren eigenen Bestimmungen durch.
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens
tauschen die Vertragsparteien Informationen
aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei
im Gemischten Ausschuß Konsultationen
durch.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 27
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
der Vertragsparteien.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im
gegenseitigen Einvernehmen.
ARTIKEL 28
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird
von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe
der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen;
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens
einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten
zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens
dieses Abkommens zusammen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,
so oft dies erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung
von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
ARTIKEL 29
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen
Beziehungen durch ihre Ausdehnung
auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen
fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der
Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet
sie der anderen Partei einen Antrag mit
Begründung.
Die Vertragsparteien können dem Gemischten
Ausschuß die Prüfung dieses Antrages und gegebenenfalls
die Ausarbeitung von Empfehlungen,
insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen,
übertragen.
(2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz
1 genannten Verhandlungen hervorgehen,
bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung
durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen
Verfahren.
ARTIKEL 30
Der Anhang und die Protokolle, die diesem
Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des
Abkommens.
ARTIKEL 31
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung
außer Kraft.
ARTIKEL 32
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet
der Republik Österreich und andererseits
für die Gebiete, in denen der Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrages
anwendbar ist.
ARTIKEL 33
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
jede in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, italienischer, niederländischer und
norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen
Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern
die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt
den Abschluß der dafür erforderlichen
Verfahren notifiziert haben.
Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann
dieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in
Kraft treten, die die in dem angeführten Absatz
genannten Hinterlegungen vorgenommen haben.
Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar
1973, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag
des zweiten Monats in Kraft, der auf die in
Absatz 3 genannte Notifizierung folgt. Spätester
Termin für die Notifizierung ist der 30. November
1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen
treten gleichzeitig mit diesem Abkommen
in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem
Zeitpunkt in Kraft tritt.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten
Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Staribacher m. p.
Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Deniau m. p.
Wellenstein m. p.
ANHANG
PROTOKOLL NR. 1
betreffend die Regelung für bestimmte Erzeugnisse
ABSCHNITT A
Regelung für die Einfuhr
bestimmter Ursprungserzeugnisse Österreichs
in die Gemeinschaft
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsankommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Republik Österreich werden die Zölle für die Einfuhr der in Absatz 2 angeführten Waren
in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und nach Irland schrittweise wie
folgt beseitigt
Irland senkt seine Einfuhrzölle am 1. April 1973 auf 95% der anwendbaren Ausgangszollsätze.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um
Artikel 2
Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1 vorgesehene Zollregelung angewendet
wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die für Drittländer
geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden
a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung
der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im
Anhang C des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich angeführt. Ab 1. Januar 1974
werden die Plafonds jährlich um 5% erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behalten
sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um
5% erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken
vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um
5% erhöht.
b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
die Anwendung dieses Plafonds aus.
c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behalten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende
Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.
d) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermitteln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember
jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt haben,
und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.
e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,
können abweichend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 1 dieses Protokolls bei der Einfuhr
der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres
wieder angewendet werden.
In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren
— Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze
wieder an
— Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.
Die Zollsätze nach Artikel 1 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres
wieder eingeführt.
f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,
entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den
bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds
zu ändern.
g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Artikel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds
abgeschafft.
ABSCHNITT B
Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
nach Österreich
Artikel 3
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle für Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland, die in
Absatz 2 angeführt werden, schrittweise wie folgt beseitigt
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um
Artikel 4
Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 3 vorgesehene Zollregelung angewendet
wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die für Drittländer
geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden
a) Unbeschadet der Möglichkeit für Österreich, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten
Waren auszusetzen, sind die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang G des Protokolls Nr. 1
des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden die Plafonds jährlich
um 5% erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang G angeführt sind, behält
sich Österreich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der
Einfuhren Österreichs in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die
darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.
b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt Österreich die Anwendung dieses Plafonds aus.
c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich Österreich die Möglichkeit vor, nach
Konsultationen im Gemischren Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres
Jahr beizubehalten.
d) Österreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß jedes Jahr die Liste der Waren, für die es
Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.
e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,
können abweichend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 3 dieses Protokolls bei der Einfuhr
der betreffenden Ware die Zollsätze des österreichischen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres
wieder angewendet werden.
In diesem Fall wendet Österreich auf Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten
Königreich vor dem 1. Juli 1977 folgende Zollsätze wieder an
Die Zollsätze nach Artikel 3 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres
wieder eingeführt.
f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,
entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren nach Österreich sowie den bei
der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu
ändern.
g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Artikel 3 dieses Protokolls werden die Plafonds
abgeschafft.
PROTOKOLL NR. 2
über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich beibehalten kann
1. Abweichend von Artikel 10 des Abkommens kann Österreich mengenmäßige Beschränkungen
für nachstehende Waren beibehalten
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die
in Absatz 1 genannten Waren beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure
der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen
Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang
am österreichischen Markt beteiligen können.
ERKLÄRUNG
Erklärung zur Auslegung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen dahingehend auszulegen, daß der darin
verwendete Begriff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten oder
lediglich die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Österreich bezeichnet.
Die Auslegung dieses Begriffs ergibt sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Abkommens
sowie aus den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
i. V. Broda
Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird nach Maßgabe seines Art. 33 Abs. 3
gesondert kundgemacht werden.