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467_1971 AT

467. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 467. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. März

1969, BGBl. Nr. 135, über die Erhebung eines

Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen

der Geflügelwirtschaft hat zu lauten wie

folgt

„(1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend

genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich

einzuheben

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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