467_1971
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467. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 467. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft
1971_467_0 467. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. März
1969, BGBl. Nr. 135, über die Erhebung eines
Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen
der Geflügelwirtschaft hat zu lauten wie
folgt
„(1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend
genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich
einzuheben
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.