466. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 4 lautet
„4. die Nächtigung mit 12,5 Punkten“
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,04 €.“
3. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Beiträge sind auf einen vollen 10 Centbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter
5 Cent werden abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.“
4. § 6 lautet
„§ 6. § 2 Z 4 und § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“