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466_2001 AT

466. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 4 lautet

„4. die Nächtigung mit 12,5 Punkten“

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,04 €.“

3. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Beiträge sind auf einen vollen 10 Centbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter

5 Cent werden abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.“

4. § 6 lautet

„§ 6. § 2 Z 4 und § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

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