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466_1998 AT

466. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Methodenverordnung, BGBl. Nr. 495/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 479/1994

wird wie folgt geändert

Der Anhang Z 26 lautet

„26. DIETHYLENGLYKOL (Verfälschungsmittel)

Methode

Die Bestimmung des Diethylenglykols (DEG) in Wein wird gaschromatographisch (GC) vorgenommen,

wobei die Absicherung von DEG-positiven Befunden massenspektrometrisch (MS) zu erfolgen hat. Werte

unter 2 mg pro Liter Wein dürfen nicht auf das Vorhandensein von zugesetztem DEG zurückgeführt

werden.“

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