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466_1996 AT

466. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3, 8 Z 3, 11 Abs. 1, 13

Abs. 2 und 19 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, wird – hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone

§ 1. (1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in

Anlage 1 angeführten Merkmale.

(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen

erfüllt werden.

Formblatt

§ 2. Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle

von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 zu beantragen.

Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts

§ 3. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.

(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.

Aufbereitung

§ 4. Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen.

Etikett

§ 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben

gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall

sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt

wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung

gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Gebühren

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand

von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan

vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von

16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit

durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von

13,34 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete

handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer

Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen

(Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden

oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab

50 Groschen aufgerundet.

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