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466_1990 AT

466. Bundesgesetz: Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Bundesgesetz: Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen

Entwicklungsorganisation einen neunten

zusätzlichen Beitrag in Höhe von

1597860000 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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