466_1990
AT
466. Bundesgesetz: Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 466. Bundesgesetz: Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1990_466_0 466. Bundesgesetz: Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen
Entwicklungsorganisation einen neunten
zusätzlichen Beitrag in Höhe von
1597860000 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.