466. Verordnung: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Anerkennung der Anhänger des Islams als
Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988
wird hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse
der durch dieses Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft
verordnet
§ 1. Die Anhänger des Islams führen als anerkannte
Religionsgesellschaft die Bezeichnung „Islamische
Glaubensgemeinschaft in Österreich".
§ 2. (1) Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft
in Österreich hat hinsichtlich der
äußeren Rechtsverhältnisse insbesondere zu enthalten
1. Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die
Art des Beitrittes;
2. die Festlegung von Religionsgemeinden und
Bezirken;
3. die Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft
in Österreich und der Religionsgemeinden,
sowie deren Aufgaben, Bestellung und
Funktionsdauer;
4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen
im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung;
5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren
Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
6. die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel;
7. das Verfahren bei Abänderung der Verfassung.
(2) Die Verfassung und deren Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen
Bereich der staatlichen Genehmigung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. August 1988
in Kraft.