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466_1988 AT

466. Verordnung: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend

die Anerkennung der Anhänger des Islams als

Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988

wird hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse

der durch dieses Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft

verordnet

§ 1. Die Anhänger des Islams führen als anerkannte

Religionsgesellschaft die Bezeichnung „Islamische

Glaubensgemeinschaft in Österreich".

§ 2. (1) Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft

in Österreich hat hinsichtlich der

äußeren Rechtsverhältnisse insbesondere zu enthalten

1. Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die

Art des Beitrittes;

2. die Festlegung von Religionsgemeinden und

Bezirken;

3. die Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft

in Österreich und der Religionsgemeinden,

sowie deren Aufgaben, Bestellung und

Funktionsdauer;

4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen

im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung;

5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren

Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;

6. die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel;

7. das Verfahren bei Abänderung der Verfassung.

(2) Die Verfassung und deren Änderungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen

Bereich der staatlichen Genehmigung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. August 1988

in Kraft.

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