466. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 2. April 1986
Sehr geehrter Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich vorzuschlagen, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Verei-
nigten Staaten von Amerika über die gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom
15. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1978 (im folgenden „das Abkommen"
genannt) mit Maßgabe folgender Ergänzungen
anzuwenden
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens
vorgesehene Unterstützung umfaßt auch die Unterstützung
zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, insofern als in
Österreich das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß dem Außenhandelsgesetz
1984 zu Ermittlungen ermächtigt ist.
(2) Wird ein Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 2
des Abkommens dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie übermittelt, so wird das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie dieses Ersuchen gemäß den Bestimmungen
des Abkommens erledigen und die Ergebnisse
der ersuchenden Behörde mitteilen.
Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika diesem
Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika
darstellen, welcher neunzig Tage nachdem
beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Otto Maschke m. p.
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister
Herrn Felix S. Bloch
Geschäftsträger a. i.
Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika
Wien
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Wien, am 2. April 1986
Nr. 28
Sehr geehrter Herr Gesandter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note an
mich vom 2. April 1986 zu bestätigen, welche folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich vorzuschlagen, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Verei-
nigten Staaten von Amerika über die gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom
15. September 1976 (im folgenden ,das Abkommen'
genannt) mit Maßgabe folgender Ergänzungen
anzuwenden
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens
vorgesehene Unterstützung umfaßt auch die Unterstützung
zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens insofern, als in
Österreich das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß dem Außenhandelsgesetz
1984 zu Ermittlungen ermächtigt ist.
(2) Wird ein Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 2
des Abkommens dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie übermittelt, so wird das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie dieses Ersuchen gemäß den Bestimmungen
des Abkommens erledigen und die Ergebnisse
der ersuchenden Behörde mitteilen.
Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika diesem
Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika
darstellen, welcher neunzig Tage nachdem
beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinigten
Staaten von Amerika diesem Vorschlag zustimmen
und daß Ihre Note und diese Antwortnote
einen Vertrag zwischen der Republik Österreich
und den Vereinigten Staaten von Amerika darstellen,
welcher neunzig Tage nachdem beide Seiten
einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Gesandter,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Felix S. Bloch m. p.
Geschäftsträger a. i.
Dr. Otto Maschke,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien.
Die in Punkt 2 des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilungen wurden am 31. August 1987 abgegeben;
der Notenwechsel tritt gemäß seinem Punkt 2 mit 29. November 1987 in Kraft.