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466_1987 AT

466. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 2. April 1986

Sehr geehrter Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich vorzuschlagen, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und den Verei-

nigten Staaten von Amerika über die gegenseitige

Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom

15. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1978 (im folgenden „das Abkommen"

genannt) mit Maßgabe folgender Ergänzungen

anzuwenden

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens

vorgesehene Unterstützung umfaßt auch die Unterstützung

zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, insofern als in

Österreich das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß dem Außenhandelsgesetz

1984 zu Ermittlungen ermächtigt ist.

(2) Wird ein Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 2

des Abkommens dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie übermittelt, so wird das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie dieses Ersuchen gemäß den Bestimmungen

des Abkommens erledigen und die Ergebnisse

der ersuchenden Behörde mitteilen.

Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika diesem

Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika

darstellen, welcher neunzig Tage nachdem

beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Otto Maschke m. p.

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister

Herrn Felix S. Bloch

Geschäftsträger a. i.

Botschaft der Vereinigten

Staaten von Amerika

Wien

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Wien, am 2. April 1986

Nr. 28

Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note an

mich vom 2. April 1986 zu bestätigen, welche folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich vorzuschlagen, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und den Verei-

nigten Staaten von Amerika über die gegenseitige

Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom

15. September 1976 (im folgenden ,das Abkommen'

genannt) mit Maßgabe folgender Ergänzungen

anzuwenden

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens

vorgesehene Unterstützung umfaßt auch die Unterstützung

zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens insofern, als in

Österreich das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß dem Außenhandelsgesetz

1984 zu Ermittlungen ermächtigt ist.

(2) Wird ein Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 2

des Abkommens dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie übermittelt, so wird das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie dieses Ersuchen gemäß den Bestimmungen

des Abkommens erledigen und die Ergebnisse

der ersuchenden Behörde mitteilen.

Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika diesem

Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika

darstellen, welcher neunzig Tage nachdem

beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinigten

Staaten von Amerika diesem Vorschlag zustimmen

und daß Ihre Note und diese Antwortnote

einen Vertrag zwischen der Republik Österreich

und den Vereinigten Staaten von Amerika darstellen,

welcher neunzig Tage nachdem beide Seiten

einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Notenwechsels erfüllt sind, in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Gesandter,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Felix S. Bloch m. p.

Geschäftsträger a. i.

Dr. Otto Maschke,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien.

Die in Punkt 2 des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilungen wurden am 31. August 1987 abgegeben;

der Notenwechsel tritt gemäß seinem Punkt 2 mit 29. November 1987 in Kraft.

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