Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
466_1986 AT

466. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 12 Abs. 3 lit. e und in § 16 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 12 Abs. 3 lit. e und in § 16 Abs. 1 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. Juni 1986, G 18/86-8, der Bundesregierung

zugestellt am 29. Juli 1986, die Wortfolge

„oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wird" in § 12 Abs. 3 lit. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, und

die Wortfolge „sowie während einer anderweitigen

auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung"

in § 16 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →