466. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
ein Übereinkommen, wie es in der Anlage
enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites
durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank, des
Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten
Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen
Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds
und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung gemäß § 1 des
3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen Bundesschatzscheinen
bis zu einem jeweils aushaftenden
Gesamtvolumen von 3500 Millionen Schilling
abzuschließen.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen
als Deckung des Banknotenumlaufes in
ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen
Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht
auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes
1984, BGBl. Nr. 50, vorgesehenen Höchstbetrag
anzurechnen.
§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende
Beitragsleistungen der Republik Österreich
bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.
Nr. 51/1963, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 109/1964, 158/1968, 97/1979,
218/1981 und 168/1982 außer Kraft.
(2) Der auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze
gewährte Kredit ist auf den im § 1
genannten Höchstbetrag anzurechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.