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466_1985 AT

466. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Bundesgesetz: Auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

ein Übereinkommen, wie es in der Anlage

enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites

durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank, des

Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen

Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten

Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen

Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds

und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche

Entwicklung gemäß § 1 des

3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen Bundesschatzscheinen

bis zu einem jeweils aushaftenden

Gesamtvolumen von 3500 Millionen Schilling

abzuschließen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen

als Deckung des Banknotenumlaufes in

ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen

Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht

auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes

1984, BGBl. Nr. 50, vorgesehenen Höchstbetrag

anzurechnen.

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende

Beitragsleistungen der Republik Österreich

bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.

Nr. 51/1963, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 109/1964, 158/1968, 97/1979,

218/1981 und 168/1982 außer Kraft.

(2) Der auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze

gewährte Kredit ist auf den im § 1

genannten Höchstbetrag anzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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