466_1984
AT
466. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 466. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
1984_466_0 466. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 120 Scharnsteiner Straße
von km 82,51 (alt) bis km 82,94 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des mit Verordnung
vom 3. Oktober 1973, BGBl. Nr. 520,
bestimmten Abschnittes „Scharnstein" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.