466_1983
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466. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 466. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1983_466_0 466. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 1/83
(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 24. Feber 1983
gefaßt)
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
EINFÜHRUNG ALTERNATIVER PROZENTREGELN
IN DEN LISTEN A UND B
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Rates Nr. 1/83 Der Beschluß Nr. 1/1983 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 465/1983 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.