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466_1983 AT

466. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 1/83

(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 24. Feber 1983

gefaßt)

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

EINFÜHRUNG ALTERNATIVER PROZENTREGELN

IN DEN LISTEN A UND B

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Rates Nr. 1/83 Der Beschluß Nr. 1/1983 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 465/1983 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-

Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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