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466_1982 AT

466. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinden Reichenau im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl und Bad Leonfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinden Reichenau im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl und Bad Leonfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126

Leonfeldener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Reichenau im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl

und Bad Leonfelden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 22,32 (alt), das ist 220 m vor der Einmündung

des Güterweges Glashütten, führt sodann unter

mehrfacher Kreuzung der bestehenden Straßentrasse

und unter teilweiser Verwendung des Bestandes

in gestreckterer Linienführung und bindet bei

km 25,40 (alt), das ist ca. 210 m vor der Einbindung

der Langzwettler Gemeindestraße, wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Reichenau

im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl und Bad Leonfelden

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 2. November 1977, BGBl. Nr. 549, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Weber-Zwettl-Stiftung" der B 126 Leonfeldener

Straße im Bereich von km 22,26 (alt) bis

km 25,40 (alt) abgeändert.

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