466. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinden Reichenau im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl und Bad Leonfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126
Leonfeldener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Reichenau im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl
und Bad Leonfelden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 22,32 (alt), das ist 220 m vor der Einmündung
des Güterweges Glashütten, führt sodann unter
mehrfacher Kreuzung der bestehenden Straßentrasse
und unter teilweiser Verwendung des Bestandes
in gestreckterer Linienführung und bindet bei
km 25,40 (alt), das ist ca. 210 m vor der Einbindung
der Langzwettler Gemeindestraße, wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Reichenau
im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl und Bad Leonfelden
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 2. November 1977, BGBl. Nr. 549, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Weber-Zwettl-Stiftung" der B 126 Leonfeldener
Straße im Bereich von km 22,26 (alt) bis
km 25,40 (alt) abgeändert.