466. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 224/1981, 300/1981, 338/1981 und 354/1981 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1981, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1981 bis zur Höhe der im
§ 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene oder bundesgeförderte Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe
des Bundes sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch
genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundes minister für
Finanzen betraut.