Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
466_1980 AT

466. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1. lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974

und des Beschlusses des Internationalen Kaffeerates

vom 3. Oktober 1980 in Verbindung mit

den Regeln für die Anwendung eines Systems von

Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft

sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

§ 2. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem der in den Anlagen 1

oder 2 genannten Länder nur gegen Vorlage

eines gültigen Usprungszeugnisses (Formular O),

Wiederausfuhrzeugnisses (Formular R), Weiterversandzeugnisses

(Formular RS) oder Transitzeugnisses

(Formular T) nach den im BGBl.

Nr. 361/1979 vorgesehenen Regeln und Formvorschriften

zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses ist nicht erforderlich

1. für kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren

Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,

in Luftfahrzeugen und anderen internationalen

gewerblichen Beförderungsmitteln bestimmt

sind;

2. für Proben und Kleinsendungen, bis zu

einem Eigengewicht von höchstens 60 kg

Rohkaffee oder dessen Gegenwert, und zwar

a) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder

b) 75 kg ungeschälter Kaffee oder

c) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder

d) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee;

3. für Kaffee, soweit eine Bestätigung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr

Bestimmungen des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 nicht verletzt

werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular O)

ist gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 1 genannten

Landes ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 versehen ist, deren Landescode

dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt

wunde und deren Kaffeejahrescode dem

Jahr der Ausstellung entspricht. Der Wert

der Kaffeemarken muß überdies dem Eigengewicht

des Kaffees, gerechnet als Rohkaffee,

entsprechen, Überschreitungen von

nicht mehr als 24 kg sind zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als 9 Monate verstrichen

sind und

f) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R)

und ein Weiterversandzeugnis (Formular RS)

sind gültig, wenn sie von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2

genannten Landes ausgestellt wurden und im

übrigen den im Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten

Voraussetzungen entsprechen.

(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,

wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4 versehen ist, deren Landescode

dem Land und deren Kaffeejahrescode

dem Jahr entsprechen, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken

muß überdies dem Eigengewicht des Kaffees,

gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, für den

das Zeugnis gilt; Überschreitungen von nicht

mehr als 4 kg sind zulässig. Im übrigen hat es

den im Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

zu entsprechen.

§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1

oder 2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage

eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie ausgestellten Transitzeugnisses

(Formular T) zulässig. Das Transitzeugnis

muß mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 4

versehen sein, die den Aufdruck „NT" tragen.

Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

§ 6. Zeugnisse und Bestätigungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

sind von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen

Eingangsabfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr einzuziehen, mit den

erforderlichen Vermerken zu versehen und dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

§ 7. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem freien

Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr ist die

zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage eines

nach den im BGBl. Nr. 361/1979 vorgesehenen

Regeln und Formvorschriften gültigen Wiederausfuhrzeugnisses

(Formular R) zulässig. Das Original

und die erste Kopie jedes Wiederausfuhr-

Zeugnisses sind vom Zollamt mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen; weiters ist

a) bei Ausfuhren nach Ländern, die in den

Anlagen 1 oder 2 genannt sind, das Original

dem Verfügungsberechtigten wieder

auszufolgen, die erste Kopie anläßlich der

Ausgangsabfertigung vom Zollamt einzuziehen

und dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu übermittlen;

b) bei Ausfuhren nach anderen Ländern das

Original vom Zollamt einzuziehen und gemeinsam

mit der ersten Kopie dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) ist

gültig, wenn es den Bestimmungen des § 4 Abs. 2

mit der Maßgabe entspricht, daß es von einer

österreichischen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ausgestellt sein muß.

(3) Für die Ausnahme von der Vorlagepflicht

eines im Abs. 2 genannten Wiederausfuhrzeugnisses

gilt § 3 sinngemäß.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1980 in Kraft.

(2) Für Kaffee, der vor dem 1. November 1980

aus einem in der Anlage 1 dieser Verordnung

genannten Land ausgeführt worden ist und der

bis spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Eingangsabfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr gestellt

wird, ist die Eingangsabfertigung auf Grund

eines entsprechenden Ursprungszeugnisses (Formular

O) gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 27. September 1976, BGBl. Nr. 523, über

die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von

Kaffee, bei Stellung bis spätestens 30 Tage nach

dem Inkrafttreten dieser Verordnung auch auf

Grund eines entsprechenden Importnachweises

(Formular I) gemäß der vorstehend genannten

Verordnung, zulässig.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September

1976, BGBl. Nr. 523, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Einfuhr von Kaffee tritt,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf

des 31. Okobers 1980 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →