466. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1. lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974
und des Beschlusses des Internationalen Kaffeerates
vom 3. Oktober 1980 in Verbindung mit
den Regeln für die Anwendung eines Systems von
Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft
sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
§ 2. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr aus einem der in den Anlagen 1
oder 2 genannten Länder nur gegen Vorlage
eines gültigen Usprungszeugnisses (Formular O),
Wiederausfuhrzeugnisses (Formular R), Weiterversandzeugnisses
(Formular RS) oder Transitzeugnisses
(Formular T) nach den im BGBl.
Nr. 361/1979 vorgesehenen Regeln und Formvorschriften
zulässig.
§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses ist nicht erforderlich
1. für kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren
Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,
in Luftfahrzeugen und anderen internationalen
gewerblichen Beförderungsmitteln bestimmt
sind;
2. für Proben und Kleinsendungen, bis zu
einem Eigengewicht von höchstens 60 kg
Rohkaffee oder dessen Gegenwert, und zwar
a) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder
b) 75 kg ungeschälter Kaffee oder
c) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder
d) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee;
3. für Kaffee, soweit eine Bestätigung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr
Bestimmungen des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 nicht verletzt
werden.
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular O)
ist gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 1 genannten
Landes ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt wurde;
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 versehen ist, deren Landescode
dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt
wunde und deren Kaffeejahrescode dem
Jahr der Ausstellung entspricht. Der Wert
der Kaffeemarken muß überdies dem Eigengewicht
des Kaffees, gerechnet als Rohkaffee,
entsprechen, Überschreitungen von
nicht mehr als 24 kg sind zulässig;
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
nicht mehr als 9 Monate verstrichen
sind und
f) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde.
(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R)
und ein Weiterversandzeugnis (Formular RS)
sind gültig, wenn sie von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2
genannten Landes ausgestellt wurden und im
übrigen den im Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten
Voraussetzungen entsprechen.
(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,
wenn es von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4 versehen ist, deren Landescode
dem Land und deren Kaffeejahrescode
dem Jahr entsprechen, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken
muß überdies dem Eigengewicht des Kaffees,
gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, für den
das Zeugnis gilt; Überschreitungen von nicht
mehr als 4 kg sind zulässig. Im übrigen hat es
den im Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen
zu entsprechen.
§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1
oder 2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage
eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie ausgestellten Transitzeugnisses
(Formular T) zulässig. Das Transitzeugnis
muß mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 4
versehen sein, die den Aufdruck „NT" tragen.
Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
§ 6. Zeugnisse und Bestätigungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
sind von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen
Eingangsabfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr einzuziehen, mit den
erforderlichen Vermerken zu versehen und dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
§ 7. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem freien
Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr ist die
zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage eines
nach den im BGBl. Nr. 361/1979 vorgesehenen
Regeln und Formvorschriften gültigen Wiederausfuhrzeugnisses
(Formular R) zulässig. Das Original
und die erste Kopie jedes Wiederausfuhr-
Zeugnisses sind vom Zollamt mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen; weiters ist
a) bei Ausfuhren nach Ländern, die in den
Anlagen 1 oder 2 genannt sind, das Original
dem Verfügungsberechtigten wieder
auszufolgen, die erste Kopie anläßlich der
Ausgangsabfertigung vom Zollamt einzuziehen
und dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu übermittlen;
b) bei Ausfuhren nach anderen Ländern das
Original vom Zollamt einzuziehen und gemeinsam
mit der ersten Kopie dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) ist
gültig, wenn es den Bestimmungen des § 4 Abs. 2
mit der Maßgabe entspricht, daß es von einer
österreichischen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ausgestellt sein muß.
(3) Für die Ausnahme von der Vorlagepflicht
eines im Abs. 2 genannten Wiederausfuhrzeugnisses
gilt § 3 sinngemäß.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1980 in Kraft.
(2) Für Kaffee, der vor dem 1. November 1980
aus einem in der Anlage 1 dieser Verordnung
genannten Land ausgeführt worden ist und der
bis spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Eingangsabfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr gestellt
wird, ist die Eingangsabfertigung auf Grund
eines entsprechenden Ursprungszeugnisses (Formular
O) gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 27. September 1976, BGBl. Nr. 523, über
die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von
Kaffee, bei Stellung bis spätestens 30 Tage nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auch auf
Grund eines entsprechenden Importnachweises
(Formular I) gemäß der vorstehend genannten
Verordnung, zulässig.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September
1976, BGBl. Nr. 523, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Einfuhr von Kaffee tritt,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf
des 31. Okobers 1980 außer Kraft.