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466_1978 AT

466. Abkommen zwischen dem Generalkommissär des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und der österreichischen Bundesregierung über Privilegien und Immunitäten des Hauptquartiers in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Abkommen zwischen dem Generalkommissär des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und der österreichischen Bundesregierung über Privilegien und Immunitäten des Hauptquartiers in Wien

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Hilfswerk für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten

Büro des Generalkommissärs

UNRWA, Hauptquartier, Beirut, Libanon

OR 120(4)

28. Juni 1978

Herr Minister!

Ich beehre mich, auf mein Schreiben vom

9. Juni 1978 Bezug zu nehmen, mit dem ich die

Annahmebereitschaft zum Angebot der österreichischen

Regierung mitteilte, das Hauptquartier

des Palästinenser-Hilfswerkes der Vereinten

Nationen (nachstehend kurz „UNRWA" genannt)

in Wien zu errichten.

Ich gehe davon aus, daß das Hauptquartier

der UNRWA von der österreichischen Regierung

als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen

wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes

45 des Abkommens zwischen den Vereinten

Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung

vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 fällt, und daß demnach

der UNRWA und seinem Personal die Privilegien

und Immunitäten eingeräumt werden, die in

dem zitierten Abkommen niedergelegt sind.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen der

österreichischen Regierung und der UNRWA

darstellt, welches mit dem Zeitpunkt Ihrer Antwortnote

in Kraft tritt.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Thomas W. McElhiney

Generalkommissär

S.E.

Herrn

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Österreich

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 600.108/32-I.6/78

Wien, am 4. Juli 1978

Herr Generalkommissär!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

28. Juni 1978 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere

Text der UNRWA-Eröffnungsnote in deutscher

Übersetzung) ... tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische

Regierung der in Ihrer Note ausgedrückten

Annahme zustimmt, derzufolge das

UNRWA-Hauptquartier als ein Amt der Vereinten

Nationen angesehen wird, welches unter

die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens

zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 fällt,

und daß Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen

zwischen der österreichischen Regierung

und der UNRWA darstellt, welches am heutigen

Tage in Kraft tritt.

Empfangen Sie, Herr Generalkommissär, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Willibald P. Pahr

Herrn

Thomas W. McElhiney

Generalkommissär der UNRWA

Beirut

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