466_1977
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466. Kundmachung: Weiterer Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 466. Kundmachung: Weiterer Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll
1977_466_0 466. Kundmachung: Weiterer Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll
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Nach Mitteilungen der belgischen Regierung
sind nachstehende Staaten dem Übereinkommen
zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln
über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt
Unterzeichnungsprotokoll (RGBl. Nr. 33/1913,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 302/1936) beigetreten
Ägypten, Algerien, Dominikanische Republik,
Haiti, Iran, Oman, Paraguay, Schweiz, Syrien,
Türkei und Zaire.
Ferner haben Fidschi am 22. August 1972 und
Singapur am 18. Juni 1974 erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen
gebunden zu erachten.
Die Deutsche Demokratische Republik teilte
mit Note vom 31. Jänner 1974 der belgischen
Regierung mit, das Übereinkommen mit Wirkung
vom 27. Dezember 1954 wiederanzuwenden.