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466_1977 AT

466. Kundmachung: Weiterer Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Kundmachung: Weiterer Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung

sind nachstehende Staaten dem Übereinkommen

zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln

über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt

Unterzeichnungsprotokoll (RGBl. Nr. 33/1913,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 302/1936) beigetreten

Ägypten, Algerien, Dominikanische Republik,

Haiti, Iran, Oman, Paraguay, Schweiz, Syrien,

Türkei und Zaire.

Ferner haben Fidschi am 22. August 1972 und

Singapur am 18. Juni 1974 erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen

gebunden zu erachten.

Die Deutsche Demokratische Republik teilte

mit Note vom 31. Jänner 1974 der belgischen

Regierung mit, das Übereinkommen mit Wirkung

vom 27. Dezember 1954 wiederanzuwenden.

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