466. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
dessen Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 14 Absatz 1, 1. Unterabsatz und Absatz 2,
Artikel 27 Absatz 3 lit. a, 3. Unterabsatz,
Artikel 27 Absatz 3 lit. b, 1. Satz und
Artikel 29 Absatz 1, 3. Satz
verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang sowie dem Protokoll Nr. 1 mit Anhängen
A bis G,
dem Protokoll Nr. 2, dessen Artikel 3 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, sowie
dem Protokoll Nr. 3, dessen Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 28 verfassungsändernde Bestimmungen
enthalten, samt Anhängen I bis IV und
den Protokollen Nr. 4 und 5 sowie
der gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr und
den Notenwechseln — der Notenwechsel betreffend Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 enthält verfassungsändernde
Bestimmungen — samt Anhang, welches Vertragswerk also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und
der Gemeinschaft zu festigen und auszuweiten
und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen
die harmonische Entwicklung ihres Handels
sicherzustellen,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens über die
Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse
annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise
zu beseitigen,
ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung
aller Beurteilungselemente, insbesondere
der Entwicklung der Gemeinschaft, die
Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung
ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung
auf Bereiche, die nicht unter dieses
Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften
nützlich erscheinen sollte,
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser
Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung
dieses Abkommens dahin ausgelegt
werden kann, daß sie die Vertragsparteien von
ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen
Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu
schließen
ARTIKEL 1
Zweck dieses Abkommens ist es,
a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs
zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die
harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen
zu fördern und damit in
Österreich und in der Gemeinschaft den
Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung
der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen,
die Steigerung der Produktivität
und die finanzielle Stabilität zu
begünstigen,
b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
gerechte Wettbewerbsbedingungen
zu gewährleisten,
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von
Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung
und zur Ausweitung des Welthandels
beizutragen.
ARTIKEL 2
(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse
Österreichs und der Gemeinschaft,
i) die unter die Kapitel 25 bis 99 des
Brüsseler Zolltarifschemas fallen, mit
Ausnahme der im Anhang angeführten
Waren;
ii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,
unter Berücksichtigung der dort
getroffenen Sonderregelungen.
(2) Dieses Abkommen tritt an die Stelle des
am heutigen Tag unterzeichneten Interimsabkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
ARTIKEL 3
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen Einfuhrzölle
eingeführt.
(2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel
2 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
werden die Einfuhrzölle schrittweise
wie folgt beseitigt
— Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf
60% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— die drei weiteren Senkungen um je 20% erfolgen
am
1. Januar 1975
1. Januar 1976
1. Juli 1977.
Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich
wird eine erste Senkung am. 1. April I973
vorgenommen, indem jeder Einfuhrzollsatz auf
80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt wird.
ARTIKEL 4
(1) Die Bestimmungen über die schrittweise
Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die
Fiskalzölle.
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll
oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine
interne Abgabe ersetzen.
(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Königreich können im Falle einer Anwendung
von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge",
die von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich
Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellt und festgelegt
wurde, einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines
Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.
ARTIKEL 5
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von
dem die in Artikel 3 und in Protokoll Nr. 1
vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen
vorgenommen werden, der am 1. Januar
1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen
durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß
der Genfer Handelskonferenz (1964—1967)
geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten
die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der
in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.
(3) Die gemäß Artikel 3 und Protokoll Nr. 1
errechneten gesenkten Zollsätze werden unter
Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle
angewendet.
Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39
Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich
Dänemark, Irland dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte
über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge" anwendet, werden Artikel 3
und das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich der spezifischen
Zölle und des spezifischen Anteils der gemischten
Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung
bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle
angewendet.
ARTIKEL 6
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr
zwischen Österreich und der Gemeinschaft eingeführten
Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein
Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972
höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich
angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses
Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.
(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2
Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten
Interimsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
werden die Abgaben mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt
beseitigt
— Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe
auf 60% des am 1. Januar 1972 angewandten
Satzes gesenkt;
— die drei weiteren Senkungen um jeweils 20%
erfolgen am
1. Januar 1975
1. Januar 1976
1. Juli 1977.
Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich
wird eine erste Senkung am 1. April 1973
vorgenommen, indem jede Abgabe mit gleicher
Wirkung wie Einfuhrzölle auf 80% des Ausgangssatzes
herabgesetzt wird.
ARTIKEL 7
Im Warenverkehr zwischen Österreich und der
Gemeinschaft werden keine Ausfuhrzölle oder
Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher
Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974
beseitigt.
ARTIKEL 8
Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren
die Zollregelung und die Modalitäten fest.
ARTIKEL 9
Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung
und die Modalitäten fest.
ARTIKEL 10
(1) Führt eine Vertragspartei eine besondere
Regelung als Folge der Durchführung ihrer
Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende
Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden
Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen
ergebende Regelung anpassen.
(2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende
Vertragspartei in angemessener Weise die
Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien
können hierzu in dem in Artikel 29
vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen
durchführen.
ARTIKEL 11
Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln
fest.
ARTIKEL 12
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung
gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel
gilt, zu senken oder ihre Anwendung
auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese
Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß
spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von
Bemerkungen der anderen Vertragspartei über
Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung
entstehen könnten.
ARTIKEL 13
(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und
der Gemeinschaft werden keine neuen mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen
mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen spätestens bis zum 1. Januar
1975 beseitigt.
ARTIKEL 14
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung
für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11,
27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus
bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände)
und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas
bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung
des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,
bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen
Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse
oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik
zu ändern.
In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen
Österreichs in angemessener Weise
Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten
Ausschuß, der nach Artikel 31 zusammentritt.
(2) Österreich behält sich vor, entsprechend
vorzugehen, wenn für Österreich vergleichbare
Situationen auftreten.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden
die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten
nicht tariflichen Regelungen von diesem
Abkommen nicht berührt.
ARTIKEL 15
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,
unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische
Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen
keine Anwendung findet, zu fördern.
(2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und
des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden
die Vertragsparteien ihre Regelungen in
nichtdiskriminierender Weise an und treffen
keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene
Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
(3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31
die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten
könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen,
mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden
könnte.
ARTIKEL 16
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse
Österreichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft untereinander gewähren.
ARTIKEL 17
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder
Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen
oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,
soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,
insbesondere der Bestimmungen der Ursprungsregeln,
bewirken.
ARTIKEL 18
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen
oder Praktiken interner steuerlicher Art an,
die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende
Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei
und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der
anderen Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei
ausgeführt werden, darf keine Erstattung
für inländische Abgaben gewährt werden, die
höher ist als die auf diese Waren unmittelbar
oder mittelbar erhobenen Abgaben.
ARTIKEL 19
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
und die Überweisung dieser Beträge nach
Österreich oder in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft,
in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat,
sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen
oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen
betreffend die Gewährung, Rückzahlung
und Annahme von kurz- und mittelfristigen
Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften
an, an denen ein Gebietsansässiger
beteiligt ist.
ARTIKEL 20
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-
und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens "von Menschen
und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
sind; ebensowenig steht es Regelungen
betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Vertragsparteien darstellen.
ARTIKEL 21
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei
in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um die
Preisgabe von Auskünften zu verhindern,
die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken
unerläßliche Forschung, Entwicklung
oder Produktion betreffen, sofern
diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens Für
militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen als
wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
ARTIKEL 22
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller
Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung
der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus
diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann
sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
ARTIKEL 23
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens
sind unvereinbar, soweit sie geeignet
sind, den Warenverkehr zwischen Österreich
und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
Unternehmen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezüglich der
Produktion und des Warenverkehrs
bezwecken oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem gesamten
Gebiet der Vertragsparteien
oder auf einem wesentlichen Teil desselben
durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb
durch Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige
verfälscht oder zu verfälschen
droht.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist,
so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten
Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen
treffen.
ARTIKEL 24
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer
bestimmten Ware einen Produktionszweig im
Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt
oder zu schädigen droht und wenn diese
Erhöhung zurückzuführen ist
— auf die in diesem Abkommen vorgesehene
Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung für diese Ware im
Gebiet der einführenden Vertragspartei
— und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
Vertragspartei erhobenen Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren
von zur Herstellung der betreffenden
Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen
erheblich niedriger sind als die
entsprechenden Zölle und Abgaben, die von
der einführenden Vertragspartei erhoben
werden,
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in
Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und
Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
ARTIKEL 25
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen
zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie gemäß den in Artikel 27
festgelegten Voraussetztungen und Verfahren im
Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Durchführung von Artikel VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
ARTIKEL 26
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig
oder bei Schwierigkeiten, die regional zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage führen können, kann die
betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel
27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
geeignete Maßnahmen treffen.
ARTIKEL 27
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von
Waren, die die in den Artikeln 24 end 26
genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann,
ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen
über die Entwicklang der Handelsströme
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen
Vertragspartei mit.
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den
Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der
darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen
des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich
dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen
Angaben zur Verfügung, um eine gründliche
Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für
die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,
die das Funktionieren dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind
dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst
baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes
a) Bezüglich des Artikels 23 kann jede Vertragspartei
den Gemischten Ausschuß befassen,
wenn ihrer Ansicht nach eine
bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren
dieses Abkommens im Sinne des
Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls
zur Beseitigung der beanstandeten
Praktik erteilen die Vertragsparteien dem
Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen
Auskünfte und leisten die erforderliche
Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb
der im Gemischten Ausschuß festgesetzten
Frist den beanstandeten Praktiken
nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb
von drei Monaten nach Befassung des
Gemischten Ausschusses in diesem keine
Einigung zustande, so kann die betroffene
Vertragspartei die von ihr für erforderlich
erachteten Schutzmaßnahmen treffen,
um die aus den genannten Praktiken entstehenden
ernsten Schwierigkeiten zu beheben;
sie kann insbesondere Zollzugeständnisse
zurückziehen.
b) Bezüglich des Artikels 24 werden die
Schwierigkeiten, die sich aus der dort
beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten
Ausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser
kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
ihrer Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die
ausführende Vertragspartei innerhalb von
dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen
Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten
gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei
berechtigt, auf die eingeführte
Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe
wird die Inzidenz der für die verarbeiteten
Rohstoffe oder Zwischenprodukte
festgestellten Zolldisparitäten auf den
Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
c) Bezüglich des Artikels 25 findet im Gemischten
Ausschuß eine Konsultation statt,
bevor die betroffene Vertragspartei geeignete
Maßnahmen trifft.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die
ein sofortiges Eingreifen erforderlich
machen, eine vorherige Prüfung aus, so
kann die betroffene Vertragspartei in den
Fallen der Artikel 24, 25 und 26 sowie im
Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare
und sofortige Auswirkung auf den
Warenverkehr haben, unverzüglich die zur
Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
treffen.
ARTIKEL 28
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich
drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Österreichs
oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft kann die betroffene Vertragspartei
die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die
andere Vertragspartei.
ARTIKEL 29
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
der mit der Durchführung dieses Abkommens
beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße
Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck
spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse
in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen.
Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse
nach ihren eigenen Bestimmungen durch.
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus
und führen auf Antrag einer Vertragspartei im
Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
ARTIKEL 30
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
Österreichs einerseits und aus Vertretern
der Gemeinschaft andererseits.
(2) Der Gemischte. Ausschuß äußert sich im
gegenseitigen Einvernehmen.
ARTIKEL 31
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird
von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe
der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens
einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten
zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens
dieses Abkommens zusammen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,
so oft dies erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung
von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
ARTIKEL 32
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß
der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen
Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf
Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
im Interesse der Volkswirtschaften der beiden
Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet
sie der anderen Vertragspartei einen Antrag
mit Begründung.
Die Vertragsparteien können dem Gemischten
Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls
die Ausarbeitung von Empfehlungen,
insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen,
übertragen.
(2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1
genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen
der Ratifizierung oder Genehmigung durch die
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
ARTIKEL 33
Der Anhang und die Protokolle, die diesem
Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des
Abkommens.
ARTIKEL 34
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate
nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer
Kraft.
ARTIKEL 35
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet
der Republik Österreich und andererseits für
die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach
Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist.
ARTIKEL 36
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
jede in deutscher, dänischer, englischer,
französischer, italienischer, niederländischer und
norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen
Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern
die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt
den Abschluß der dafür erforderlichen
Verfahren notifiziert haben.
Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt,
so tritt dieses Abkommen am ersten Tag
des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung
folgt. Spätester Termin für die Notifizierung
ist der 30. November 1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen
treten gleichzeitig mit diesem Abkommen
in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem
Zeitpunkt in Kraft tritt.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten
Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Staribacher m. p.
Im Namen des Rates der Europaischen Gemeinschatten
Schmelzer m. p.
Deniau m. p.
Wellenstein m. p.
ANHANG
PROTOKOLL NR. 1
über die Regelung für bestimmte Waren
ABSCHNITT A
Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse Österreichs in die Gemeinschaft
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag
unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme
der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen
pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln
hergestellt), schrittweise wie folgt beseitigt
(2) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt
beseitigt
(3) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark, Norwegen und das Vereinigte
Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich
nachstehende Zollsätze an
(4) Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1983 können Dänemark, Norwegen und das Vereinigte
Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich jährlich Kontingente zum
Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um
viermal 5% erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; ab
1. Januar 1975 werden diese Zollkontingente jährlich um 5% erhöht.
(5) Vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1982 kann Irland für die Einfuhr von Erzeugnissen der
Tarifnummern 48.01 bis 48.07 mit Ursprung in Österreich jährlich bis zum 31. Dezember 1980
Kontingente zum Zollsatz Null und anschließend zu einem Zollsatz von 2% eröffnen, deren Höhe
dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; in den Jahren 1974 bis 1976
werden diese Zollkontingente jährlich um 5% erhöht.
Die Höhe dieser Zollkontingente für das Jahr 1973 ist im Anhang B angeführt.
(6) Der Ausdruck „die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung" bezeichnet das
Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische
Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.
Artikel 2
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag
unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren schrittweise wie folgt
beseitigt.
Irland senkt am 1. April 1973 seine Einfuhrzölle auf 95% der anwendbaren Ausgangszollsätze.
Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der Tabelle in Absatz 2 nimmt die Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um
Artikel 3
Bei die Einfuhren der Waren, auf die, mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der
Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung
angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds
können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen
wieder angewendet werden
a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten
Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C angeführt. Ab 1. Januar
1974 werden die Plafonds jährlich um 5% erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behält sich
die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der
Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen;
für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.
b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds
aus.
c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor,
nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein
weiteres Jahr beizubehalten.
d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste
der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser
Plafonds.
e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente
werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzen Plafonds angerechnet.
f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,
können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei
der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des
Kalenderjahres wieder angewendet werden.
In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren
— Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze
wieder an
— Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.
Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden
Jahres wieder eingeführt.
g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit
entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den
bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds
zu ändern.
h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden
die Plafonds abgeschafft.
ABSCHNITT B
Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich
Artikel 4
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag
unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland, die unter die Kapitel 48
und 49 des österreichischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der im Anhang D angeführten Tarifnummern,
schrittweise wie folgt beseitigt
Gegenüber Irland wird am 1. April 1973 eine erste Senkung vorgenommen, um die Einfuhrzölle
auf 95% der geltenden Ausgangszollsätze herabzusetzen.
(2) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wendet Österreich bei der Einfuhr der in Absatz 1
genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
folgende Zollsätze an
(3) Soweit Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich von dem ihnen in Artikel 1
Absatz 4 dieses Protokolls zugestandenen Recht Gebrauch machen, eröffnet Österreich jährlich für
die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in diesen Ländern Kontingente zum Zollsatz Null,
deren Höhe im Anhang E angegeben ist. Die Höhe dieser Kontingente entspricht dem kumulativ
um viermal 5% erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971; ab 1. Januar 1975
werden diese Kontingente jährlich um 5%. erhöht.
(4) Soweit Irland von seinem in Artikel 1 Absatz 5 dieses Protokolls zugestandenen Recht Gebrauch
macht, eröffnet Österreich jährlich für die Einfuhr von Waren der Tarifnummern 48.01 bis 48.07
mit Ursprung in Irland für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1980 Kontingente zum
Zollsatz Null und anschließend bis zum 31. Dezember 1982 Kontingente zum Zollsatz von 2%
deren Höhe im Anhang F angegeben ist.
Artikel 5
(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag
unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland für die in Absatz 2 angeführten
Waren wie folgt beseitigt
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um
Artikel 6
(1) Für die Einfuhren, für welche die Zollregelung nach den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls
Anwendung findet, können Jahresplafonds festgesetzt werden. Die für das Jahr 1973 festgesetzten
Plafonds sind im Anhang G angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden diese Plafonds jährlich um 5%
erhöht.
Für Waren, die unter Artikel 4 und 5 fallen und nicht im Anhang G angeführt sind, behält sich
Österreich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der Einfuhren
Österreichs in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden
Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.
(2) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren unter 90% der festgesetzen Höhe, so setzt Österreich die Anwendung dieses Plafonds aus.
(3) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich Österreich die Möglichkeit vor, nach
Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres
Jahr beizubehalten.
(4) Österreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß jedes Jahr die Liste der Waren, für die es
Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.
(5) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls eröffneten Zollkontingente
werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.
(6) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter die Artikel 4 und 5 dieses Protokolls fallenden Ware
erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 4 und 5 dieses
Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des österreichischen Zolltarifs bis
zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.
In diesem Falle werden jedoch auf die Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten
Königreich vor dem 1. Juli 1977 die wiedereingeführten Zölle wie folgt angewendet
Die Zollsätze nach den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden
Jahres wieder eingeführt.
(7) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,
entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren nach Österreich sowie den bei
der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu
ändern.
(8) Für die in den Artikeln 4 und 5 genannten Waren werden die Plafonds nach Ablauf der in
diesen Artikeln vorgesehenen Fristen für den Zollabbau abgeschafft.
ANHANG A
ANHANG B
ANHANG C
ANHANG D
ANHANG E
ANHANG F
ANHANG G
PROTOKOLL NR. 2
über Waren, für die zur Berücksichtigung
der Preisunterschiede der darin verarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Sonderregelung
gilt
ARTIKEL 1
Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung
der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die in den in den Tabellen zu diesem
Protokoll angeführten Waren verarbeitet
sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens
nicht entgegen
— bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen
Teilbetrags oder eines Pauschbetrags
oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
— Maßnahmen bei der Ausfuhr.
ARTIKEL 2
(1) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll
angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze
a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung die am 1. Januar
1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;
b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das
Vereinigte Königreich
i) bezüglich der unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
— für Irland einerseits,
— für Dänemark, Norwegen und das
Vereinigte Königreich bei den nicht
unter das Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation
fallenden Waren
andererseits
die Zollsätze, die sich aus Artikel 47
der von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und
dem Königreich Dänemark, Irland,
dem Königreich Norwegen und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland erstellten und
festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen
der Verträge" ergeben; diese Ausgangszollsätze
werden dem Gemischten
Ausschuß rechtzeitig, in jedem
Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß
Absatz 2, mitgeteilt,
ii) bezüglich der anderen Erzeugnisse die
am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten
Zollsätze;
c) für Österreich die Zollsätze der Tabelle II
zu diesem Protokoll.
(2) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2
Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
wenden die Vertragsparteien am 1. Januar
1974 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand
zwischen den Ausgangszollsätzen nach Absatz
1 und den ab 1. Juli 1977 gültigen Zollsätzen,
die im Anhang zu diesem Protokoll
angeführt sind, um 40% verringert wird. Dieser
Abstand wird anschließend erneut in Stufen
von jeweils 20% verringert, und zwar am
— 1. Januar 1975
— 1. Januar 1976
— 1. Juli 1977.
Im Handel zwischen Dänemark, Irland, Norwegen
und dem Vereinigten Königreich einerseits
und Österreich andererseits wird dieser Abstand
erstmals am 1. April 1973 um 20% vermindert.
Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz
höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der
Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar
1974 um 40% und anschließend um jeweils 20%
vermindert am
— 1. Januar 1975
— 1. Januar 1976
— 1. Juli 1977.
(3) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel
39 Absatz 5 der von der Konferenz
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
Königreich Norwegen und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten
und festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge"
anwendet, werden abweichend von Artikel 5
Absatz 3 des Abkommens die Absätze 1 und 2
hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des
spezifischen Anteils der gemischten Zölle des
Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden
Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung
auf die vierte Dezimalstelle angewendet
(4) Für die in der Tabelle I zu diesem Protokoll
angeführten Waren der Nummern 19.03, 22.06
und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs
kann das Vereinigte Königreich die in
Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum
1. Juli 1973 aufschieben.
ARTIKEL 3
(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung
auf die nicht in den Tabellen I und II zu
diesem Protokoll erfaßten alkoholischen Getränke
der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen
Zolltarifs. Die Modalitäten für die auf
diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden
vom Gemischten Ausschuß festgelegt.
Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der
Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses
Protokoll gegebenenfalls andere Waren der
Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas
einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung
der Vertragsparteien sind.
(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der
Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge
II and III des Protokolls Nr. 3.
TABELLE I
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
TABELLE II
Österreich
PROTOKOLL NR. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
TITEL I
Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse"
ARTIKEL 1
Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet
der Bestimmungen der Artikel 2 und 3
dieses Protokolls
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,
a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft
erzeugt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter
Verwendung anderer als der unter Buchstabe
a genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 5 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei
Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Österreichs sind;
2. als Ursprungserzeugnisse Österreichs
a) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich
erzeugt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in Österreich unter Verwendung
anderer als der unter Buchstabe à
genannten Erzeugnisse hergestellt worden
sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des
Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder
verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht bei Erzeugnissen,
die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft sind.
Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen
vorläufig nicht unter dieses Protokoll.
ARTIKEL 2
(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft
einerseits und Österreich einerseits
und Finnland, Island, Portugal, der Schweiz und
Schweden andererseits und zwischen diesen fünf
Ländern untereinander durch Verträge geregelt
ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls
übereinstimmen, gelten ebenfalls
A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die
nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in
keinem dieser fünf Länder be- oder verarbeitet
worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung
erfahren haben, die nicht ausreicht,
ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen
enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls
entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft
eines dieser Länder zu verleihen,
a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung
ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines
dieser fünf Länder, der Gemeinschaft oder
Österreichs verwendet worden sind;
b) sofern durch eine Prozentregel in den in
Artikel 5 genannten Listen A oder B der
wertmäßige Anteil der Erzeugnisse ohne
Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die
unter bestimmten Voraussetzungen zusammen
mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet
werden dürfen, und sofern die
Wertsteigerung in jedem dieser Länder
unter Einhaltung der Prozentregeln und
der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte,
wobei eine Kumulierung der auf die
einzelnen Länder entfallenden Wertsteigerungsanteile
unzulässig ist.
B. als Ursprungserzeugnisse Österreichs Waren
im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die nach
ihrer Ausfuhr aus Österreich in keinem dieser
fünf Länder be- oder verarbeitet worden sind
oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung
erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft
der in den erwähnten Verträgen enthaltenen,
dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b oder
Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls entsprechenden
Bestimmungen die Ursprungseigenschaft
eines dieser Länder zu verleihen
und
a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung
ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines
dieser fünf Länder, der Gemeinschaft oder
Österreichs verwendet worden sind;
b) sofern, durch eine Prozentregel in den in
Artikel 5 genannten Listen A oder B der
wertmäßige Anteil der Erzeugnisse ohne
Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die
unter bestimmten Voraussetzungen zusammen
mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet
werden dürfen, und sofern die
Wertsteigerung in jedem dieser Länder
unter Einhaltung der Prozentregeln und
der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte,
wobei eine Kumulierung der auf
die einzelnen Länder entfallenden Wertsteigerungsanteile
unzulässig ist.
(2) Bei der Bestimmung des Ursprungs von
Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A
Buchstabe a und Abschnitt B Buchstabe a bleibt
die Verwendung anderer als der dort genannten
Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn ihr Anteil
insgesamt 5% des Endwertes der nach Österreich
oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren
nicht übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse
den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder
Österreich ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft
nicht genommen hätten, wenn sie
mit ihnen verarbeitet worden wären.
(3) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b,
Abschnitt B Buchstabe b und Absatz 2 genannten
Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft
mitverarbeitet worden sein, das nur die in
Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be- oder Verarbeitung
erfahren hat.
ARTIKEL 3
Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung
aller darin genannten Voraussetzungen bleiben
die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs nur
dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs
den höchsten Prozentsatz des Endwertes
der hergestellten Waren aasmacht. Andernfalls
gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes,
in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten
Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.
ARTIKEL 4
Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a
und Absatz 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft
oder in Österreich „vollständig erzeugt"
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem
Boden oder dem Meeresgrund gewonnen
worden sind;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet
worden sind;
c) lebende Tiere, die dort geboren worden
oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen
wurden;
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden
Tieren gewonnen worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt
worden sind;
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere
aus der See von ihren Schiffen gewonnene
Erzeugnisse;
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
aus den unter Buchstabe f genannten
Erzeugnissen hergestellt worden
sind;
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind
und nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können;
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
anfallen;
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter
den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen
hergestellt worden sind.
ARTIKEL 5
(1) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gelten
als ausreichende Be- oder Verarbeitungen
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge
haben, daß die hergestellten Waren unter
eine andere Tarifnummer einzureihen sind,
als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt;
ausgenommen sind jedoch die in der Liste A
angeführten Be- oder Verarbeitungen, auf
die die Sonderbestimmungen für diese Liste
Anwendung finden;
b) die in der Liste B angeführten Be- oder
Verarbeitungen
Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der
Waren in die Zolltarife.
(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine
Prozentregel in der Liste A und in der Liste B
den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren
Erzeugnisse einschränkt, so darf der Gesamtwert
dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob sie
gemäß den in den beiden Listen festgelegten
Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder
Verarbeitung oder der Montage unter eine
andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert
der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen,
der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls
sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden
Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind,
entspricht.
(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gelten
ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer
stattgefunden hat, folgende Be- oder
Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die
Ware während des Transports oder der
Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,
Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit
Schwefel oder einem Zusatz von anderen
Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und
ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,
Einordnen, Sortieren (einschließlich des
Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen,
Teilen oder Zusammenstellen von
Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen,
Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen
auf Brettchen usw. sowie alle ande-
ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen
Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten
oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen
auf den Waren selbst oder auf
ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere
Bestandteile der Mischung nicht den in
diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen
entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs
zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines
Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der
unter den Buchstaben a bis f genannten
Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
ARTIKEL 6
(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A
und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft
oder in Österreich hergestellten Waren nur dann
als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse
einen bestimmten Prozentsatz des Wertes
der hergestellten Waren nicht überschreitet,
sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende
Werte zugrunde zu legen
— einerseits
für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen
wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;
für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs
der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse
im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;
— andererseits
der Preis der hergestellten Waren „ab Werk",
abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten
oder zu erstattenden internen Abgaben.
Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung
der Artikel 2 und 3.
(2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3
ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten
Ware ab Werk abzüglich der bei der
Ausfuhr aus dem betreffenden Land oder der Gemeinschaft
erstatteten oder zu erstattenden internen
Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten
und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft
bei der Herstellung verwendeten
Waren.
ARTIKEL 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen
Österreichs oder der Gemeinschaft, die eine einzige
Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch
andere Gebiete als die der Gemeinschaft, Österreichs,
Finnlands, Islands, Portugals, Schwedens
oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer
Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in
diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr
durch diese Gebiete aus geographischen Gründen
gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr-
oder Einlagerungsland unter zollamtlicher
Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel
oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls
nur ent- und verladen worden sind
oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ARTIKEL 8
(1) Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des
Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach
Österreich auf Vorlage einer von den Zollbehörden
Österreichs oder der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung
A.OS. 1 anzuwenden, deren Muster
im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben
ist.
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls
des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 verwendet, die bei Vorlage
der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
von den Zollbehörden der Staaten erteilt
werden, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr
im unveränderten Zustand befinden
oder die in Artikel 2 genannten Be- oder Verarbeitungen
erfahren haben; das Muster dieser
Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI
dieses Protokolls wiedergegeben.
(3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen
sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen
Landes befunden haben, müssen die Zollbehörden
auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher
erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten
Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt
der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit
einem Vermerk versehen; dies gilt nicht, wenn
die Waren in einem Zollager eingelagert waren
und im unveränderten Zustand wieder ausgeführt
werden sollen.
(4) Die Zollbehörden Österreichs oder der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft sind befugt, die in
den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen
Warenverkehrsbescheinigungen unter den in
diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen
zu erteilen, sofern sich die Waren, auf die sich
die Bescheinigungen beziehen, auf dem Gebiet
Österreichs oder der Gemeinschaft befinden. Das
Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI
dieses Protokolls wiedergegeben.
(5) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke
„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"
verwendet, ohne daß
angegeben wird, ob es sich um eine Bescheinigung
des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten
Musters handelt, so gilt die betreffende
Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von
Bescheinigungen.
ARTIKEL 9
Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf
schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem
dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.
ARTIKEL 10
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,
von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt.
Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten,
sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
sichergestellt ist.
Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
auch nach Ausfuhr der Waren, auf
die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie
infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens
oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
nicht erteilt worden ist. In diesem Fall
sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter
denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt
werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung
der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung
dienen soll.
(2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten
Warenverkehrsbescheinigungen müssen
die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden
früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
enthalten.
(3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen,
auf deren Vorlage neue Bescheinigungen
erteilt werden, sind von den Zollbehörden des
Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
ARTIKEL 11
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß
innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem
sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats
erteilt worden ist, der Zollbehörde des
Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die
Waren gestellt werden.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den
Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der
in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt
werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung
angenommen werden, wenn die
Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt
oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen,
wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist
gestellt worden sind.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden
ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den Voraussetzungen
des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen
versehen sind, von den Zollbehörden des Einfuhrstaats
nach den dort geltenden Vorschriften
aufbewahrt.
ARTIKEL 12
Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach
Fall auf einem der Formblätter auszustellen, dessen
Muster im Anhang V oder im Anhang VI
dieses Protokolls wiedergegeben ist. Sie ist in
einer der Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen
verfaßt ist, und muß den internen
Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen.
Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies
mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
erfolgen.
Die Bescheinigung hat das Format
210X297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses
ist mit einem grünen guillochierten Überdruck
zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch
vorgenommene Verfälschung sichtbar
wird.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen
vorbehalten oder ihn
Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß in jeder
Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung
hingewiesen werden. Jede Bescheinigung
muß den Namen und die Anschrift oder das
Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt
ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.
ARTIKEL 13
Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden nach den dort geltenden
Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese
Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen.
Sie können außerdem verlangen, daß die
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des
Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß
die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abkommens erfüllen.
ARTIKEL 14
(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden
das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung
auf Waren an, die in Kleinsendungen
an Privatpersonen verschickt werden
oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender
befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller
Art handelt und angemeldet wird, daß
sie den Voraussetzungen für die Anwendung des
Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit
dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich
aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder
Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in
deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese
Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß
geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen
Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert
der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten
und bei den im persönlichen Gepäck
von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten.
(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem
Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung
der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien
miteinander im Gemischten Ausschuß
in Verbindung, um den Goldwert der
Rechnungseinheit neu festzulegen.
ARTIKEL 15
(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder
aus Österreich zu einer Ausstellung in ein
anderes, in Artikel 2 nicht genanntes Land versandt
und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach
Österreich oder in die Gemeinschaft verkauft, so
ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden,
sofern sie die Voraussetzungen dieses
Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs
erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden
nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet
der Gemeinschaft oder Österreichs in das
Land der Ausstellung gesandt und dort
ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger
in Österreich oder in der Gemeinschaft
verkauft oder überlassen hat;
c) die Waren während oder unmittelbar nach
der Ausstellung in dem Zustand nach Österreich
oder in die Gemeinschaft versandt
worden sind, in dem sie zur Ausstellung
gesandt wurden;
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem
sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht
zu anderen Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung verwendet worden
sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
unter den üblichen Voraussetzungen
vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung
und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher
schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit
der Waren und die Umstände verlangt werden,
unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen
und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,
industrieller, landwirtschaftlicher
oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen
sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für
den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder
Geschäftslokalen.
ARTIKEL 16
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und Österreich einander
durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
auf ihre Echtheit und Richtigkeit; dies gilt auch
für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel
8 Absatz 4.
Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die
erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
in der Gemeinschaft und in Österreich rechtzeitig
angewandt werden können.
ARTIKEL 17
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um eine
Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, auf
Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung
fallen kann.
TITEL III
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 18
Die Gemeinschaft und Österreich treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen
gemäß Artikel 13 dieses
Protokolls vom 1. April 1973 an vorgelegt werden
können.
ARTIKEL 19
Österreich und die Gemeinschaft treffen jeweils
für ihren Bereich die zur Durchführung dieses
Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
ARTIKEL 20
Die Erläuterungen, die Listen A, B und C und
die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind
Bestandteil dieses Protokolls.
ARTIKEL 21
Auf Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem
Transport befinden oder in der Gemeinschaft
oder Österreich unter die Regelung für die vorübergehende
Verwahrung, die Zollager- oder die
Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen
angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen
des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden
des Einfuhrstaats innerhalb von
4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich
von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats
erteilte Warenverkehrsbescheinigung
sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung
vorgelegt werden.
ARTIKEL 22
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren Ausstellung
die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und Österreichs nach
den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt
sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verträge
ausgestellt werden. Sie verpflichten sich
ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit
der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere
zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes
der Waren, die im Rahmen der in Artikel
2 genannten Verträge ausgetauscht werden.
ARTIKEL 23
(1) Bei der Verarbeitung von Waren, die nicht
die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft,
Österreichs oder der in Artikel 2 dieses Protokolls
genannten Länder haben, können diese
Waren unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls
von dem Zeitpunkt ab, in dem der auf
gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende
Zoll in der Gemeinschaft und in Österreich auf
40% des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist,
nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen sein.
(2) Stellen die Zollbehörden Dänemarks, Norwegens
oder des Vereinigten Königreichs eine
Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die
Vergünstigungen der in Österreich bestehenden
Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 des Abkommens in Österreich in Anspruch
genommen werden sollen, so können unbeschadet
des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2
nach Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte
Königreich eingeführte und dort verarbeitete
Waren in diesen drei Ländern nur dann
Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder
Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter
Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls
fallen.
(3) Stellen die Zollbehörden Österreichs eine
Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die
Vergünstigungen der in Dänemark, Norwegen
oder dem Vereinigten Königreich bestehenden
Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 des Abkommens in diesen drei Ländern
in Anspruch genommen werden sollen, so können
unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls
Nr. 2 nach Österreich eingeführte und dort verarbeitete
Waren in Österreich nur dann Gegenstand
irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung
von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel
25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls
fallen.
(4) In diesem und in den folgenden Artikeln
umfaßt der Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben
zollgleicher Wirkung.
ARTIKEL 24
(1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen
geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf
die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft in
Österreich, Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten
Königreich oder in einem der fünf anderen
in Artikel 2 dieses Protokolls genannten
Länder erworben haben und daß jede zusätzliche
Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort
erfolgt ist; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt,
von dem an der für diese Waren geltende
Zollsatz auf 0% des Ausgangszollsatzes
gesenkt wird.
(2) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen
gegebenenfalls die Wertsteigerung
erkennen, die in jedem der folgenden
Gebiete erzielt worden ist
— der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung,
— Irland,
— Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten
Königreich,
— Österreich,
— jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses
Protokolls genannten Länder.
ARTIKEL 25
(1) Bei der Einfuhr nach Österreich oder nach
Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten
Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen
im Sinne des Artikels 3 Absatz
1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet
werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
erteilt wurde, aus der hervorgeht,
daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich
in Österreich, in einem der drei vorgenannten
Länder oder in einem der fünf anderen
in Artikel 2 dieses Protokolls genannten
Länder erworben haben und daß jede zusätzliche
Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt
ist.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen können Österreich und die Gemeinschaft
jeweils Obergangsmaßnahmen treffen, damit die
in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten
Zölle nicht von dem Wert erhoben werden, der
dem Wert von Ursprungserzeugnissen Österreichs
bzw. der Gemeinschaft entspricht, die zur Herstellung
anderer, die Voraussetzungen dieses Protokolls
erfüllender Waren verwendet wurden
und die anschließend entweder nach Österreich
oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.
ARTIKEL 26
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen
Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen
mit Finnland, Island, Portugal, Schweden und der
Schweiz, die die Durchführung dieses Protokolls
sicherstellen.
ARTIKEL 27
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt
A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis
eines der fünf dort genannten Länder
als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange
Österreich auf Grund seiner Handelsregelung mit
dem jeweiligen Land auf diese Ware und gegenüber
diesem Land den Drittlands-Zoll oder eine
entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
(2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1
Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis
eines der fünf dort genannten
Länder als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft,
solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens
mit dem jeweiligen Land auf diese
Ware und gegenüber diesem Land den Drittlands-
Zoll anwendet.
ARTIKEL 28
Der Gemischte Ausschuß kann beschließen,
Artikel 5 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen
des Titels IT, die Artikel 23, 24 und 25 des
Titels DI sowie die Bestimmungen der Arthänge I,
H, DI, V und VI dieses Protokolls zu ändern.
Er ist insbesondere ermächtigt, die Maßnahmen
zu treffen, die zur Anpassung der genannten Bestimmungen
an die Erfordernisse bestimmter
Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind.
ANHANG I
ERLÄUTERUNGEN
Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Die Begriffe „die Gemeinschaft" und „Österreich"
umfassen auch die Hoheitsgewässer der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die
Hoheitsgewässer Österreichs.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich
der Fabrikschiffe, auf denen die durch
Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet
werden, gelten als Teil des Gebiets des
Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in
Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis
der Gemeinschaft oder Österreichs
oder eines in Artikel 2 genannten Landes
ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen,
Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung
dieser Ware verwendet wurden, ihren
Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5
Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1
Abschnitt A Buchstabe b und Abschnitt B Buchstabe
b gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung
die Prozentregel unter Beachtung der
Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn
die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist,
bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium
neben dem Wechsel der Tarifnummer für
das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft.
Ebenso gelten die Bestimmungen
über die Unzulässigkeit der Kumulierung
der in den Listen A und B vorgesehenen
Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte
Ware auch für die in den einzelnen Ländern eingetretene
Wertsteigerung.
Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen
Waren werden als ein Ganzes angesehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen
für die in ihnen verpackten Waren nicht
üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung
als Umschließung einen dauernden, selbständigen
Gebrauchswert haben.
Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe,
— die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
oder in Österreich im Schiffsregister eingetragen
oder dort angemeldet sind;
— die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft
oder die Flagge Österreichs führen;
— die mindestens zur Hälfte Eigentum von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen
Österreichs sind oder Eigentum einer Gesellschaft,
deren Hauptniederlassung im Gebiet
eines dieser Staaten liegt und bei welcher der
oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des
Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl
der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder Staatsangehörige Österreichs sind, wenn
sich außerdem bei Personalgesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens
die Hälfte des Kapitals in der Hand
der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften oder von Staatsangehörigen
dieser Staaten befindet;
— deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder aus Staatsangehörigen Österreichs
besteht;
— deren Besatzung zu wenigstens 75% aus
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen
Österreichs besteht.
Anmerkung 6 — zu Artikel 6
Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem
Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen
die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt
worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten
Erzeugnisse.
Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem
am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten
Abkommen über den Zollwert der Waren
festgelegt ist.
Anmerkung 7 — zu Artikel 8
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen
gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit
ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau
der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden
Staates vornehmen.
Anmerkung 8 — zu Artikel 10
Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung
Waren, die vorher aus einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft oder aus Österreich eingeführt worden
sind und die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführt werden, so ist auf den neuen,
durch das wiederausführende Land erteilten
Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des
Artikels 24 in jedem Fall das Land anzugeben,
in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung
erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein
Zollager verbracht worden, so muß aus den
Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen,
daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen
Vermerke regelmäßig eingetragen worden
sind.
Anmerkung 9 — zu den Artikeln 16 und 22
Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4
ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren,
die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt
werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes
möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit
der Verwaltungen Abschriften der
früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
zu erhalten.
Anmerkung 10 — zu den Artikeln 23 und 25
Unter den „bestehenden Zolltarifbestimmungen"
sind die Zollsätze zu verstehen, die in
Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich
oder Österreich am 1. Januar 1973 für die
in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet
werden, oder die Zollsätze, die nach dem
Abkommen später für diese Waren angewendet
werden, sobald sie niedriger sind als die auf die
anderen Ursprungserzeugnisse Österreichs oder
der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze.
Anmerkung 11 — zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder
Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung
oder vollständige oder teilweise Nichterhebung
von Zöllen für die verwendeten Waren
zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen
ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung
ausdrücklich oder tatsächlich gestattet,
wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten
Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt
sind, sondern ausgeführt werden.
Anmerkung 12 — zu den Artikeln 24 und 25
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1
sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht
angewendet worden sind
— Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz
auf die in Österreich verarbeiteten Erzeugnisse
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung oder Irlands und
— gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b letzter Satz entsprechenden Bestimmungen
der in Artikel 2 genannten Abkommen
auf die in jedem der fünf Länder
verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
oder Irlands.
Anmerkung 13 — zu Artikel 25
Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die
Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,
nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten
Königreich eingeführt, so handelt es sich
bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen
nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um
den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber
Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendet
hat.
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
PROTOKOLL NR. 4
über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland
Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2
des Protokolls Nr. 6 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der von der Konferenz zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte
über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" vorgesehen sind und sich auf
bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von
Kraftfahrzeugen und die Kxaftfahrzeug-Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Österreich
anwendbar.
PROTOKOLL NR. 5
über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich beibehalten kann
1. Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Österreich mengenmäßige Beschränkungen
für nachstehende Waren beibehalten
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die
in Absatz 1 genannten Waren beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure
der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen
Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am
österreichischen Markt beteiligen können.
ERKLÄRUNG
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
über die Warenbeförderung in der Durchfuhr
Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse, daß bei der Beförderung
von Waren
— mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft, die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet
Österreichs berühren,
— oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach Österreich, die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der
Gemeinschaft berühren,
die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen aufgrund des Herkunfts-
oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken, die geeignet sind, sich auf das gute Funktionieren
des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken.
(Übersetzung)
Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Generaldirektor Edmund
P. Wellenstein, Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Brüssel, den 21. Juli 1972
Herr Generaldirektor!
Ich darf Ihnen mitteilen, daß Österreich unter Bezugnahme auf das heute paraphierte Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und Österreich und insbesondere auf dessen Artikel 15, wonach die
Vertragsparteien sich bereit erklären, unter Wahrung ihrer jeweiligen Agrarpolitik die ausgewogene
Entwicklung des Agrarhandels zu fördern, der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Februar 1973
autonom die im Anhang zu diesem Schreiben genannten Zollzugeständnisse sowie die nachstehend
aufgeführten mengenmäßigen Zugeständnisse einräumt
1. Obst und Gemüse
Bei einer Kontingentierung der Einfuhren werden der Gemeinschaft 75% des Gesamtkontingents
für Frischobst und 60% des Gesamtkontingents für Frischgemüse unbeschadet der für die
Gemeinschaft bestehenden Möglichkeit vorbehalten, nach Österreich im Rahmen des ihr nicht
vorbehaltenen Kontingentteiles Obst und Gemüse auszuführen.
Des weiteren gelten für Häuptelsalat der Tarifnummer 07.01 des österreichischen Zolltarifs
mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft bei der Einfuhr nach Österreich in der Zeit
vom 15. Dezember bis 15. März keine mengenmäßigen Beschränkungen mehr.
Ferner entfallen für Chicorée Witloof der Unterposition 07.01 D 4 des österreichischen Zolltarifs
bei der Einfuhr nach Österreich künftig die mengenmäßigen Beschränkungen.
Für den Fall, daß sich die österreichischen Behörden in der Zeit vom 16. September bis
10. Oktober zu einer Schließung der Grenzen veranlaßt sehen sollten, wird der Gemeinschaft ein
Kontingent für Tafeltrauben der Unterposition 08.04 A 1 b des österreichischen Zolltarifs eröffnet.
Außerhalb der genannten Zeitspanne bestehen für die Einfuhr yon Tafeltrauben aus der Gemeinschaft
keine mengenmäßigen Beschränkungen.
2. Wein
Jeweils 50% der Gesamtkontingente für die Einfuhr von Faßwein und von Flaschenwein werden
der Gemeinschaft unbeschadet der für sie bestehenden Möglichkeit, nach Österreich im Rahmen
des ihr nicht vorbehaltenen Kontingents Wein auszuführen, vorbehalten.
Die österreichischen Behörden erklären sich bereit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung
des der Gemeinschaft vorbehaltenen Teils der Gesamtkontingente ins Auge zu fassen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
A. Marquet m. p.
Anhang
ANHANG
(Übersetzung)
Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter A. Marquet, Leiter der
österreichischen Verhandlungsdelegation
Brüssel, den 21. Juli 1972
Herr Botschafter!
Ich darf den Empfang Ihres Schreibens heutigen Datums über die autonomen Zugeständnisse
bestätigen, zu denen sich Österreich gegenüber der Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse verpflichtet.
Ihrerseits teilt die Gemeinschaft Österreich mit, daß
1. die Organe der Gemeinschaft in Kenntnis des Interesses Österreichs an der Vieh- und Fleischwirtschaft
und im Geiste des heute paraphierten Abkommens zwischen Österreich und der
Gemeinschaft und insbesondere dessen Artikel 15 bereit sind, autonom die Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Einfuhrregelung
im Hinblick auf die Festsetzung eines besonderen Einfuhrpreises für Kälber und ausgewachsene
Rinder mit Ursprung in und Herkunft aus Drittländern zu ändern, die eine mit den
Verhältnissen in der Gemeinschaft vergleichbare Handelsstruktur und Viehwirtschaft haben.
Nach Änderung der genannten Verordnung werden die Anwendungsmodalitäten in kürzestmöglicher
Frist im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren ausgearbeitet;
2. das von der Gemeinschaft jährlich eröffnete Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
autonom bei einem Zollsatz von 4% gegenüber derzeit 6% von 20.000 auf 30.000 Stück erhöht
wird.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
E. P. Wellenstein m. p.
{Übersetzung)
Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Generaldirektor Edmund
P. Wellenstein, Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Brüssel, den 21. Juli 1972
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich mit Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz
des Protokolls Nr. 2 unter Berücksichtigung des Umstandes einverstanden ist, daß diese Bestimmungen
erst dann in Kraft treten, wenn die Modalitäten der Einbeziehung alkoholischer Getränke
der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuß
festgelegt sein werden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
A. Marquet m. p.
(Übersetzung)
Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter A. Marquet, Leiter der
österreichischen Verhandlungsdelegation
Brüssel, den 21. Juli 1972
Herr Botschafter!
Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 21. Juli 1972 folgenden Wortlauts
„Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich mit Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz
des Protokolls Nr. 2 unter Berücksichtigung des Umstandes einverstanden ist, daß diese Bestimmungen
erst dann in Kraft treten, wenn die Modalitäten der Einbeziehung alkoholischer Getränke
der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuß
festgelegt sein werden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
E. P. Wellenstein m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. November 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das Inkrafttretetn des vorliegenden Abkommens wird nach Maßgabe seines Art. 36 Abs. 3
gesondert kundgemacht werden.