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466_1972 AT

466. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft samt Anhang und Protokolle Nr. 1 bis 5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang

Nachdem das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

dessen Artikel 10 Absatz 1,

Artikel 14 Absatz 1, 1. Unterabsatz und Absatz 2,

Artikel 27 Absatz 3 lit. a, 3. Unterabsatz,

Artikel 27 Absatz 3 lit. b, 1. Satz und

Artikel 29 Absatz 1, 3. Satz

verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anhang sowie dem Protokoll Nr. 1 mit Anhängen

A bis G,

dem Protokoll Nr. 2, dessen Artikel 3 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, sowie

dem Protokoll Nr. 3, dessen Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 28 verfassungsändernde Bestimmungen

enthalten, samt Anhängen I bis IV und

den Protokollen Nr. 4 und 5 sowie

der gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr und

den Notenwechseln — der Notenwechsel betreffend Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 enthält verfassungsändernde

Bestimmungen — samt Anhang, welches Vertragswerk also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die

Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und

der Gemeinschaft zu festigen und auszuweiten

und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen

die harmonische Entwicklung ihres Handels

sicherzustellen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens über die

Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse

annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise

zu beseitigen,

ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung

aller Beurteilungselemente, insbesondere

der Entwicklung der Gemeinschaft, die

Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung

ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung

auf Bereiche, die nicht unter dieses

Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften

nützlich erscheinen sollte,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser

Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung

dieses Abkommens dahin ausgelegt

werden kann, daß sie die Vertragsparteien von

ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen

Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu

schließen

ARTIKEL 1

Zweck dieses Abkommens ist es,

a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs

zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die

harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen

zu fördern und damit in

Österreich und in der Gemeinschaft den

Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung

der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen,

die Steigerung der Produktivität

und die finanzielle Stabilität zu

begünstigen,

b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

gerechte Wettbewerbsbedingungen

zu gewährleisten,

c) auf diese Weise durch die Beseitigung von

Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung

und zur Ausweitung des Welthandels

beizutragen.

ARTIKEL 2

(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse

Österreichs und der Gemeinschaft,

i) die unter die Kapitel 25 bis 99 des

Brüsseler Zolltarifschemas fallen, mit

Ausnahme der im Anhang angeführten

Waren;

ii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,

unter Berücksichtigung der dort

getroffenen Sonderregelungen.

(2) Dieses Abkommen tritt an die Stelle des

am heutigen Tag unterzeichneten Interimsabkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ARTIKEL 3

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen Einfuhrzölle

eingeführt.

(2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel

2 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

werden die Einfuhrzölle schrittweise

wie folgt beseitigt

— Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf

60% des Ausgangszollsatzes gesenkt;

— die drei weiteren Senkungen um je 20% erfolgen

am

1. Januar 1975

1. Januar 1976

1. Juli 1977.

Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich

wird eine erste Senkung am. 1. April I973

vorgenommen, indem jeder Einfuhrzollsatz auf

80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt wird.

ARTIKEL 4

(1) Die Bestimmungen über die schrittweise

Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die

Fiskalzölle.

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll

oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine

interne Abgabe ersetzen.

(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte

Königreich können im Falle einer Anwendung

von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge",

die von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich

Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellt und festgelegt

wurde, einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines

Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.

ARTIKEL 5

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von

dem die in Artikel 3 und in Protokoll Nr. 1

vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen

vorgenommen werden, der am 1. Januar

1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen

durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß

der Genfer Handelskonferenz (1964—1967)

geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten

die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der

in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.

(3) Die gemäß Artikel 3 und Protokoll Nr. 1

errechneten gesenkten Zollsätze werden unter

Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle

angewendet.

Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39

Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich

Dänemark, Irland dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte

über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen

der Verträge" anwendet, werden Artikel 3

und das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich der spezifischen

Zölle und des spezifischen Anteils der gemischten

Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung

bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle

angewendet.

ARTIKEL 6

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen Abgaben

mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr

zwischen Österreich und der Gemeinschaft eingeführten

Abgaben mit gleicher Wirkung wie

Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens

beseitigt.

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein

Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972

höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich

angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses

Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2

Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten

Interimsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

werden die Abgaben mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt

beseitigt

— Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe

auf 60% des am 1. Januar 1972 angewandten

Satzes gesenkt;

— die drei weiteren Senkungen um jeweils 20%

erfolgen am

1. Januar 1975

1. Januar 1976

1. Juli 1977.

Im Warenverkehr zwischen Irland und Österreich

wird eine erste Senkung am 1. April 1973

vorgenommen, indem jede Abgabe mit gleicher

Wirkung wie Einfuhrzölle auf 80% des Ausgangssatzes

herabgesetzt wird.

ARTIKEL 7

Im Warenverkehr zwischen Österreich und der

Gemeinschaft werden keine Ausfuhrzölle oder

Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher

Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974

beseitigt.

ARTIKEL 8

Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren

die Zollregelung und die Modalitäten fest.

ARTIKEL 9

Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche

Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung

und die Modalitäten fest.

ARTIKEL 10

(1) Führt eine Vertragspartei eine besondere

Regelung als Folge der Durchführung ihrer

Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende

Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden

Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen

ergebende Regelung anpassen.

(2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende

Vertragspartei in angemessener Weise die

Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien

können hierzu in dem in Artikel 29

vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen

durchführen.

ARTIKEL 11

Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln

fest.

ARTIKEL 12

Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten

Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung

gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel

gilt, zu senken oder ihre Anwendung

auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese

Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß

spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,

sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von

Bemerkungen der anderen Vertragspartei über

Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung

entstehen könnten.

ARTIKEL 13

(1) Im Warenverkehr zwischen Österreich und

der Gemeinschaft werden keine neuen mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen

gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen

werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen

mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige

Einfuhrbeschränkungen spätestens bis zum 1. Januar

1975 beseitigt.

ARTIKEL 14

(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung

für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11,

27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus

bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände)

und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas

bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung

des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,

bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen

Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse

oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik

zu ändern.

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen

Österreichs in angemessener Weise

Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten

Ausschuß, der nach Artikel 31 zusammentritt.

(2) Österreich behält sich vor, entsprechend

vorzugehen, wenn für Österreich vergleichbare

Situationen auftreten.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden

die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten

nicht tariflichen Regelungen von diesem

Abkommen nicht berührt.

ARTIKEL 15

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit,

unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische

Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen

keine Anwendung findet, zu fördern.

(2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und

des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden

die Vertragsparteien ihre Regelungen in

nichtdiskriminierender Weise an und treffen

keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene

Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

(3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31

die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten

könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen,

mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden

könnte.

ARTIKEL 16

Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse

Österreichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft untereinander gewähren.

ARTIKEL 17

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder

Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen

oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen,

soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs,

insbesondere der Bestimmungen der Ursprungsregeln,

bewirken.

ARTIKEL 18

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen

oder Praktiken interner steuerlicher Art an,

die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende

Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei

und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der

anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei

ausgeführt werden, darf keine Erstattung

für inländische Abgaben gewährt werden, die

höher ist als die auf diese Waren unmittelbar

oder mittelbar erhobenen Abgaben.

ARTIKEL 19

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen

und die Überweisung dieser Beträge nach

Österreich oder in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft,

in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat,

sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen

oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen

betreffend die Gewährung, Rückzahlung

und Annahme von kurz- und mittelfristigen

Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften

an, an denen ein Gebietsansässiger

beteiligt ist.

ARTIKEL 20

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr-

und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz

der Gesundheit und des Lebens "von Menschen

und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen

Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder des gewerblichen

und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt

sind; ebensowenig steht es Regelungen

betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote

oder Beschränkungen dürfen jedoch weder

ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung

noch eine verschleierte Beschränkung des Handels

zwischen den Vertragsparteien darstellen.

ARTIKEL 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei

in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für erforderlich erachtet, um die

Preisgabe von Auskünften zu verhindern,

die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen

widerspricht;

b) die den Handel mit Waffen, Munition und

Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken

unerläßliche Forschung, Entwicklung

oder Produktion betreffen, sofern

diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen

hinsichtlich der nicht eigens Für

militärische Zwecke bestimmten Waren

nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender

internationaler Spannungen als

wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

ARTIKEL 22

(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller

Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung

der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner

oder besonderer Art zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus

diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann

sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen

und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

ARTIKEL 23

(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens

sind unvereinbar, soweit sie geeignet

sind, den Warenverkehr zwischen Österreich

und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen,

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

und aufeinander

abgestimmte Verhaltensweisen zwischen

Unternehmen, die eine Verhinderung,

Einschränkung oder Verfälschung

des Wettbewerbs bezüglich der

Produktion und des Warenverkehrs

bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer

beherrschenden Stellung auf dem gesamten

Gebiet der Vertragsparteien

oder auf einem wesentlichen Teil desselben

durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb

durch Begünstigung bestimmter

Unternehmen oder Produktionszweige

verfälscht oder zu verfälschen

droht.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist,

so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten

Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen

treffen.

ARTIKEL 24

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer

bestimmten Ware einen Produktionszweig im

Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt

oder zu schädigen droht und wenn diese

Erhöhung zurückzuführen ist

— auf die in diesem Abkommen vorgesehene

Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben

gleicher Wirkung für diese Ware im

Gebiet der einführenden Vertragspartei

— und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden

Vertragspartei erhobenen Zölle

und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren

von zur Herstellung der betreffenden

Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen

erheblich niedriger sind als die

entsprechenden Zölle und Abgaben, die von

der einführenden Vertragspartei erhoben

werden,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in

Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und

Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 25

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen

zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken

fest, so kann sie gemäß den in Artikel 27

festgelegten Voraussetztungen und Verfahren im

Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Durchführung von Artikel VI des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete

Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 26

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig

oder bei Schwierigkeiten, die regional zu

einer schwerwiegenden Verschlechterung der

wirtschaftlichen Lage führen können, kann die

betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel

27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren

geeignete Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 27

(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von

Waren, die die in den Artikeln 24 end 26

genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann,

ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen

über die Entwicklang der Handelsströme

zu erhalten, so teilt sie dies der anderen

Vertragspartei mit.

(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den

Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der

darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen

des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich

dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen

Angaben zur Verfügung, um eine gründliche

Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für

die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen,

die das Funktionieren dieses Abkommens am

wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich

dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind

dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst

baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes

a) Bezüglich des Artikels 23 kann jede Vertragspartei

den Gemischten Ausschuß befassen,

wenn ihrer Ansicht nach eine

bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren

dieses Abkommens im Sinne des

Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls

zur Beseitigung der beanstandeten

Praktik erteilen die Vertragsparteien dem

Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen

Auskünfte und leisten die erforderliche

Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb

der im Gemischten Ausschuß festgesetzten

Frist den beanstandeten Praktiken

nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb

von drei Monaten nach Befassung des

Gemischten Ausschusses in diesem keine

Einigung zustande, so kann die betroffene

Vertragspartei die von ihr für erforderlich

erachteten Schutzmaßnahmen treffen,

um die aus den genannten Praktiken entstehenden

ernsten Schwierigkeiten zu beheben;

sie kann insbesondere Zollzugeständnisse

zurückziehen.

b) Bezüglich des Artikels 24 werden die

Schwierigkeiten, die sich aus der dort

beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten

Ausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser

kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu

ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die

ausführende Vertragspartei innerhalb von

dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen

Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten

gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei

berechtigt, auf die eingeführte

Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe

wird die Inzidenz der für die verarbeiteten

Rohstoffe oder Zwischenprodukte

festgestellten Zolldisparitäten auf den

Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.

c) Bezüglich des Artikels 25 findet im Gemischten

Ausschuß eine Konsultation statt,

bevor die betroffene Vertragspartei geeignete

Maßnahmen trifft.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die

ein sofortiges Eingreifen erforderlich

machen, eine vorherige Prüfung aus, so

kann die betroffene Vertragspartei in den

Fallen der Artikel 24, 25 und 26 sowie im

Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare

und sofortige Auswirkung auf den

Warenverkehr haben, unverzüglich die zur

Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

treffen.

ARTIKEL 28

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich

drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Österreichs

oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft kann die betroffene Vertragspartei

die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die

andere Vertragspartei.

ARTIKEL 29

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

der mit der Durchführung dieses Abkommens

beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße

Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck

spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse

in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen.

Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse

nach ihren eigenen Bestimmungen durch.

(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens

tauschen die Vertragsparteien Informationen aus

und führen auf Antrag einer Vertragspartei im

Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung.

ARTIKEL 30

(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern

Österreichs einerseits und aus Vertretern

der Gemeinschaft andererseits.

(2) Der Gemischte. Ausschuß äußert sich im

gegenseitigen Einvernehmen.

ARTIKEL 31

(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird

von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe

der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens

einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten

zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens

dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei

nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen,

so oft dies erforderlich ist.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung

von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn

bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

ARTIKEL 32

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen

Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf

Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen,

im Interesse der Volkswirtschaften der beiden

Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet

sie der anderen Vertragspartei einen Antrag

mit Begründung.

Die Vertragsparteien können dem Gemischten

Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls

die Ausarbeitung von Empfehlungen,

insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen,

übertragen.

(2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1

genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen

der Ratifizierung oder Genehmigung durch die

Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

ARTIKEL 33

Der Anhang und die Protokolle, die diesem

Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des

Abkommens.

ARTIKEL 34

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifizierung an die andere Vertragspartei

kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate

nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer

Kraft.

ARTIKEL 35

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet

der Republik Österreich und andererseits für

die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach

Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist.

ARTIKEL 36

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,

jede in deutscher, dänischer, englischer,

französischer, italienischer, niederländischer und

norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren.

Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern

die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt

den Abschluß der dafür erforderlichen

Verfahren notifiziert haben.

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt,

so tritt dieses Abkommen am ersten Tag

des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung

folgt. Spätester Termin für die Notifizierung

ist der 30. November 1973.

Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen

treten gleichzeitig mit diesem Abkommen

in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem

Zeitpunkt in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten

Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Staribacher m. p.

Im Namen des Rates der Europaischen Gemeinschatten

Schmelzer m. p.

Deniau m. p.

Wellenstein m. p.

ANHANG

PROTOKOLL NR. 1

über die Regelung für bestimmte Waren

ABSCHNITT A

Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse Österreichs in die Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag

unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme

der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen

pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln

hergestellt), schrittweise wie folgt beseitigt

(2) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt

beseitigt

(3) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark, Norwegen und das Vereinigte

Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

nachstehende Zollsätze an

(4) Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1983 können Dänemark, Norwegen und das Vereinigte

Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich jährlich Kontingente zum

Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um

viermal 5% erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; ab

1. Januar 1975 werden diese Zollkontingente jährlich um 5% erhöht.

(5) Vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1982 kann Irland für die Einfuhr von Erzeugnissen der

Tarifnummern 48.01 bis 48.07 mit Ursprung in Österreich jährlich bis zum 31. Dezember 1980

Kontingente zum Zollsatz Null und anschließend zu einem Zollsatz von 2% eröffnen, deren Höhe

dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; in den Jahren 1974 bis 1976

werden diese Zollkontingente jährlich um 5% erhöht.

Die Höhe dieser Zollkontingente für das Jahr 1973 ist im Anhang B angeführt.

(6) Der Ausdruck „die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung" bezeichnet das

Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische

Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag

unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren schrittweise wie folgt

beseitigt.

Irland senkt am 1. April 1973 seine Einfuhrzölle auf 95% der anwendbaren Ausgangszollsätze.

Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der Tabelle in Absatz 2 nimmt die Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des

Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um

Artikel 3

Bei die Einfuhren der Waren, auf die, mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der

Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung

angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds

können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen

wieder angewendet werden

a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten

Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C angeführt. Ab 1. Januar

1974 werden die Plafonds jährlich um 5% erhöht.

Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behält sich

die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der

Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen;

für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.

b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden

Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds

aus.

c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor,

nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein

weiteres Jahr beizubehalten.

d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste

der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser

Plafonds.

e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente

werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzen Plafonds angerechnet.

f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist,

können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei

der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des

Kalenderjahres wieder angewendet werden.

In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren

— Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze

wieder an

— Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden

Jahres wieder eingeführt.

g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit

entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den

bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds

zu ändern.

h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden

die Plafonds abgeschafft.

ABSCHNITT B

Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Österreich

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag

unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland, die unter die Kapitel 48

und 49 des österreichischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der im Anhang D angeführten Tarifnummern,

schrittweise wie folgt beseitigt

Gegenüber Irland wird am 1. April 1973 eine erste Senkung vorgenommen, um die Einfuhrzölle

auf 95% der geltenden Ausgangszollsätze herabzusetzen.

(2) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wendet Österreich bei der Einfuhr der in Absatz 1

genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

folgende Zollsätze an

(3) Soweit Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich von dem ihnen in Artikel 1

Absatz 4 dieses Protokolls zugestandenen Recht Gebrauch machen, eröffnet Österreich jährlich für

die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in diesen Ländern Kontingente zum Zollsatz Null,

deren Höhe im Anhang E angegeben ist. Die Höhe dieser Kontingente entspricht dem kumulativ

um viermal 5% erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971; ab 1. Januar 1975

werden diese Kontingente jährlich um 5%. erhöht.

(4) Soweit Irland von seinem in Artikel 1 Absatz 5 dieses Protokolls zugestandenen Recht Gebrauch

macht, eröffnet Österreich jährlich für die Einfuhr von Waren der Tarifnummern 48.01 bis 48.07

mit Ursprung in Irland für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1980 Kontingente zum

Zollsatz Null und anschließend bis zum 31. Dezember 1982 Kontingente zum Zollsatz von 2%

deren Höhe im Anhang F angegeben ist.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag

unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich werden die österreichischen Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland für die in Absatz 2 angeführten

Waren wie folgt beseitigt

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um

Artikel 6

(1) Für die Einfuhren, für welche die Zollregelung nach den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls

Anwendung findet, können Jahresplafonds festgesetzt werden. Die für das Jahr 1973 festgesetzten

Plafonds sind im Anhang G angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden diese Plafonds jährlich um 5%

erhöht.

Für Waren, die unter Artikel 4 und 5 fallen und nicht im Anhang G angeführt sind, behält sich

Österreich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5% erhöhten Durchschnitts der Einfuhren

Österreichs in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden

Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5% erhöht.

(2) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden

Jahren unter 90% der festgesetzen Höhe, so setzt Österreich die Anwendung dieses Plafonds aus.

(3) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich Österreich die Möglichkeit vor, nach

Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres

Jahr beizubehalten.

(4) Österreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß jedes Jahr die Liste der Waren, für die es

Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

(5) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls eröffneten Zollkontingente

werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

(6) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter die Artikel 4 und 5 dieses Protokolls fallenden Ware

erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 4 und 5 dieses

Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des österreichischen Zolltarifs bis

zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

In diesem Falle werden jedoch auf die Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten

Königreich vor dem 1. Juli 1977 die wiedereingeführten Zölle wie folgt angewendet

Die Zollsätze nach den Artikeln 4 und 5 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden

Jahres wieder eingeführt.

(7) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit,

entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren nach Österreich sowie den bei

der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu

ändern.

(8) Für die in den Artikeln 4 und 5 genannten Waren werden die Plafonds nach Ablauf der in

diesen Artikeln vorgesehenen Fristen für den Zollabbau abgeschafft.

ANHANG A

ANHANG B

ANHANG C

ANHANG D

ANHANG E

ANHANG F

ANHANG G

PROTOKOLL NR. 2

über Waren, für die zur Berücksichtigung

der Preisunterschiede der darin verarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Sonderregelung

gilt

ARTIKEL 1

Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung

der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, die in den in den Tabellen zu diesem

Protokoll angeführten Waren verarbeitet

sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens

nicht entgegen

— bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen

Teilbetrags oder eines Pauschbetrags

oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

— Maßnahmen bei der Ausfuhr.

ARTIKEL 2

(1) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll

angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze

a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung die am 1. Januar

1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das

Vereinigte Königreich

i) bezüglich der unter die Verordnung

(EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren

— für Irland einerseits,

— für Dänemark, Norwegen und das

Vereinigte Königreich bei den nicht

unter das Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation

fallenden Waren

andererseits

die Zollsätze, die sich aus Artikel 47

der von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und

dem Königreich Dänemark, Irland,

dem Königreich Norwegen und dem

Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland erstellten und

festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen

der Verträge" ergeben; diese Ausgangszollsätze

werden dem Gemischten

Ausschuß rechtzeitig, in jedem

Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß

Absatz 2, mitgeteilt,

ii) bezüglich der anderen Erzeugnisse die

am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten

Zollsätze;

c) für Österreich die Zollsätze der Tabelle II

zu diesem Protokoll.

(2) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2

Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 des Interimsabkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

wenden die Vertragsparteien am 1. Januar

1974 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand

zwischen den Ausgangszollsätzen nach Absatz

1 und den ab 1. Juli 1977 gültigen Zollsätzen,

die im Anhang zu diesem Protokoll

angeführt sind, um 40% verringert wird. Dieser

Abstand wird anschließend erneut in Stufen

von jeweils 20% verringert, und zwar am

— 1. Januar 1975

— 1. Januar 1976

— 1. Juli 1977.

Im Handel zwischen Dänemark, Irland, Norwegen

und dem Vereinigten Königreich einerseits

und Österreich andererseits wird dieser Abstand

erstmals am 1. April 1973 um 20% vermindert.

Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz

höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der

Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar

1974 um 40% und anschließend um jeweils 20%

vermindert am

— 1. Januar 1975

— 1. Januar 1976

— 1. Juli 1977.

(3) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel

39 Absatz 5 der von der Konferenz

zwischen den Europäischen Gemeinschaften

und dem Königreich Dänemark, Irland, dem

Königreich Norwegen und dem Vereinigten

Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten

und festgelegten „Akte über die Beitrittsbedingungen

und die Anpassungen der Verträge"

anwendet, werden abweichend von Artikel 5

Absatz 3 des Abkommens die Absätze 1 und 2

hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des

spezifischen Anteils der gemischten Zölle des

Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden

Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung

auf die vierte Dezimalstelle angewendet

(4) Für die in der Tabelle I zu diesem Protokoll

angeführten Waren der Nummern 19.03, 22.06

und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs

kann das Vereinigte Königreich die in

Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum

1. Juli 1973 aufschieben.

ARTIKEL 3

(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung

auf die nicht in den Tabellen I und II zu

diesem Protokoll erfaßten alkoholischen Getränke

der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen

Zolltarifs. Die Modalitäten für die auf

diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden

vom Gemischten Ausschuß festgelegt.

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der

Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses

Protokoll gegebenenfalls andere Waren der

Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas

einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung

der Vertragsparteien sind.

(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der

Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge

II and III des Protokolls Nr. 3.

TABELLE I

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

TABELLE II

Österreich

PROTOKOLL NR. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse

mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen

TITEL I

Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse"

ARTIKEL 1

Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet

der Bestimmungen der Artikel 2 und 3

dieses Protokolls

1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,

a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft

erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter

Verwendung anderer als der unter Buchstabe

a genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 5 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei

Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls

Ursprungserzeugnisse Österreichs sind;

2. als Ursprungserzeugnisse Österreichs

a) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich

erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in Österreich unter Verwendung

anderer als der unter Buchstabe à

genannten Erzeugnisse hergestellt worden

sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des

Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder

verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung

bedarf es nicht bei Erzeugnissen,

die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft sind.

Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen

vorläufig nicht unter dieses Protokoll.

ARTIKEL 2

(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft

einerseits und Österreich einerseits

und Finnland, Island, Portugal, der Schweiz und

Schweden andererseits und zwischen diesen fünf

Ländern untereinander durch Verträge geregelt

ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls

übereinstimmen, gelten ebenfalls

A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die

nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in

keinem dieser fünf Länder be- oder verarbeitet

worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung

erfahren haben, die nicht ausreicht,

ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen

enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls

entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft

eines dieser Länder zu verleihen,

a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung

ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines

dieser fünf Länder, der Gemeinschaft oder

Österreichs verwendet worden sind;

b) sofern durch eine Prozentregel in den in

Artikel 5 genannten Listen A oder B der

wertmäßige Anteil der Erzeugnisse ohne

Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die

unter bestimmten Voraussetzungen zusammen

mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet

werden dürfen, und sofern die

Wertsteigerung in jedem dieser Länder

unter Einhaltung der Prozentregeln und

der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte,

wobei eine Kumulierung der auf die

einzelnen Länder entfallenden Wertsteigerungsanteile

unzulässig ist.

B. als Ursprungserzeugnisse Österreichs Waren

im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die nach

ihrer Ausfuhr aus Österreich in keinem dieser

fünf Länder be- oder verarbeitet worden sind

oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung

erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft

der in den erwähnten Verträgen enthaltenen,

dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b oder

Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls entsprechenden

Bestimmungen die Ursprungseigenschaft

eines dieser Länder zu verleihen

und

a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung

ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines

dieser fünf Länder, der Gemeinschaft oder

Österreichs verwendet worden sind;

b) sofern, durch eine Prozentregel in den in

Artikel 5 genannten Listen A oder B der

wertmäßige Anteil der Erzeugnisse ohne

Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die

unter bestimmten Voraussetzungen zusammen

mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet

werden dürfen, und sofern die

Wertsteigerung in jedem dieser Länder

unter Einhaltung der Prozentregeln und

der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte,

wobei eine Kumulierung der auf

die einzelnen Länder entfallenden Wertsteigerungsanteile

unzulässig ist.

(2) Bei der Bestimmung des Ursprungs von

Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A

Buchstabe a und Abschnitt B Buchstabe a bleibt

die Verwendung anderer als der dort genannten

Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn ihr Anteil

insgesamt 5% des Endwertes der nach Österreich

oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren

nicht übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse

den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder

Österreich ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft

nicht genommen hätten, wenn sie

mit ihnen verarbeitet worden wären.

(3) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b,

Abschnitt B Buchstabe b und Absatz 2 genannten

Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft

mitverarbeitet worden sein, das nur die in

Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be- oder Verarbeitung

erfahren hat.

ARTIKEL 3

Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung

aller darin genannten Voraussetzungen bleiben

die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs nur

dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs

den höchsten Prozentsatz des Endwertes

der hergestellten Waren aasmacht. Andernfalls

gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes,

in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten

Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.

ARTIKEL 4

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a

und Absatz 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft

oder in Österreich „vollständig erzeugt"

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem

Boden oder dem Meeresgrund gewonnen

worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet

worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren worden

oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen

wurden;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden

Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt

worden sind;

f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere

aus der See von ihren Schiffen gewonnene

Erzeugnisse;

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich

aus den unter Buchstabe f genannten

Erzeugnissen hergestellt worden

sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind

und nur zur Gewinnung von Rohstoffen

verwendet werden können;

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit

anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter

den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen

hergestellt worden sind.

ARTIKEL 5

(1) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1

Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gelten

als ausreichende Be- oder Verarbeitungen

a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge

haben, daß die hergestellten Waren unter

eine andere Tarifnummer einzureihen sind,

als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt;

ausgenommen sind jedoch die in der Liste A

angeführten Be- oder Verarbeitungen, auf

die die Sonderbestimmungen für diese Liste

Anwendung finden;

b) die in der Liste B angeführten Be- oder

Verarbeitungen

Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der

Waren in die Zolltarife.

(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine

Prozentregel in der Liste A und in der Liste B

den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren

Erzeugnisse einschränkt, so darf der Gesamtwert

dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob sie

gemäß den in den beiden Listen festgelegten

Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder

Verarbeitung oder der Montage unter eine

andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert

der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen,

der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls

sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden

Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind,

entspricht.

(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1

Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gelten

ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer

stattgefunden hat, folgende Be- oder

Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die

Ware während des Transports oder der

Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,

Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit

Schwefel oder einem Zusatz von anderen

Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und

ähnliche Behandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,

Einordnen, Sortieren (einschließlich des

Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),

Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen,

Teilen oder Zusammenstellen von

Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen,

Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen

auf Brettchen usw. sowie alle ande-

ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen

Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten

oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen

auf den Waren selbst oder auf

ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener

Arten, wenn ein oder mehrere

Bestandteile der Mischung nicht den in

diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen

entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs

zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines

Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der

unter den Buchstaben a bis f genannten

Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

ARTIKEL 6

(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A

und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft

oder in Österreich hergestellten Waren nur dann

als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert

der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse

einen bestimmten Prozentsatz des Wertes

der hergestellten Waren nicht überschreitet,

sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende

Werte zugrunde zu legen

— einerseits

für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen

wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs

der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse

im Gebiet der Vertragspartei, in dem die

Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;

— andererseits

der Preis der hergestellten Waren „ab Werk",

abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten

oder zu erstattenden internen Abgaben.

Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung

der Artikel 2 und 3.

(2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3

ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten

Ware ab Werk abzüglich der bei der

Ausfuhr aus dem betreffenden Land oder der Gemeinschaft

erstatteten oder zu erstattenden internen

Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten

und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft

bei der Herstellung verwendeten

Waren.

ARTIKEL 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen

Österreichs oder der Gemeinschaft, die eine einzige

Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch

andere Gebiete als die der Gemeinschaft, Österreichs,

Finnlands, Islands, Portugals, Schwedens

oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer

Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in

diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr

durch diese Gebiete aus geographischen Gründen

gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr-

oder Einlagerungsland unter zollamtlicher

Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel

oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls

nur ent- und verladen worden sind

oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands

gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ARTIKEL 8

(1) Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des

Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach

Österreich auf Vorlage einer von den Zollbehörden

Österreichs oder der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung

A.OS. 1 anzuwenden, deren Muster

im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben

ist.

(2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls

des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 verwendet, die bei Vorlage

der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

von den Zollbehörden der Staaten erteilt

werden, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr

im unveränderten Zustand befinden

oder die in Artikel 2 genannten Be- oder Verarbeitungen

erfahren haben; das Muster dieser

Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI

dieses Protokolls wiedergegeben.

(3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen

sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen

Landes befunden haben, müssen die Zollbehörden

auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher

erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten

Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt

der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit

einem Vermerk versehen; dies gilt nicht, wenn

die Waren in einem Zollager eingelagert waren

und im unveränderten Zustand wieder ausgeführt

werden sollen.

(4) Die Zollbehörden Österreichs oder der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft sind befugt, die in

den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen

Warenverkehrsbescheinigungen unter den in

diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen

zu erteilen, sofern sich die Waren, auf die sich

die Bescheinigungen beziehen, auf dem Gebiet

Österreichs oder der Gemeinschaft befinden. Das

Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI

dieses Protokolls wiedergegeben.

(5) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke

„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"

verwendet, ohne daß

angegeben wird, ob es sich um eine Bescheinigung

des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten

Musters handelt, so gilt die betreffende

Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von

Bescheinigungen.

ARTIKEL 9

Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf

schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem

dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.

ARTIKEL 10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei

der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,

von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt.

Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten,

sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder

sichergestellt ist.

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung

auch nach Ausfuhr der Waren, auf

die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie

infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens

oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr

nicht erteilt worden ist. In diesem Fall

sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter

denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt

werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung

der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung

dienen soll.

(2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten

Warenverkehrsbescheinigungen müssen

die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden

früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

enthalten.

(3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen

und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen,

auf deren Vorlage neue Bescheinigungen

erteilt werden, sind von den Zollbehörden des

Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

ARTIKEL 11

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß

innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem

sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats

erteilt worden ist, der Zollbehörde des

Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die

Waren gestellt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den

Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der

in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt

werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung

angenommen werden, wenn die

Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt

oder außerordentlicher Umstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen,

wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist

gestellt worden sind.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden

ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den Voraussetzungen

des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen

versehen sind, von den Zollbehörden des Einfuhrstaats

nach den dort geltenden Vorschriften

aufbewahrt.

ARTIKEL 12

Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach

Fall auf einem der Formblätter auszustellen, dessen

Muster im Anhang V oder im Anhang VI

dieses Protokolls wiedergegeben ist. Sie ist in

einer der Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen

verfaßt ist, und muß den internen

Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen.

Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies

mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

erfolgen.

Die Bescheinigung hat das Format

210X297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses

ist mit einem grünen guillochierten Überdruck

zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch

vorgenommene Verfälschung sichtbar

wird.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen

vorbehalten oder ihn

Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt

haben. Im letzteren Fall muß in jeder

Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung

hingewiesen werden. Jede Bescheinigung

muß den Namen und die Anschrift oder das

Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt

ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

ARTIKEL 13

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung

den Zollbehörden nach den dort geltenden

Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese

Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen.

Sie können außerdem verlangen, daß die

Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des

Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß

die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abkommens erfüllen.

ARTIKEL 14

(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden

das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung

auf Waren an, die in Kleinsendungen

an Privatpersonen verschickt werden

oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender

befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller

Art handelt und angemeldet wird, daß

sie den Voraussetzungen für die Anwendung des

Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit

dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten

solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich

aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder

Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in

deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese

Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch

durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß

geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen

Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert

der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten

und bei den im persönlichen Gepäck

von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten.

(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem

Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung

der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien

miteinander im Gemischten Ausschuß

in Verbindung, um den Goldwert der

Rechnungseinheit neu festzulegen.

ARTIKEL 15

(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder

aus Österreich zu einer Ausstellung in ein

anderes, in Artikel 2 nicht genanntes Land versandt

und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach

Österreich oder in die Gemeinschaft verkauft, so

ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden,

sofern sie die Voraussetzungen dieses

Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs

erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden

nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet

der Gemeinschaft oder Österreichs in das

Land der Ausstellung gesandt und dort

ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger

in Österreich oder in der Gemeinschaft

verkauft oder überlassen hat;

c) die Waren während oder unmittelbar nach

der Ausstellung in dem Zustand nach Österreich

oder in die Gemeinschaft versandt

worden sind, in dem sie zur Ausstellung

gesandt wurden;

d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem

sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht

zu anderen Zwecken als zur Vorführung

auf dieser Ausstellung verwendet worden

sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung

unter den üblichen Voraussetzungen

vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung

und Anschrift der Ausstellung anzugeben.

Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher

schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit

der Waren und die Umstände verlangt werden,

unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen

und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,

industrieller, landwirtschaftlicher

oder handwerklicher Art, bei denen die Waren

unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen

sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für

den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder

Geschäftslokalen.

ARTIKEL 16

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und Österreich einander

durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der

Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen

auf ihre Echtheit und Richtigkeit; dies gilt auch

für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel

8 Absatz 4.

Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die

erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

in der Gemeinschaft und in Österreich rechtzeitig

angewandt werden können.

ARTIKEL 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um eine

Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, auf

Grund deren eine Ware unter die Vorzugsbehandlung

fallen kann.

TITEL III

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 18

Die Gemeinschaft und Österreich treffen alle

erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen

gemäß Artikel 13 dieses

Protokolls vom 1. April 1973 an vorgelegt werden

können.

ARTIKEL 19

Österreich und die Gemeinschaft treffen jeweils

für ihren Bereich die zur Durchführung dieses

Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

ARTIKEL 20

Die Erläuterungen, die Listen A, B und C und

die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind

Bestandteil dieses Protokolls.

ARTIKEL 21

Auf Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem

Transport befinden oder in der Gemeinschaft

oder Österreich unter die Regelung für die vorübergehende

Verwahrung, die Zollager- oder die

Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen

angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen

des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden

des Einfuhrstaats innerhalb von

4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich

von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats

erteilte Warenverkehrsbescheinigung

sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung

vorgelegt werden.

ARTIKEL 22

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die

Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren Ausstellung

die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und Österreichs nach

den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt

sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verträge

ausgestellt werden. Sie verpflichten sich

ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit

der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere

zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes

der Waren, die im Rahmen der in Artikel

2 genannten Verträge ausgetauscht werden.

ARTIKEL 23

(1) Bei der Verarbeitung von Waren, die nicht

die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft,

Österreichs oder der in Artikel 2 dieses Protokolls

genannten Länder haben, können diese

Waren unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls

von dem Zeitpunkt ab, in dem der auf

gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende

Zoll in der Gemeinschaft und in Österreich auf

40% des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist,

nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen sein.

(2) Stellen die Zollbehörden Dänemarks, Norwegens

oder des Vereinigten Königreichs eine

Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die

Vergünstigungen der in Österreich bestehenden

Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3

Absatz 1 des Abkommens in Österreich in Anspruch

genommen werden sollen, so können unbeschadet

des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2

nach Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte

Königreich eingeführte und dort verarbeitete

Waren in diesen drei Ländern nur dann

Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder

Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter

Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls

fallen.

(3) Stellen die Zollbehörden Österreichs eine

Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die

Vergünstigungen der in Dänemark, Norwegen

oder dem Vereinigten Königreich bestehenden

Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3

Absatz 1 des Abkommens in diesen drei Ländern

in Anspruch genommen werden sollen, so können

unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls

Nr. 2 nach Österreich eingeführte und dort verarbeitete

Waren in Österreich nur dann Gegenstand

irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung

von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel

25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls

fallen.

(4) In diesem und in den folgenden Artikeln

umfaßt der Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben

zollgleicher Wirkung.

ARTIKEL 24

(1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen

geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf

die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft in

Österreich, Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten

Königreich oder in einem der fünf anderen

in Artikel 2 dieses Protokolls genannten

Länder erworben haben und daß jede zusätzliche

Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort

erfolgt ist; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt,

von dem an der für diese Waren geltende

Zollsatz auf 0% des Ausgangszollsatzes

gesenkt wird.

(2) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen

gegebenenfalls die Wertsteigerung

erkennen, die in jedem der folgenden

Gebiete erzielt worden ist

— der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung,

— Irland,

— Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten

Königreich,

— Österreich,

— jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses

Protokolls genannten Länder.

ARTIKEL 25

(1) Bei der Einfuhr nach Österreich oder nach

Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten

Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen

im Sinne des Artikels 3 Absatz

1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet

werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

erteilt wurde, aus der hervorgeht,

daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich

in Österreich, in einem der drei vorgenannten

Länder oder in einem der fünf anderen

in Artikel 2 dieses Protokolls genannten

Länder erworben haben und daß jede zusätzliche

Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt

ist.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten

Fällen können Österreich und die Gemeinschaft

jeweils Obergangsmaßnahmen treffen, damit die

in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten

Zölle nicht von dem Wert erhoben werden, der

dem Wert von Ursprungserzeugnissen Österreichs

bzw. der Gemeinschaft entspricht, die zur Herstellung

anderer, die Voraussetzungen dieses Protokolls

erfüllender Waren verwendet wurden

und die anschließend entweder nach Österreich

oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

ARTIKEL 26

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen

Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen

mit Finnland, Island, Portugal, Schweden und der

Schweiz, die die Durchführung dieses Protokolls

sicherstellen.

ARTIKEL 27

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt

A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis

eines der fünf dort genannten Länder

als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange

Österreich auf Grund seiner Handelsregelung mit

dem jeweiligen Land auf diese Ware und gegenüber

diesem Land den Drittlands-Zoll oder eine

entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

(2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1

Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis

eines der fünf dort genannten

Länder als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft,

solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens

mit dem jeweiligen Land auf diese

Ware und gegenüber diesem Land den Drittlands-

Zoll anwendet.

ARTIKEL 28

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen,

Artikel 5 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen

des Titels IT, die Artikel 23, 24 und 25 des

Titels DI sowie die Bestimmungen der Arthänge I,

H, DI, V und VI dieses Protokolls zu ändern.

Er ist insbesondere ermächtigt, die Maßnahmen

zu treffen, die zur Anpassung der genannten Bestimmungen

an die Erfordernisse bestimmter

Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind.

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 — zu Artikel 1

Die Begriffe „die Gemeinschaft" und „Österreich"

umfassen auch die Hoheitsgewässer der

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die

Hoheitsgewässer Österreichs.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich

der Fabrikschiffe, auf denen die durch

Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet

werden, gelten als Teil des Gebiets des

Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in

Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis

der Gemeinschaft oder Österreichs

oder eines in Artikel 2 genannten Landes

ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen,

Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung

dieser Ware verwendet wurden, ihren

Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1

Abschnitt A Buchstabe b und Abschnitt B Buchstabe

b gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung

die Prozentregel unter Beachtung der

Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn

die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist,

bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium

neben dem Wechsel der Tarifnummer für

das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft.

Ebenso gelten die Bestimmungen

über die Unzulässigkeit der Kumulierung

der in den Listen A und B vorgesehenen

Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte

Ware auch für die in den einzelnen Ländern eingetretene

Wertsteigerung.

Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen

Waren werden als ein Ganzes angesehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen

für die in ihnen verpackten Waren nicht

üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung

als Umschließung einen dauernden, selbständigen

Gebrauchswert haben.

Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f

Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe,

— die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

oder in Österreich im Schiffsregister eingetragen

oder dort angemeldet sind;

— die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft

oder die Flagge Österreichs führen;

— die mindestens zur Hälfte Eigentum von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen

Österreichs sind oder Eigentum einer Gesellschaft,

deren Hauptniederlassung im Gebiet

eines dieser Staaten liegt und bei welcher der

oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des

Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl

der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

oder Staatsangehörige Österreichs sind, wenn

sich außerdem bei Personalgesellschaften oder

Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens

die Hälfte des Kapitals in der Hand

der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder von Staatsangehörigen

dieser Staaten befindet;

— deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

oder aus Staatsangehörigen Österreichs

besteht;

— deren Besatzung zu wenigstens 75% aus

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen

Österreichs besteht.

Anmerkung 6 — zu Artikel 6

Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem

Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen

die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt

worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten

Erzeugnisse.

Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem

am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten

Abkommen über den Zollwert der Waren

festgelegt ist.

Anmerkung 7 — zu Artikel 8

Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen

gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit

ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau

der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden

Staates vornehmen.

Anmerkung 8 — zu Artikel 10

Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung

Waren, die vorher aus einem Mitgliedstaat der

Gemeinschaft oder aus Österreich eingeführt worden

sind und die in unverändertem Zustand wieder

ausgeführt werden, so ist auf den neuen,

durch das wiederausführende Land erteilten

Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des

Artikels 24 in jedem Fall das Land anzugeben,

in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung

erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein

Zollager verbracht worden, so muß aus den

Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen,

daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen

Vermerke regelmäßig eingetragen worden

sind.

Anmerkung 9 — zu den Artikeln 16 und 22

Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4

ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren,

die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt

werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes

möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit

der Verwaltungen Abschriften der

früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

zu erhalten.

Anmerkung 10 — zu den Artikeln 23 und 25

Unter den „bestehenden Zolltarifbestimmungen"

sind die Zollsätze zu verstehen, die in

Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich

oder Österreich am 1. Januar 1973 für die

in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet

werden, oder die Zollsätze, die nach dem

Abkommen später für diese Waren angewendet

werden, sobald sie niedriger sind als die auf die

anderen Ursprungserzeugnisse Österreichs oder

der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze.

Anmerkung 11 — zu Artikel 23

Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder

Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung

oder vollständige oder teilweise Nichterhebung

von Zöllen für die verwendeten Waren

zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen

ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung

ausdrücklich oder tatsächlich gestattet,

wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten

Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt

sind, sondern ausgeführt werden.

Anmerkung 12 — zu den Artikeln 24 und 25

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1

sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht

angewendet worden sind

— Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz

auf die in Österreich verarbeiteten Erzeugnisse

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung oder Irlands und

— gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2

Buchstabe b letzter Satz entsprechenden Bestimmungen

der in Artikel 2 genannten Abkommen

auf die in jedem der fünf Länder

verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

oder Irlands.

Anmerkung 13 — zu Artikel 25

Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die

Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,

nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten

Königreich eingeführt, so handelt es sich

bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen

nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um

den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber

Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendet

hat.

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

ANHANG V

ANHANG VI

PROTOKOLL NR. 4

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2

des Protokolls Nr. 6 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der von der Konferenz zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen

und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten „Akte

über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" vorgesehen sind und sich auf

bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von

Kraftfahrzeugen und die Kxaftfahrzeug-Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Österreich

anwendbar.

PROTOKOLL NR. 5

über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich beibehalten kann

1. Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Österreich mengenmäßige Beschränkungen

für nachstehende Waren beibehalten

2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Österreich gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die

in Absatz 1 genannten Waren beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure

der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen

Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am

österreichischen Markt beteiligen können.

ERKLÄRUNG

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

über die Warenbeförderung in der Durchfuhr

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse, daß bei der Beförderung

von Waren

— mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft, die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet

Österreichs berühren,

— oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach Österreich, die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der

Gemeinschaft berühren,

die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen aufgrund des Herkunfts-

oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken, die geeignet sind, sich auf das gute Funktionieren

des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken.

(Übersetzung)

Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Generaldirektor Edmund

P. Wellenstein, Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herr Generaldirektor!

Ich darf Ihnen mitteilen, daß Österreich unter Bezugnahme auf das heute paraphierte Abkommen

zwischen der Gemeinschaft und Österreich und insbesondere auf dessen Artikel 15, wonach die

Vertragsparteien sich bereit erklären, unter Wahrung ihrer jeweiligen Agrarpolitik die ausgewogene

Entwicklung des Agrarhandels zu fördern, der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Februar 1973

autonom die im Anhang zu diesem Schreiben genannten Zollzugeständnisse sowie die nachstehend

aufgeführten mengenmäßigen Zugeständnisse einräumt

1. Obst und Gemüse

Bei einer Kontingentierung der Einfuhren werden der Gemeinschaft 75% des Gesamtkontingents

für Frischobst und 60% des Gesamtkontingents für Frischgemüse unbeschadet der für die

Gemeinschaft bestehenden Möglichkeit vorbehalten, nach Österreich im Rahmen des ihr nicht

vorbehaltenen Kontingentteiles Obst und Gemüse auszuführen.

Des weiteren gelten für Häuptelsalat der Tarifnummer 07.01 des österreichischen Zolltarifs

mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft bei der Einfuhr nach Österreich in der Zeit

vom 15. Dezember bis 15. März keine mengenmäßigen Beschränkungen mehr.

Ferner entfallen für Chicorée Witloof der Unterposition 07.01 D 4 des österreichischen Zolltarifs

bei der Einfuhr nach Österreich künftig die mengenmäßigen Beschränkungen.

Für den Fall, daß sich die österreichischen Behörden in der Zeit vom 16. September bis

10. Oktober zu einer Schließung der Grenzen veranlaßt sehen sollten, wird der Gemeinschaft ein

Kontingent für Tafeltrauben der Unterposition 08.04 A 1 b des österreichischen Zolltarifs eröffnet.

Außerhalb der genannten Zeitspanne bestehen für die Einfuhr yon Tafeltrauben aus der Gemeinschaft

keine mengenmäßigen Beschränkungen.

2. Wein

Jeweils 50% der Gesamtkontingente für die Einfuhr von Faßwein und von Flaschenwein werden

der Gemeinschaft unbeschadet der für sie bestehenden Möglichkeit, nach Österreich im Rahmen

des ihr nicht vorbehaltenen Kontingents Wein auszuführen, vorbehalten.

Die österreichischen Behörden erklären sich bereit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung

des der Gemeinschaft vorbehaltenen Teils der Gesamtkontingente ins Auge zu fassen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

A. Marquet m. p.

Anhang

ANHANG

(Übersetzung)

Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter A. Marquet, Leiter der

österreichischen Verhandlungsdelegation

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herr Botschafter!

Ich darf den Empfang Ihres Schreibens heutigen Datums über die autonomen Zugeständnisse

bestätigen, zu denen sich Österreich gegenüber der Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher

Erzeugnisse verpflichtet.

Ihrerseits teilt die Gemeinschaft Österreich mit, daß

1. die Organe der Gemeinschaft in Kenntnis des Interesses Österreichs an der Vieh- und Fleischwirtschaft

und im Geiste des heute paraphierten Abkommens zwischen Österreich und der

Gemeinschaft und insbesondere dessen Artikel 15 bereit sind, autonom die Verordnung (EWG)

Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Einfuhrregelung

im Hinblick auf die Festsetzung eines besonderen Einfuhrpreises für Kälber und ausgewachsene

Rinder mit Ursprung in und Herkunft aus Drittländern zu ändern, die eine mit den

Verhältnissen in der Gemeinschaft vergleichbare Handelsstruktur und Viehwirtschaft haben.

Nach Änderung der genannten Verordnung werden die Anwendungsmodalitäten in kürzestmöglicher

Frist im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren ausgearbeitet;

2. das von der Gemeinschaft jährlich eröffnete Zollkontingent für Färsen und Kühe bestimmter

Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs

autonom bei einem Zollsatz von 4% gegenüber derzeit 6% von 20.000 auf 30.000 Stück erhöht

wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

E. P. Wellenstein m. p.

{Übersetzung)

Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Generaldirektor Edmund

P. Wellenstein, Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich mit Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz

des Protokolls Nr. 2 unter Berücksichtigung des Umstandes einverstanden ist, daß diese Bestimmungen

erst dann in Kraft treten, wenn die Modalitäten der Einbeziehung alkoholischer Getränke

der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuß

festgelegt sein werden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

A. Marquet m. p.

(Übersetzung)

Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter A. Marquet, Leiter der

österreichischen Verhandlungsdelegation

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herr Botschafter!

Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 21. Juli 1972 folgenden Wortlauts

„Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich mit Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz

des Protokolls Nr. 2 unter Berücksichtigung des Umstandes einverstanden ist, daß diese Bestimmungen

erst dann in Kraft treten, wenn die Modalitäten der Einbeziehung alkoholischer Getränke

der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuß

festgelegt sein werden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

E. P. Wellenstein m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. November 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das Inkrafttretetn des vorliegenden Abkommens wird nach Maßgabe seines Art. 36 Abs. 3

gesondert kundgemacht werden.

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