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466_1971 AT

466. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Einleitung des § 6 a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung

der Futtermittelgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 180, hat zu lauten

„Waren dar Nummer 23.07 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils

geltenden Fassung) — im folgenden als Futtermittelzubereitungen

bezeichnet — dürfen, soweit

in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt

ist, in das Zollgebiet nur eingeführt werden,

wenn sie".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, soweit die Anwendung des Zolltarifes

und die zollamtliche Abfertigung in Betracht

kommen, und im übrigen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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