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466_1969 AT

466. Bundesgesetz: Abänderung der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 466. Bundesgesetz: Abänderung der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 12 Abs. 2 erster Satz der Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, lautet

„Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für

den ausschließlichen Bürodienst, sind die Dienststunden

von der Generaldirektion unter Zugrundelegung

einer wöchentlich 43stündigen Arbeitszeit

zu bestimmen."

Artikeln

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 5. Jänner 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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