Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
465_1999 AT

465. Verordnung: Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 59/1999 wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Modellbauer (§ 94 Z 21 GewO

1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Festlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,

2. Messen und Anreißen von Werkstücken,

3. Passen, Zusammenbauen und Verbinden,

4. Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,

5. Oberflächenbehandeln der Werkstücke und

6. Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter

Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der

Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das

praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht

übersteigen.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 4), Fachrechnen und

Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss

vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und

Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach sechseinhalb Stunden

zu beenden.

Fachkunde

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Materialkunde

a) Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Konditionierung und

Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

b) Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung,

Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und Entsorgungstechniken,

c) Additive, Füllstoffe und deren Einfluss und

d) Werkstoffprüfung;

2. Maschinen und Peripherie, Einrichtungen und Anlagen

a) Arten, Auswahlkriterien, Verwendung und Wartung,

b) Arten der Steuerungen, insbesondere zur computerunterstützten Fertigung, wie CNC, sowie

Vernetzungen, wie CAD, CIM, CAM;

3. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen;

4. Arbeitskunde

a) Konstruktionslehre (Dimensionierung von verschiedenen Werkstücken),

b) Arbeitsvorbereitung und

c) Qualitätsoptimierung und Sicherung;

5. fachliche Sondervorschriften (einschlägige Vorschriften und Normen) und

6. branchenspezifischer Umwelt- und Arbeitnehmerschutz

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des ArbeitnehmerInnenschutzes

und

b) einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen

a) Berechnung von Flächen- und Körperinhalten,

b) Masseberechnung,

c) Berechnung von Schwindmaßen, Formschrägen und Bearbeitungszugaben und

d) Materialbedarfsberechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation

für einen Modellteil anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des Materials und

der Fertigungsdauer.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen

1. die Anfertigung einer normgerechten Werkzeichnung und

2. die Anfertigung von (Detail-)Skizzen.

Zusatzprüfung für Tischler und Bootbauer

§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der

Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht

vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c

GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Modellbauer durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche

Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →