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465_1998 AT

465. Verordnung: Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der

Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in

Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

2. In der Anlage 1 wird der Stoff „Butylacetat“ gestrichen.

3. In der Anlage 2 lauten „Hexan“, „Methylacetat“, „Ethylmethylketon“ und „Dichlormethan“ wie folgt

4. In Anlage 3

– wird der Stoff „Methyl-Propan-1-ol“ gestrichen,

– wird folgender Stoff hinzugefügt

Bezeichnung Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oderVerzehrprodukt

„1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg“

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