465. Verordnung: Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der
Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in
Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
2. In der Anlage 1 wird der Stoff „Butylacetat“ gestrichen.
3. In der Anlage 2 lauten „Hexan“, „Methylacetat“, „Ethylmethylketon“ und „Dichlormethan“ wie folgt
4. In Anlage 3
– wird der Stoff „Methyl-Propan-1-ol“ gestrichen,
– wird folgender Stoff hinzugefügt
Bezeichnung Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oderVerzehrprodukt
„1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg“