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465. Verordnung: Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des

Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 298/1995, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen

Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen

für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten

Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung

der

1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und

4. Saisonentzerrungsprämie.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser

Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)

zuständig.

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene

sind jedoch einzureichen

1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2. Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 17,

3. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie

und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung

von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,

4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5. Masterklärungen.

(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers

liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten,

nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.

(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung

im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten

Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an

deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter

einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages

erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf

die

1. Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder

Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,

2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und

4. Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen

bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge dürfen nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Prämienauszahlung

§ 4. Die Auszahlung der Prämien nach § 1 erfolgt durch Überweisung auf das vom Antragsteller anzugebende

Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland.

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie

oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen männlichen

Rinder zu führen.

(2) Ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Mutterkuhprämie beantragt,

für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder zu führen.

(3) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für

alle am Betrieb gehaltenen Schafe zu führen.

(4) Die Bestandsverzeichnisse nach den Abs. 1 bis 3 sind nach einem von der AMA herausgegebenen

Muster zu führen.

(5) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder und für weibliche Rinder hat folgende Angaben

zu enthalten

1. die Kennzeichnung nach § 6,

2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 6 sowie die Zuordnung der neuen

zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 6 unter Angabe

des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen

oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind, und

5. bei Mutterkühen die Rasse.

(6) Das Bestandsverzeichnis für Schafe hat folgende Angaben zu enthalten

1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt

haben,

2. bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, des jeweiligen Datums und der

Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben

worden sind, und

3. die Kategorie.

(7) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt

der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt

wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder

und für Schafe ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten

Rechtsakte zu führen.

(8) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu

vermerken.

2. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen

Kennzeichnung

§ 6. Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer

Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung

gekennzeichnet sind.

Geburtsdatum

§ 7. Das Tier gilt als am letzten Tag der im Bestandsverzeichnis angegebenen Geburtswoche oder

des Geburtsmonats geboren, wenn der Tag der Geburt im Bestandsverzeichnis nicht angegeben ist.

Futterfläche

§ 8. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten

gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils

geltenden Fassung zu machen.

(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.

(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß,

beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.

(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten

Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu

den Flächen gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die

Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.

Reihenfolge der Bewilligung

§ 9. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden.

Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge

§ 10. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in

dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung

zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,

BGBl. Nr. 225/1995, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

(2) Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während

des Zwölfmonatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums wirksam werden und

bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

§ 11. (1) Vollabschlüsse und Teilabschlüsse sind in Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen

Milchleistung des Milchkuhbestandes zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende

innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Diese Dokumente haben jedenfalls

Name und Anschrift des Erzeugers, die Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß

LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung

der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.

(2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen

und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen

Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung

bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen

und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und

Stellen der AMA zu übermitteln.

(4) Dokumente gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung

um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument oder um ein inhaltlich gleichlautendes Doku-

ment dieser Einrichtungen handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung

vorangehende Kontrolljahr bezieht.

(5) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder

und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,

1. wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das

bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen

und

2. wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Abs. 1 vorgelegt wird, ein später vorgelegtes

Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.

Gewährung als Bestandsprämie

§ 12. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen

Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren.

Amtliches Handelsdokument

§ 13. (1) Für jedes männliche Rind ist auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument

auszustellen. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.

(2) Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten,

spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.

(3) In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.

(4) Dieses Dokument ist dem Antragsteller nur im Falle einer Vermarktung des jeweiligen Rindes

auf sein Verlangen zu übergeben. Bei einer neuerlichen Prämienbeantragung hat der Erzeuger dieses

Dokument dem Antrag beizulegen.

Getrennte Haltung der Mutterkühe

§ 14. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe

zu halten.

Bestandswechsel

§ 15. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt

werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt.

Empfindliche Zonen

§ 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete.

3. ABSCHNITT

Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen

Übertragung von Prämienansprüchen

§ 17. (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in § 1 genannten Rechtsakten hat direkt

zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden

Formblattes der AMA bekanntzugeben.

(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden

15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei

allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche auf ganze Zahlen

abgerundet werden. Bei der Mutterschafprämie hat die der nationalen Reserve zugeführte Anzahl an

Prämienansprüchen jedoch mindestens ein Stück zu betragen.

(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes sind

bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen.

(4) Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen.

Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist

das Formblatt einzubringen bis spätestens

1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und

2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterschafprämie.

(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger

Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.

(6) Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit

gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.

(7) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Nationale Reserve

§ 18. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der

jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen

Nachreichfrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

(2) Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern

können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe

oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen

Reserve eingeräumt werden.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche

die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist

eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

(4) Eine aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist bei der Mutterschafprämie für Erzeuger, für die noch keine

erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische

Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Zusätzliche Reserve für Erzeuger in benachteiligten Gebieten

§ 19. Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der zusätzlichen Reserve sind gemäß

§ 18 Abs. 2 zu stellen.

4. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 20. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der

zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich

schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form

oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 21. Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,

die Bestandsverzeichnisse nach § 5 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen

sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen

bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 22. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden

Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen

während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände,

für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen

des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend

zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen

und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den

Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges

des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Rückforderung

§ 23. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden

Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß

bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden

Betrages steht.

Meldepflichten der AMA

§ 24. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden

1. Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres

in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,

2. die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 17 Abs. 2 oder auf Grund einer Nichtausnützung

nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,

3. die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen

Reserve und die Höhe der beantragten Menge,

4. die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve

gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,

5. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr

beantragt wurde und

6. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach

den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

Schlußbestimmungen

§ 25. (1) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 94/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Auf Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, ist § 4 der Rinder- und

Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 94/1996, weiterhin anzuwenden.

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