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465_1992 AT

465. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. sie müssen zumindest 40mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;"

2. § 2 Abs. 1 Z 6 wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt

„6. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

7. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen."

3. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „1,6 vH" durch den Ausdruck „1 vH" ersetzt.

4. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre."

5. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „60 vH" durch den Ausdruck „50 vH" und in § 5 Abs. 1 Z 2

der Ausdruck „20 vH" durch den Ausdruck „30 vH" ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 Z 4 werden die Ausdrücke „5 vH" und „0,8 vH" durch die Ausdrücke „6 vH" und „1 vH" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

7. Dem § 5 Abs. 1 wird die folgende Z 5 angefügt

„5. die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß § 2 Abs. 3 im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt."

8. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Die verbreitete Auflage der zu fördernden Zeitung darf in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl nicht überschreiten."

9. § 7 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten

„5. Der Verkaufspreis der zu fördernden Tageszeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen. 6. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn mehr als 22 vH ihres jährlichen Seitenumfanges aus Anzeigen besteht."

10. Abschnitt III wird durch die folgenden Regelungen ersetzt

„ABSCHNITT III Journalistenausbildung

§ 9. (1) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;

2. ihre Aus- und Fortbildungmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

(2) 70 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend und intensiv der Journalistenausbildung widmen und die folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Sie müssen mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und

2. sie müssen mindestens 1200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

(3) 30 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, die aber die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Diese Mittel werden so verteilt, daß keiner Vereinigung mehr als ein Drittel davon gewährt wird.

(4) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmittel nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die notwendigen Bescheinigungen anzuschließen.

(5) Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

(3) § 2 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 sowie der Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 465/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

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