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465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 375/1989, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe

und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen

dürfen bei Finanzvergehen, deren

Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß

von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren

Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem

Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je

drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen

das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht

übersteigen."

2. Dem § 62 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde

gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem

Vorsitzenden des Berufungssenates, der über

Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige

Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte,

dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde."

3. § 150 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen

Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei

Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer

finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer

aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von

seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab

dem Wegfall dieser Behinderung."

4. § 150 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet

„Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde

einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den

Bescheid) erlassen hat oder bei der zur Entscheidung

über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz. Dies gilt für Beschwerden

gegen die Ausübung unmittelbarer

finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

sinngemäß; solche Beschwerden können auch bei

den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz

eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene

Verwaltungsakt gesetzt worden ist."

5. § 152 Abs. 1 lautet

„(1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren

ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung

unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-

und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein

Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel

die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren

betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein

Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit

einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren

abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten

werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige

berechtigt, an den der angefochtene Bescheid

ergangen ist oder der behauptet, durch die

Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten

verletzt worden zu sein."

6. § 153 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide)

hat zu enthalten:"

7. Dem § 153 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die Beschwerde gegen die Ausübung

unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt hat zu enthalten

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe

darüber, welches Organ den angefochtenen

Verwaltungsakt gesetzt hat;

c) den Sachverhalt;

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt;

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt

für rechtswidrig zu erklären;

f) die Angaben, die zur Beurteilung der

fristgerechten Einbringung der Beschwerde

erforderlich sind."

8. § 161 Abs. 1 lautet

„(1) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat,

sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen

ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu

entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als

auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung

ihre Anschauung an die Stelle jener

der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und

das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern

oder aufzuheben, den angefochtenen

Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder

das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen."

9. § 162 Abs. 1 lit. c lautet:„

c) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

oder des sonstigen angefochtenen

Verwaltungsaktes;"

10. § 175 Abs. 1 lautet

„(1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen

Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten

zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt

ist jedoch nur in unmittelbarem

Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und

mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit

dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen

enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des

Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt,

mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der

Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht

a) §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 5, 6 und 7, 45 Abs. 1, 54

Abs. 4, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149

Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind

nicht anzuwenden;

b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu

erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als

Hausgeld (§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)

gutzuschreiben;

c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt

vollzogen, so bleiben die im

Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und

Lockerungen auch für den Vollzug der

Freiheitsstrafe aufrecht."

11. § 175 Abs. 2 erster Satz lautet

„Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die

Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem

Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich

aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach

der Zustellung der Aufforderung anzutreten."

12. § 175 Abs. 3 lautet

„(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den

Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses

oder der Strafvollzugsanstalt um den

Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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