465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 375/1989, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe
und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen
dürfen bei Finanzvergehen, deren
Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß
von je einem Jahr, bei Finanzvergehen, deren
Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem
Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je
drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen
das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht
übersteigen."
2. Dem § 62 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem
Vorsitzenden des Berufungssenates, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige
Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte,
dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde."
3. § 150 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei
Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer
aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von
seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab
dem Wegfall dieser Behinderung."
4. § 150 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet
„Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde
einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat oder bei der zur Entscheidung
über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz. Dies gilt für Beschwerden
gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
sinngemäß; solche Beschwerden können auch bei
den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz
eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene
Verwaltungsakt gesetzt worden ist."
5. § 152 Abs. 1 lautet
„(1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel
die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren
betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein
Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit
einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren
abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten
werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige
berechtigt, an den der angefochtene Bescheid
ergangen ist oder der behauptet, durch die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten
verletzt worden zu sein."
6. § 153 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide)
hat zu enthalten:"
7. Dem § 153 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Die Beschwerde gegen die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt hat zu enthalten
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe
darüber, welches Organ den angefochtenen
Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der
fristgerechten Einbringung der Beschwerde
erforderlich sind."
8. § 161 Abs. 1 lautet
„(1) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung
ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und
das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern
oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder
das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen."
9. § 162 Abs. 1 lit. c lautet:„
c) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
oder des sonstigen angefochtenen
Verwaltungsaktes;"
10. § 175 Abs. 1 lautet
„(1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen
Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten
zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt
ist jedoch nur in unmittelbarem
Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und
mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen
enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des
Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt,
mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der
Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht
a) §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 5, 6 und 7, 45 Abs. 1, 54
Abs. 4, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149
Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind
nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu
erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als
Hausgeld (§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)
gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt
vollzogen, so bleiben die im
Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und
Lockerungen auch für den Vollzug der
Freiheitsstrafe aufrecht."
11. § 175 Abs. 2 erster Satz lautet
„Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem
Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich
aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach
der Zustellung der Aufforderung anzutreten."
12. § 175 Abs. 3 lautet
„(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den
Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses
oder der Strafvollzugsanstalt um den
Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.