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465_1989 AT

465. Kundmachung: Aufhebung eines Satzteiles des § 345 Abs. 1 erster Satz und des § 345 Abs. 2 zweiter Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Kundmachung: Aufhebung eines Satzteiles des § 345 Abs. 1 erster Satz und des § 345 Abs. 2 zweiter Satz ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. Juni 1989, G 228/88-10, G 3,4/89-8,

V 202/88-10, V 1,2/89-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 25. August 1989, den Satzteil „und

zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der

Zuständigkeit nach § 344 letzter Satz" in § 345

Abs. 1 erster Satz sowie den zweiten Satz in § 345

Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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