465. Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK ZYPERN
16, HERODOTOU STREET
ATHEN
Zl. 37/71B
26. Jänner 1987
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen
der Regierung der Republik Zypern und der
Österreichischen Bundesregierung am 3. Juni 1983
in Nicosia geführten Verhandlungen Bezug zu
nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgenden
Ergänzungen des Abkommens zwischen
der Republik Zypern und der Österreichischen
Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienflug
vom 7. Juli 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 442/1982 vereinbart
1. Nach Absatz 5 des Artikels 3 ist ein neuer
Absatz 6 hinzuzufügen, der wie folgt lautet
„6. Dem von jedem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist
nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des
anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen
Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten
Flugverbindungen auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische
Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
Büros einzurichten und zu betreiben.
Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles alle
Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen
sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben."
2. Nach Absatz 2 des Artikels 7 ist ein neuer
Absatz 3 hinzuzufügen, der wie folgt lautet
„3. Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben
auf der Grundlage der Reziprozität folgende
Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung)
befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch
durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingebracht werden
a) Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere
und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten
und Geschäftspapiere mit dem Signum des
Fluglinienunternehmens;
b) Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf
dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte
oder ähnliche drahtlose Geräte."
In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 des
Abkommens sollen die oben erwähnten Ergänzungen
sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft treten.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Österreichischen Bundesregierung finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz dazu
einen integrierten Bestandteil des am 7. Juli 1981 in
Nicosia abgeschlossenen Abkommens zwischen der
Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen
Bundesregierung über gewerbsmäßigen
Linienluftverkehr bilden.
Ich benütze diese Gelegenheit, Exzellenz, Ihnen
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Demos Hadjimiltis
Botschafter
Seine Exzellenz
Herrn Hellmuth Strasser
Botschafter von Österreich
Athen
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 493.01/4-A/87
Athen, 23. Juni 1987
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
26. Jänner 1987 zu bestätigen, welche folgenden
Inhalt hat
„Ich beehre mich,... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der zyprischen Note in deutscher
Sprache)... der Österreichischen Bundesregierung
über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden
Vorschlägen einverstanden ist und sohin
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in
dieser Angelegenheit bilden, das sechzig (60) Tage
nach seiner Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Dr. Hellmuth Strasser
Botschafter
Seine Exzellenz
Herrn Demos Hadjimiltis
Botschafter von Zypern
Athen
Der Notenwechsel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 23. Juni 1987 durchgeführt; der
Briefwechsel ist gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens mit 22. August 1987 in Kraft getreten.