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465_1987 AT

465. Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER REPUBLIK ZYPERN

16, HERODOTOU STREET

ATHEN

Zl. 37/71B

26. Jänner 1987

Exzellenz,

Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen

der Regierung der Republik Zypern und der

Österreichischen Bundesregierung am 3. Juni 1983

in Nicosia geführten Verhandlungen Bezug zu

nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgenden

Ergänzungen des Abkommens zwischen

der Republik Zypern und der Österreichischen

Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienflug

vom 7. Juli 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 442/1982 vereinbart

1. Nach Absatz 5 des Artikels 3 ist ein neuer

Absatz 6 hinzuzufügen, der wie folgt lautet

„6. Dem von jedem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist

nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des

anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen

Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten

Flugverbindungen auf den festgelegten

Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische

Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

Büros einzurichten und zu betreiben.

Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles alle

Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen

sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben."

2. Nach Absatz 2 des Artikels 7 ist ein neuer

Absatz 3 hinzuzufügen, der wie folgt lautet

„3. Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben

auf der Grundlage der Reziprozität folgende

Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung)

befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch

durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingebracht werden

a) Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere

und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten

und Geschäftspapiere mit dem Signum des

Fluglinienunternehmens;

b) Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf

dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte

oder ähnliche drahtlose Geräte."

In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 des

Abkommens sollen die oben erwähnten Ergänzungen

sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft treten.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Österreichischen Bundesregierung finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz dazu

einen integrierten Bestandteil des am 7. Juli 1981 in

Nicosia abgeschlossenen Abkommens zwischen der

Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen

Bundesregierung über gewerbsmäßigen

Linienluftverkehr bilden.

Ich benütze diese Gelegenheit, Exzellenz, Ihnen

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Demos Hadjimiltis

Botschafter

Seine Exzellenz

Herrn Hellmuth Strasser

Botschafter von Österreich

Athen

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 493.01/4-A/87

Athen, 23. Juni 1987

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

26. Jänner 1987 zu bestätigen, welche folgenden

Inhalt hat

„Ich beehre mich,... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der zyprischen Note in deutscher

Sprache)... der Österreichischen Bundesregierung

über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden

Vorschlägen einverstanden ist und sohin

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in

dieser Angelegenheit bilden, das sechzig (60) Tage

nach seiner Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Dr. Hellmuth Strasser

Botschafter

Seine Exzellenz

Herrn Demos Hadjimiltis

Botschafter von Zypern

Athen

Der Notenwechsel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 23. Juni 1987 durchgeführt; der

Briefwechsel ist gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens mit 22. August 1987 in Kraft getreten.

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