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465_1985 AT

465. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1985, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 127/1985, 271/1985, 372/1985, 444/1985 und 464/1985 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1985, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1985 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes

für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen genehmigten, aber nicht

in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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