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465_1983 AT

465. Beschluß Nr. 1/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Beschluß Nr. 1/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 1/83

1 Anlage

(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 24. Feber 1983

gefaßt)

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

EINFÜHRUNG ALTERNATIVER PROZENTREGELN

IN DEN LISTEN A UND B

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 desÜbereinkommens,

BESCHLOSSEN

Artikel 1

1. Die Listen A und B in den Beilagen 2 und 3

zum Anhang B werden durch folgende Regeln

ergänzt

a) Den in Liste I des Anhangs genannten Waren

verleiht die Be- oder Verarbeitung oder Montage

die Ursprungseigenschaft, wenn sie unter

Verwendung von Waren erfolgt, die keine

Ursprungswaren sind und deren Wert 40%

des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet.

b) Den in Liste II des Anhangs genannten

Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung

oder Montage die Ursprungseigenschaft,

wenn sie unter Verwendung von Waren

erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und

deren Wert 30% des Wertes der hergestellten

Ware nicht überschreitet.

Für bestimmte Waren gelten jedoch ein niedrigerer

Prozentsatz und/oder besondere Bedingungen.

2. Die Regeln des Absatzes 1 sind kein Ersatz,

sondern eine Ergänzung der Regeln in den

Listen A und B.

3. Der Ausführer hat die Wahl zwischen der

Anwendung der Regeln des Absatzes 1 und anderer

in den Listen A und B enthaltener Regeln. Die

Regeln des Absatzes 1 gelten jedoch für bestimmte

Waren nur als Alternative zu in den genannten

Listen enthaltenen Regeln, nicht aber in Verbindung

mit diesen.

Artikel 2

Waren, die unter Verwendung eingeführter

Waren hergestellt werden, welche im Hinblick auf

die hergestellten Waren und im Sinne der Allgemeinen

Vorschrift Nr. 2 der NRZZ

— unvollständig oder unfertig sind und die

wesentliche Merkmale einer vollständigen

oder fertigen Ware aufweisen;

— zerlegt sind,

kann auf Grund dieses Beschlusses nicht die

Ursprungseigenschaft verliehen werden.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. März 1986. Vor diesem Datum

wird der Rat über die danach anzuwendenden

Bestimmungen entscheiden.

Artikel 4

Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage zu EFTA/DC 1/83

LISTE I

Hergestellte Waren, auf die die 40%-Regel des Artikels 1 Absatz 1 lit. a Anwendung findet

LISTE II

Hergestellte Waren, auf die die 30%-Regel nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b Anwendung findet

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