465. Beschluß Nr. 1/1983 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 1/83
1 Anlage
(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 24. Feber 1983
gefaßt)
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
EINFÜHRUNG ALTERNATIVER PROZENTREGELN
IN DEN LISTEN A UND B
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 desÜbereinkommens,
BESCHLOSSEN
Artikel 1
1. Die Listen A und B in den Beilagen 2 und 3
zum Anhang B werden durch folgende Regeln
ergänzt
a) Den in Liste I des Anhangs genannten Waren
verleiht die Be- oder Verarbeitung oder Montage
die Ursprungseigenschaft, wenn sie unter
Verwendung von Waren erfolgt, die keine
Ursprungswaren sind und deren Wert 40%
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet.
b) Den in Liste II des Anhangs genannten
Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung
oder Montage die Ursprungseigenschaft,
wenn sie unter Verwendung von Waren
erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 30% des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
Für bestimmte Waren gelten jedoch ein niedrigerer
Prozentsatz und/oder besondere Bedingungen.
2. Die Regeln des Absatzes 1 sind kein Ersatz,
sondern eine Ergänzung der Regeln in den
Listen A und B.
3. Der Ausführer hat die Wahl zwischen der
Anwendung der Regeln des Absatzes 1 und anderer
in den Listen A und B enthaltener Regeln. Die
Regeln des Absatzes 1 gelten jedoch für bestimmte
Waren nur als Alternative zu in den genannten
Listen enthaltenen Regeln, nicht aber in Verbindung
mit diesen.
Artikel 2
Waren, die unter Verwendung eingeführter
Waren hergestellt werden, welche im Hinblick auf
die hergestellten Waren und im Sinne der Allgemeinen
Vorschrift Nr. 2 der NRZZ
— unvollständig oder unfertig sind und die
wesentliche Merkmale einer vollständigen
oder fertigen Ware aufweisen;
— zerlegt sind,
kann auf Grund dieses Beschlusses nicht die
Ursprungseigenschaft verliehen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Er gilt bis zum 31. März 1986. Vor diesem Datum
wird der Rat über die danach anzuwendenden
Bestimmungen entscheiden.
Artikel 4
Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage zu EFTA/DC 1/83
LISTE I
Hergestellte Waren, auf die die 40%-Regel des Artikels 1 Absatz 1 lit. a Anwendung findet
LISTE II
Hergestellte Waren, auf die die 30%-Regel nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b Anwendung findet