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465_1982 AT

465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen, Loipersdorf-Kitzladen und Markt Allhau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen, Loipersdorf-Kitzladen und Markt Allhau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Pinkafeld,

Grafenschachen, Loipersdorf-Kitzladen

und Markt Allhau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

der Landesgrenze Steiermark/Burgenland bei Sinnersdorf

bei Projekt-km 103,225, führt anschließend

westlich von Pinkafeld über die Anschlußstelle

Pinkafeld mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur

L 2538 Grafenschachener Straße in südliche Rich-

tung, überführt in der Folge die L 2539 Allhauer

Straße und bindet westlich von Markt Allhau bei

Projekt-km 116,50 an der bereits mit Verordnung

vom 3. Juli 1981, BGBl. Nr. 311, im Verlauf

bestimmten Abschnitt „Knoten Lafnitztal" der A 2

Süd Autobahn an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Pinkafeld mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Burgenländischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen,

Loipersdorf-Kitzladen und Markt Allhau aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 (Plan

Nr. 17 a für den Bereich der Gemeinden Pinkafeld

und Grafenschachen und Plan Nr. 17 für den

Bereich der Gemeinden Loipersdorf-Kitzladen und

Markt Allhau) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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