465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen, Loipersdorf-Kitzladen und Markt Allhau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Pinkafeld,
Grafenschachen, Loipersdorf-Kitzladen
und Markt Allhau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der Landesgrenze Steiermark/Burgenland bei Sinnersdorf
bei Projekt-km 103,225, führt anschließend
westlich von Pinkafeld über die Anschlußstelle
Pinkafeld mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur
L 2538 Grafenschachener Straße in südliche Rich-
tung, überführt in der Folge die L 2539 Allhauer
Straße und bindet westlich von Markt Allhau bei
Projekt-km 116,50 an der bereits mit Verordnung
vom 3. Juli 1981, BGBl. Nr. 311, im Verlauf
bestimmten Abschnitt „Knoten Lafnitztal" der A 2
Süd Autobahn an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Pinkafeld mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Burgenländischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen,
Loipersdorf-Kitzladen und Markt Allhau aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 (Plan
Nr. 17 a für den Bereich der Gemeinden Pinkafeld
und Grafenschachen und Plan Nr. 17 für den
Bereich der Gemeinden Loipersdorf-Kitzladen und
Markt Allhau) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.