465. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1981, BGBl. Nr. 1,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/
1981, 300/1981, 338/1981 und 354/1981 wird wie
folgt geändert
1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt,
1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der
ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1
Z 1 und 2 durchgeführt werden und
2. soweit während des Finanzjahres 1981 beim
Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben", beim
Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"
und bei den Ansätzen 2/79304
„Personenverkehrseinnahmen" und 2/79404
„Güterverkehrseinnahmen" der Österreichischen
Bundesbahnen die tatsächlichen Einnahmen
gegenüber den veranschlagten Einnahmen
zurückbleiben
und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch
entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)
keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
zur Verfügung stehen, diesen Abgang in
Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben und
Mindereinnahmen bis zum Betrage von insgesamt
25 Milliarden Schilling durch Einnahmen aus
Kreditoperationen gemäß Art. VIII zu bedecken."
2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich
um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt
werden."
3. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe
die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2
und 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.