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465_1981 AT

465. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1981, BGBl. Nr. 1,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/

1981, 300/1981, 338/1981 und 354/1981 wird wie

folgt geändert

1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der

ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1

Z 1 und 2 durchgeführt werden und

2. soweit während des Finanzjahres 1981 beim

Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben", beim

Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"

und bei den Ansätzen 2/79304

„Personenverkehrseinnahmen" und 2/79404

„Güterverkehrseinnahmen" der Österreichischen

Bundesbahnen die tatsächlichen Einnahmen

gegenüber den veranschlagten Einnahmen

zurückbleiben

und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch

entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)

keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

zur Verfügung stehen, diesen Abgang in

Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben und

Mindereinnahmen bis zum Betrage von insgesamt

25 Milliarden Schilling durch Einnahmen aus

Kreditoperationen gemäß Art. VIII zu bedecken."

2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich

um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt

werden."

3. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe

die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2

und 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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