465. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember
1957 zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
(im folgenden „die Organisation" genannt)
über den Amtssitz der Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971 und des
am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen unterzeichneten
Abkommens über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 (im folgenden „beide
Amtssitzabkommen" genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (im folgenden „die
Regierung" genannt) der Organisation und den
Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen"
genannt) die gemeinschaftliche Benützung
des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen
innerhalb des Internationalen Zentrums
Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im
folgenden „gemeinsamer Bereich" genannt) angeboten
hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3
von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige
Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und
den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen
näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisationen
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem
Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt
wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs
jeder der beiden Organisationen im
Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen
dar. Dementsprechend finden die
Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen
auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. September 1979
in Kraft.
Geschehen in Wien und New York, am
28. September 1979 in drei Urschriften, in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesregierung der
Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Vereinten Nationen
Kurt Waldheim m. p.
Für die Internationale
Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m. p.