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465_1979 AT

465. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich

In Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember

1957 zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

(im folgenden „die Organisation" genannt)

über den Amtssitz der Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971 und des

am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen unterzeichneten

Abkommens über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 (im folgenden „beide

Amtssitzabkommen" genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (im folgenden „die

Regierung" genannt) der Organisation und den

Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen"

genannt) die gemeinschaftliche Benützung

des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen

innerhalb des Internationalen Zentrums

Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im

folgenden „gemeinsamer Bereich" genannt) angeboten

hat;

In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3

von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige

Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und

den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen

näher zu umschreiben ist;

sind die Regierung und die Organisationen

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem

Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt

wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs

jeder der beiden Organisationen im

Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen

dar. Dementsprechend finden die

Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen

auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.

Artikel II

Dieses Abkommen tritt am 1. September 1979

in Kraft.

Geschehen in Wien und New York, am

28. September 1979 in drei Urschriften, in

deutscher und englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesregierung der

Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Vereinten Nationen

Kurt Waldheim m. p.

Für die Internationale

Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m. p.

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