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465_1977 AT

465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 191 Liechtensteiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 191 Liechtensteiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 191 Liechtensteiner

Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch

wie folgt bestimmt

Die B 191 Liechtensteiner Straße wird von

km 0,30 bis km 0,96 auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Feldkirch

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)

zu entnehmen.

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