465. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 191 Liechtensteiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 191 Liechtensteiner
Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch
wie folgt bestimmt
Die B 191 Liechtensteiner Straße wird von
km 0,30 bis km 0,96 auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Feldkirch
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)
zu entnehmen.