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465_1973 AT

465. Verordnung: Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d, 8 Abs. 5,

24 Abs. 7 und 34 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1973 sowie auf

Grund des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 335/1973 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen

Akademie der Diözese Graz-Seckau, der

Religionspädagogischen Akademie der Diözese

Innsbruck und der Religionspädagogischen Akademie

der Erzdiözese Wien mit den Pädagogischen

Akademien wird festgestellt.

§ 2. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen

Akademien ist der Nachweis des günstigen

Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses;

b) im zweiten Semester durch die Vorlage von

Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen

über mindestens 7 Wochenstunden aus

den Pflichtgegenständen des ersten Semesters,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter

als 2'5 sein darf;

c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

fünf Wochenstunden aus den

Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden

Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2'5 sein darf, sowie

des Zeugnisses über die Schul- und Erziehungspraxis

des jeweils vorhergehenden

Semesters, dessen Note nicht schlechter als

3 sein darf.

§ 3. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen

Akademien ist der besonders günstige

Studienerfolg durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,

Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens

fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 1´5 sein darf, sowie das Zeugnis

über die Schul- und Erziehungspraxis im zweiten

Semester, dessen Note nicht schlechter als 2 sein

darf, nachzuweisen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1973 in Kraft.

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