465. Verordnung: Anwendung des Studienförderungsgesetzes auf bestimmte Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d, 8 Abs. 5,
24 Abs. 7 und 34 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1973 sowie auf
Grund des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 335/1973 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen
Akademie der Diözese Graz-Seckau, der
Religionspädagogischen Akademie der Diözese
Innsbruck und der Religionspädagogischen Akademie
der Erzdiözese Wien mit den Pädagogischen
Akademien wird festgestellt.
§ 2. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen
Akademien ist der Nachweis des günstigen
Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses;
b) im zweiten Semester durch die Vorlage von
Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen
über mindestens 7 Wochenstunden aus
den Pflichtgegenständen des ersten Semesters,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter
als 2'5 sein darf;
c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
fünf Wochenstunden aus den
Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden
Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2'5 sein darf, sowie
des Zeugnisses über die Schul- und Erziehungspraxis
des jeweils vorhergehenden
Semesters, dessen Note nicht schlechter als
3 sein darf.
§ 3. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen
Akademien ist der besonders günstige
Studienerfolg durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,
Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens
fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 1´5 sein darf, sowie das Zeugnis
über die Schul- und Erziehungspraxis im zweiten
Semester, dessen Note nicht schlechter als 2 sein
darf, nachzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1973 in Kraft.