465. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Der Studienversuch Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik ist an der Rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität
in Wien gemeinsam mit der Technischen Hochschule
in Wien einzurichten. Die Lehrveranstaltungen
des ersten Studienabschnittes sind mit
dem Beginn des Sommersemesters 1973 einzurichten.
Beginnend mit dem Studienjahr 1973/74
sind die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes
einzurichten.
(2) Das Studium des Studienversuches Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik ist im Sinne der
Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem
Gebiet der Betriebs- und Wirtschaftsinformatik
dient.
(3) Der Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik
umfaßt die Studienzweige
Betriebsinformatik und Wirtschaftsinformatik.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches
Betriebs- und Wirtschaftsinformatik besteht aus
zwei Studienabschnitten, die in der Regel je vier
Semester umfassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz umfaßt
jedoch der erste Studienabschnitt drei Semester
und der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik einzuführen und seine
Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in
der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff
dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. Auf die Zulassung zum Studienversuch
Betriebs- und Wirtschaftsinformatik sind die
Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, über die Zulassung
zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtungen und über die Zusatzprüfung
aus Mathematik für die Studienrichtungen nach
dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, anzuwenden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienversuch Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik sind im ersten Studienabschnitt
insgesamt 80 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
66 bis 70 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Die Zahl inskribierter Wochenstunden hat
in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu
betragen; bei Inskription von wenigstens
10 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl
von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des ersten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den Pflicht- und Wahlfächern eines der beiden
Studienzweige mindestens zu inskribieren
(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. a Z. 5 und
Abs. 2 lit. b Z. 5) kommen nur solche Fächer
in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
des betreffenden Hochschulortes vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
im ausreichenden Maße durchgeführt
werden. Auf Antrag des ordentlichen
Hörers hat die Studienkommission festzustellen,
ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als
Wahlfach in Betracht kommt.
(4) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß (Abs. 3) der den Stoff dieser Prüfung
betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier, allenfalls von
drei (Abs. 2 vorletzter Satz) einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) den Nachweis der Kenntnis der englischen
Sprache im Ausmaß des Lehrplanes der
Handelsakademie oder einer allgemeinbildenden
höheren Schule sowie den Nachweis
der Kenntnis des Rechnungswesens im
Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie
oder des Abiturientenlehrganges der
Handelsakademie. Soweit die ordentlichen
Hörer den Nachweis nicht durch eine
positive Note im Reifezeugnis einer der
erwähnten Schulen erbringen, sind gleichwertige
Nachweise vorzulegen. Ordentliche
Hörer, welche die erwähnten Nachweise
nicht durch das Reifezeugnis einer der
erwähnten Schulen erbringen können, sind
auf die Möglichkeit der Inskription von
Lehrveranstaltungen aus lebenden Fremdsprachen
und dem Rechnungswesen als Freifächer
gemäß § 4 Abs. 4 hinzuweisen.
Der Kandidat ist jedoch bereits am Ende des
dritten in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren
Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,
wenn er alle angeführten Voraussetzungen
erfüllt hat (§ 2 Abs. 4). Die Zulassung zum zweiten
Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Statistik und Mathematik;
b) Einführung in die Informatik;
c) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
d) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
e) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 5 oder § 4
Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählte Fach;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 4 Abs. 4 inskribierten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. Meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den
im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite
Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt
die übrigen Prüfungsfächer bzw.
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 3). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist
die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus.
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Sind jedoch Rechen-, Konstruktions- oder
Programmieraufgaben zu lösen, so sind
diese schriftlich durchzuführen. Die Zulassung
zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Teiles voraus.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(11) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester
bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
58 bis 62 Wochenstunden aus den in
Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 12 zu
betragen; bei Inskription von wenigstens 8 Wochenstunden
kann aber die geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Pflicht- und Wahlfächern eines der
beiden Studienzweige mindestens zu inskribieren
(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl
von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung
zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit
(§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an
bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die
Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 6 entsprechend
früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und der Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 4 und 6
zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer
Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung (§ 10 Abs. 3) oder zu einem
Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4
die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung wechseln, haben
bis zur Anmeldung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien
durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in
den auf die neue Studienrichtung (den neuen
Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Im Studienzweig Betriebsinformatik
1. Informationsverarbeitung;
2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
3. Allgemeine Betriebsinformatik;
4. Angewandte Betriebsinformatik;
5. Verfahrensforschung (Operations Research);
6. das Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 lit. a
Z. 5;
7. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß §§ 7 Abs. 3 und 3
Abs. 4 inskribierten Freifächer.
b) Im Studienzweig Wirtschaftsinformatik
1. Informationsverarbeitung;
2. Volkswirtschaftstheorie;
3. Allgemeine Wirtschaftsinformatik;
4. Angewandte Wirtschaftsinformatik;
5. Ökonometrie;
6. das Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 lit. b
Z. 5;
7. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß §§ 77 Abs. 3 und 3
Abs. 4 inskribierten Freifächer.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen
vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat
abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 3). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und
einem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach.
Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen
Prüfungsarbeit aus dem betreffenden
Prüfungsfach voraus. Der Prüfer hat je nach Art
der zu lösenden Aufgabe festzusetzen, ob diese
als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen
ist. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen
und mündlichen Teil hat mindestens zwei
Wochen und höchstens drei Monate zu betragen.
(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. (1) An die Absolventen des Studienversuches
Betriebs- und Wirtschaftsinformatik ist
der akademische Grad „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Magister rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", zu
verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulars anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der
die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form
in Anwesenheit des Rektors und des Dekans
durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als
Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In
der Urkunde ist die absolvierte Studienrichtung
und der absolvierte Studienzweig ersichtlich zu
machen.
(5) Absolventen des Studienversuches Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik sind zur Erwerbung
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
nach Maßgabe der Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 85/1968,
zuzulassen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien aus Betriebs- und Wirtschaftsinformatik
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die im Studienjahr 1971/72 und im Wintersemester
1972/73 inskribierten Lehrveranstaltungen
bedürfen keiner weiteren Ergänzung.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 1
Abs. 1 zweiter Satz ist die einrechenbare Inskription
von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes
schon im Studienjahr 1972/73 zulässig,
soweit sie eingerichtet sind. Die fehlenden
Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes
sind nach Einrichtung nachzuholen. Die Bestimmung
des § 6 Abs. 11 gilt sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die erste Diplomprüfung bis
zum Ende des Sommersemesters 1973 vollständig
abgelegt werden muß.