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465. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienversuch Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik ist an der Rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität

in Wien gemeinsam mit der Technischen Hochschule

in Wien einzurichten. Die Lehrveranstaltungen

des ersten Studienabschnittes sind mit

dem Beginn des Sommersemesters 1973 einzurichten.

Beginnend mit dem Studienjahr 1973/74

sind die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes

einzurichten.

(2) Das Studium des Studienversuches Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik ist im Sinne der

Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem

Gebiet der Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

dient.

(3) Der Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

umfaßt die Studienzweige

Betriebsinformatik und Wirtschaftsinformatik.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches

Betriebs- und Wirtschaftsinformatik besteht aus

zwei Studienabschnitten, die in der Regel je vier

Semester umfassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz umfaßt

jedoch der erste Studienabschnitt drei Semester

und der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik einzuführen und seine

Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff

dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 3. Auf die Zulassung zum Studienversuch

Betriebs- und Wirtschaftsinformatik sind die

Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, über die Zulassung

zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtungen und über die Zusatzprüfung

aus Mathematik für die Studienrichtungen nach

dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienversuch Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik sind im ersten Studienabschnitt

insgesamt 80 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

66 bis 70 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Die Zahl inskribierter Wochenstunden hat

in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu

betragen; bei Inskription von wenigstens

10 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl

von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des ersten

Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den Pflicht- und Wahlfächern eines der beiden

Studienzweige mindestens zu inskribieren

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. a Z. 5 und

Abs. 2 lit. b Z. 5) kommen nur solche Fächer

in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

im ausreichenden Maße durchgeführt

werden. Auf Antrag des ordentlichen

Hörers hat die Studienkommission festzustellen,

ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als

Wahlfach in Betracht kommt.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß (Abs. 3) der den Stoff dieser Prüfung

betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier, allenfalls von

drei (Abs. 2 vorletzter Satz) einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) den Nachweis der Kenntnis der englischen

Sprache im Ausmaß des Lehrplanes der

Handelsakademie oder einer allgemeinbildenden

höheren Schule sowie den Nachweis

der Kenntnis des Rechnungswesens im

Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie

oder des Abiturientenlehrganges der

Handelsakademie. Soweit die ordentlichen

Hörer den Nachweis nicht durch eine

positive Note im Reifezeugnis einer der

erwähnten Schulen erbringen, sind gleichwertige

Nachweise vorzulegen. Ordentliche

Hörer, welche die erwähnten Nachweise

nicht durch das Reifezeugnis einer der

erwähnten Schulen erbringen können, sind

auf die Möglichkeit der Inskription von

Lehrveranstaltungen aus lebenden Fremdsprachen

und dem Rechnungswesen als Freifächer

gemäß § 4 Abs. 4 hinzuweisen.

Der Kandidat ist jedoch bereits am Ende des

dritten in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren

Semesters zur letzten Teilprüfung zuzulassen,

wenn er alle angeführten Voraussetzungen

erfüllt hat (§ 2 Abs. 4). Die Zulassung zum zweiten

Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Statistik und Mathematik;

b) Einführung in die Informatik;

c) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

d) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

e) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 5 oder § 4

Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählte Fach;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 4 Abs. 4 inskribierten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. Meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den

im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite

Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt

die übrigen Prüfungsfächer bzw.

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 3). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist

die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus.

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Sind jedoch Rechen-, Konstruktions- oder

Programmieraufgaben zu lösen, so sind

diese schriftlich durchzuführen. Die Zulassung

zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive

Beurteilung des schriftlichen Teiles voraus.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(11) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester

bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

58 bis 62 Wochenstunden aus den in

Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 12 zu

betragen; bei Inskription von wenigstens 8 Wochenstunden

kann aber die geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Pflicht- und Wahlfächern eines der

beiden Studienzweige mindestens zu inskribieren

(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl

von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung

zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an

bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die

Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 6 entsprechend

früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und der Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 4 und 6

zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer

Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung (§ 10 Abs. 3) oder zu einem

Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4

die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung wechseln, haben

bis zur Anmeldung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien

durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in

den auf die neue Studienrichtung (den neuen

Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Im Studienzweig Betriebsinformatik

1. Informationsverarbeitung;

2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

3. Allgemeine Betriebsinformatik;

4. Angewandte Betriebsinformatik;

5. Verfahrensforschung (Operations Research);

6. das Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 lit. a

Z. 5;

7. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß §§ 7 Abs. 3 und 3

Abs. 4 inskribierten Freifächer.

b) Im Studienzweig Wirtschaftsinformatik

1. Informationsverarbeitung;

2. Volkswirtschaftstheorie;

3. Allgemeine Wirtschaftsinformatik;

4. Angewandte Wirtschaftsinformatik;

5. Ökonometrie;

6. das Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 lit. b

Z. 5;

7. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß §§ 77 Abs. 3 und 3

Abs. 4 inskribierten Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen

vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat

abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 3). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und

einem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach.

Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil

setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen

Prüfungsarbeit aus dem betreffenden

Prüfungsfach voraus. Der Prüfer hat je nach Art

der zu lösenden Aufgabe festzusetzen, ob diese

als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen

ist. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen

und mündlichen Teil hat mindestens zwei

Wochen und höchstens drei Monate zu betragen.

(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. (1) An die Absolventen des Studienversuches

Betriebs- und Wirtschaftsinformatik ist

der akademische Grad „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Magister rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", zu

verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen

Formulars anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der

die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form

in Anwesenheit des Rektors und des Dekans

durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als

Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In

der Urkunde ist die absolvierte Studienrichtung

und der absolvierte Studienzweig ersichtlich zu

machen.

(5) Absolventen des Studienversuches Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik sind zur Erwerbung

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

nach Maßgabe der Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 85/1968,

zuzulassen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien aus Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die im Studienjahr 1971/72 und im Wintersemester

1972/73 inskribierten Lehrveranstaltungen

bedürfen keiner weiteren Ergänzung.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 1

Abs. 1 zweiter Satz ist die einrechenbare Inskription

von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes

schon im Studienjahr 1972/73 zulässig,

soweit sie eingerichtet sind. Die fehlenden

Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes

sind nach Einrichtung nachzuholen. Die Bestimmung

des § 6 Abs. 11 gilt sinngemäß mit

der Maßgabe, daß die erste Diplomprüfung bis

zum Ende des Sommersemesters 1973 vollständig

abgelegt werden muß.

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