465. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl.
Nr. 152, betreffend eine Abgabe auf bestimmte
Stärkeerzeugnisse wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 lit. d erhält die Subposition N
der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung
„L".
2. Im § 4 Abs. 4 lit. b erhält die Subposition N
der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung
„L".
3. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen
für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben
sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen,
die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
über Antrag auszustellen hat. Auf das
Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z. 3 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, im übrigen der Bundesminister
für Finanzen betraut.