Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
465_1971 AT

465. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 465. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl.

Nr. 152, betreffend eine Abgabe auf bestimmte

Stärkeerzeugnisse wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 lit. d erhält die Subposition N

der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung

„L".

2. Im § 4 Abs. 4 lit. b erhält die Subposition N

der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung

„L".

3. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen

für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben

sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen,

die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

über Antrag auszustellen hat. Auf das

Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z. 3 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, im übrigen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →