464. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 8 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche
Gesundheitszeugnis, BGBl. II Nr. 481/2002, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 1 ist bei Personen über
14 Jahren – sofern dagegen keine Kontraindikation besteht – durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen,
bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.“
2. Nach § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 9 ist durch einen dem Stand
der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.
(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11
ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen
bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung
einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.“
3. Die Anlage entfällt.