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464_2003 AT

464. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis

Gemäß § 8 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche

Gesundheitszeugnis, BGBl. II Nr. 481/2002, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 1 ist bei Personen über

14 Jahren – sofern dagegen keine Kontraindikation besteht – durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen,

bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.“

2. Nach § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 9 ist durch einen dem Stand

der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.

(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11

ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen

bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung

einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.“

3. Die Anlage entfällt.

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