464. Verordnung: Erdölstatistik-Verordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2001, wird verordnet
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung
der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte
Bundesgebiet durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt
1. Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung
und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und
Erdölerzeugnissen;
2. als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl und Erdölprodukten, die von einem anderen
EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht
oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (§ 1 Abs.1 Z 10 Erdöl-Bevorratungs-
und Meldegesetz 1982) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der
Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische
Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der
Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der
Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland
oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der
Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der
Ausfuhr in ein Drittland zukommt;
3. als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer
oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland
oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland
oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat
nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat
anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet,
4. als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).
§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
1. die Erdöl oder Erdölprodukte verarbeiten oder vermischen;
2. die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen
Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der
Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
3. a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
b) auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem
EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und
Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
4. a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
b) auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen
EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und
Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
5. deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölprodukten ist.
In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur
Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß
Abs.1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgelegten und
den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formblätter
sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit einzusenden.
§ 5. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche
Verwendung
1. Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte;
2. zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
3. zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im
Rahmen der Produktion.
(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen
1. Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat
auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu
enthalten hat;
2. die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.