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464_2001 AT

464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer – Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin

für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989, BGBl. Nr. 403/1989, über die

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb

der vorgeschriebenen Dienstzeit wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 2 lautet

„2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete

Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für

die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung

der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.“

2. Im § 2 erster Satz wird die Betragsangabe „450 S“ durch die Betragsangabe „32,8 €“ ersetzt.

3. Im § 3 werden die Betragsangabe „8 S“ durch die Betragsangabe „0,58 €“ und die Betragsangabe

„450 S“ durch die Betragsangabe „32,8 €“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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