464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der Bundesministerin
für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989, BGBl. Nr. 403/1989, über die
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb
der vorgeschriebenen Dienstzeit wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 2 lautet
„2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete
Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für
die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung
der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.“
2. Im § 2 erster Satz wird die Betragsangabe „450 S“ durch die Betragsangabe „32,8 €“ ersetzt.
3. Im § 3 werden die Betragsangabe „8 S“ durch die Betragsangabe „0,58 €“ und die Betragsangabe
„450 S“ durch die Betragsangabe „32,8 €“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.