464. Verordnung: Bootbauer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 59/1999 wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO
1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Herstellen eines Bootsteiles aus Holz
a) Messen, Anreißen, Aufreißen,
b) Sägen, Hobeln, Schleifen,
c) Herstellen von Holzverbindungen,
d) wasserfest Verleimen, Kleben,
e) Passen, Verbinden, Zusammenbauen,
f) Behandeln der Oberflächen und
g) Funktionskontrolle
oder
2. Herstellen eines Bootsteiles aus Kunststoff
a) Messen, Anreißen, Aufreißen,
b) Anfertigen von Vorrichtungen, Formen, Arbeitsschablonen und Lehren,
c) Auswählen und Zubereiten des Kunststoffharzes (UP-Harz, Epoxiharz), wie Einfärben, Zusetzen
des Beschleunigers oder Härters,
d) Auswählen der geeigneten Verstärkungs- und Kernmaterialien (zB Glasseidematte),
e) Laminieren, Kleben,
f) Behandeln der Oberflächen und
g) Funktionskontrolle.
(2) Auf Vorschlag des Prüflings sind entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission
auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter
Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der
Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das
praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 30 Minuten nicht
übersteigen.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer mündlichen und einer
schriftlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 4), die schriftliche
Prüfung auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6). Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde, im
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei
Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach eineinhalb Stunden, im
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach
vier Stunden zu beenden.
Fachkunde
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Materialkunde
a) Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Lagerung und Verarbeitung
der Werk- und Hilfsstoffe,
b) Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung,
Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und umweltschonende Entsorgung,
c) in- und ausländische Hölzer, Holzwerkstoffe, Furniere,
d) Leime, Kleber,
e) im Bootbau eingesetzte Metalle und Kunststoffe und
f) Oberflächenbehandlungsmittel, wie Beizen, Lacke, Unterwasserschutzanstriche, Antifouling,
Schleif- und Poliermittel;
2. Arbeitskunde
a) Bearbeiten von Hölzern, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen,
b) Bauweise und Bauverfahren,
c) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
d) Oberflächenbehandlung und Unterwasserschutz,
e) Wartung und Reparatur von Booten,
f) Einbau von Ausrüstungsteilen und Zubehör,
g) Arbeitsvorbereitung und
h) Werkstoffprüfung;
3. Bootbau
a) Konstruktion von Booten,
b) Bootsarten,
c) Bauarten,
d) Fahreigenschaften,
e) Motorisierung, Besegelung, Ruder, Steuerung und
f) Ausrüstung und Zubehör
und
4. Fachliche Sondervorschriften
einschlägige Vorschriften für die Bootswirtschaft, wie Sportboote-Sicherheitsverordnung, harmonisierte
europäische Normen, ISO-Normen und ÖNORMEN.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen
a) Berechnung von Flächen- und Körperinhalten,
b) Gewichtsberechnung,
c) Materialbedarfsberechnung und
d) Schwerpunktberechnung
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation
für ein Boot oder einen Bootsteil anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des
Materials und der Fertigungsdauer.
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen
1. die Anfertigung einer normgerechten Werkzeichnung und
2. die Anfertigung von (Detail-)Skizzen.
Zusatzprüfung für Tischler und Modellbauer
§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der
Modellbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht
vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c
GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Bootbauer durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche
Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlussbestimmung
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.