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464_1999 AT

464. Verordnung: Bootbauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Bootbauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 59/1999 wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO

1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Herstellen eines Bootsteiles aus Holz

a) Messen, Anreißen, Aufreißen,

b) Sägen, Hobeln, Schleifen,

c) Herstellen von Holzverbindungen,

d) wasserfest Verleimen, Kleben,

e) Passen, Verbinden, Zusammenbauen,

f) Behandeln der Oberflächen und

g) Funktionskontrolle

oder

2. Herstellen eines Bootsteiles aus Kunststoff

a) Messen, Anreißen, Aufreißen,

b) Anfertigen von Vorrichtungen, Formen, Arbeitsschablonen und Lehren,

c) Auswählen und Zubereiten des Kunststoffharzes (UP-Harz, Epoxiharz), wie Einfärben, Zusetzen

des Beschleunigers oder Härters,

d) Auswählen der geeigneten Verstärkungs- und Kernmaterialien (zB Glasseidematte),

e) Laminieren, Kleben,

f) Behandeln der Oberflächen und

g) Funktionskontrolle.

(2) Auf Vorschlag des Prüflings sind entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission

auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter

Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der

Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das

praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 30 Minuten nicht

übersteigen.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer mündlichen und einer

schriftlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 4), die schriftliche

Prüfung auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6). Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde, im

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei

Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach eineinhalb Stunden, im

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach

vier Stunden zu beenden.

Fachkunde

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Materialkunde

a) Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Lagerung und Verarbeitung

der Werk- und Hilfsstoffe,

b) Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung,

Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und umweltschonende Entsorgung,

c) in- und ausländische Hölzer, Holzwerkstoffe, Furniere,

d) Leime, Kleber,

e) im Bootbau eingesetzte Metalle und Kunststoffe und

f) Oberflächenbehandlungsmittel, wie Beizen, Lacke, Unterwasserschutzanstriche, Antifouling,

Schleif- und Poliermittel;

2. Arbeitskunde

a) Bearbeiten von Hölzern, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen,

b) Bauweise und Bauverfahren,

c) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,

d) Oberflächenbehandlung und Unterwasserschutz,

e) Wartung und Reparatur von Booten,

f) Einbau von Ausrüstungsteilen und Zubehör,

g) Arbeitsvorbereitung und

h) Werkstoffprüfung;

3. Bootbau

a) Konstruktion von Booten,

b) Bootsarten,

c) Bauarten,

d) Fahreigenschaften,

e) Motorisierung, Besegelung, Ruder, Steuerung und

f) Ausrüstung und Zubehör

und

4. Fachliche Sondervorschriften

einschlägige Vorschriften für die Bootswirtschaft, wie Sportboote-Sicherheitsverordnung, harmonisierte

europäische Normen, ISO-Normen und ÖNORMEN.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen

a) Berechnung von Flächen- und Körperinhalten,

b) Gewichtsberechnung,

c) Materialbedarfsberechnung und

d) Schwerpunktberechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation

für ein Boot oder einen Bootsteil anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des

Materials und der Fertigungsdauer.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen

1. die Anfertigung einer normgerechten Werkzeichnung und

2. die Anfertigung von (Detail-)Skizzen.

Zusatzprüfung für Tischler und Modellbauer

§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der

Modellbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht

vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c

GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Bootbauer durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche

Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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