464. Verordnung: Zulassungsstellenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet
Leistungsfähigkeit
§ 1. (1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in
gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne
unnötigen Aufschub bewältigen zu können.
(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen
Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.
Räumlichkeiten
§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung
der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der
Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer
gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.
(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung
verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich
sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.
(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und
Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden.
Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten,
Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher, wie zB in einem
Sicherheitsschrank versperrt, aufbewahrt werden.
(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle
anzuführen. Weitere Zulassungsstellen dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und Überprüfung eröffnet
werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.
Personal
§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben
entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung
der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des
Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen.
Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.
(2) Das Personal muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen
ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer
gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
Verantwortliche Person
§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person
muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung
der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des
Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse
müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person
ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu
können.
(3) Die verantwortliche Person muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem
anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb
anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
Kennzeichnung
§ 5. Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder
Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser
Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in
diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel
oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle
tätig wird.
Datenerfassung
§ 6. Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des
Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres
entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu
erfolgen.
Datenaustausch
§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß
§ 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle tagfertig oder online im Wege der Datenfernverarbeitung
der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer
Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines
Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.
(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer sind diese Daten tagfertig über das Österreichische Statistische Zentralamt als
Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die
jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden),
für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung
der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der
Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.
(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den
Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für
Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.
(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer sind diese Daten über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister
den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 7 Abs. 3 Militärleistungsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995 auf deren Verlangen zu übermitteln,
sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den
Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen
1. Antragsformular,
2. Versicherungsbestätigung,
3. die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG
1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
Bedient sich der Zulassungswerber eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu
nehmen oder im Akt ein Vermerk über die ausgewiesene Vollmacht anzubringen.
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung
oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem
Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die
diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie
zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.
(4) Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der
Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung
unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel
und Unterschrift zu bestätigen.
Zulassungsstellennnummer
§ 9. Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer),
aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer,
der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
Zulassungsstellenstempel
§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie
insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein
Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu
verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt
werden.
(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von
Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle
vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel
unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.
Kennzeichenverwaltung
§ 11. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern
abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle
genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen
zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf
Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit
ausländischem Kennzeichen sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der
Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses
Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung
des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben.
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn in Betracht
kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des
Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet
werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der
zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den
Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell
dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster
der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei
Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen
1. Zulassungsbescheinigung Teil I
Höhe 105 mm
Breite 297 mm
2. Zulassungsbescheinigung Teil II
Höhe 105 mm
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der
Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen
beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und
behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist
auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG
hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern
oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung
mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende
Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene
Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes
auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen,
anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden
können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6) Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.