464. Verordnung: Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 516/1995 und BGBl. Nr. 422/1996 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. Die bei folgenden Zollstellen zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben
1. bei den Zollposten Eberau, Fratres, Mitterretzbach, Oberthürnau und Schrattenberg,
2. bei den Zollämtern Langegg, Loibltunnel, Rattersdorf-Liebing, Seebergsattel und Wurzenpaß im
nichtkommerziellen Verkehr
als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der
Zollaufsicht nach § 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.