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464_1996 AT

464. Verordnung: Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 516/1995 und BGBl. Nr. 422/1996 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. Die bei folgenden Zollstellen zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes haben

1. bei den Zollposten Eberau, Fratres, Mitterretzbach, Oberthürnau und Schrattenberg,

2. bei den Zollämtern Langegg, Loibltunnel, Rattersdorf-Liebing, Seebergsattel und Wurzenpaß im

nichtkommerziellen Verkehr

als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der

Zollaufsicht nach § 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

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