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464_1995 AT

464. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen

Auf Grund der §§ 5,11,12 Abs. 1, 13 und 156 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/ 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 134/1994 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 Z29 wird der Ausdruck „idF BGBl. Nr. 164/1993" durch „idF BGBl. Nr. 357/1995" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 30 wird der Ausdruck „idF BGBl. Nr. 54/1993" durch „idF BGBl. Nr. 358/1995" ersetzt.

3. Zu § 2 Abs. 1 werden folgende Ziffern 32 und 33 hinzugefügt

„32. „ICAO-TI"- Technische Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr;

33. „ADNR"- die auf Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erlassenen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein."

4. § 3 lautet

„Gefährliche Güter

§ 3. Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind

1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR oder RID fallen oder in Z 2 bis 8 aufgeführt sind;

2. Ammoniak, tiefgekühlt, verflüssigt [Klasse 2, Ziffer 7 at)];

3. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung in Tankschiffen aufgegeben oder in Tankschiffen befördert werden (Klasse 3, Ziffer 72);

Bemerkung: Stoffe, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c);

4. Stoffe mit einer Zündtemperatur <= 200 °C und nicht anderweitig genannt bei Beförderung in Tankschiffen (Klasse 3, Ziffer 73);

5. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches öl enthalten und lösemittelbehandelt sowie nicht selbstentzündlich sind (Klasse 4.1, Ziffer 52);

Bemerkung: Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 52 in Versandstücken sind die Vorschriften des 2. und 3. Teiles dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die Stoffe so vorbereitet oder behandelt worden sind, daß während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist;

6. Ferrosilicium mit 25 oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in loser Schüttung oder

unverpackt [Klasse 4.3, Ziffer 15 c)]; 7. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C und höchstens 100 °C, die nicht in den Klassen 1 bis 8

oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 19 einzuordnen sind, bei Beförderung in Tankschiffen (Klasse 9,

Ziffer 20); 8. 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ B: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des

Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 70%

Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4% brennbare Stoffe enthalten oder nicht mehr

als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten [Klasse

9, Ziffer 22 c)]. Bemerkungen

1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.

2. Die angeführten ammoniumnitrathaltigen Düngemittel unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, wenn

a) diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG-Code oder Anhang D.4 des BC-Codes) frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und

b) der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuß (berechnet als KNO3) nicht mehr als 10 Masse-% beträgt."

5. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Versandstücken und von im Anhang 1 angeführten Stoffen in Tankfahrzeugen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Anlage A des ADR ohne besondere Bewilligung erfolgen."

6. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken (Freimengen) ohne besondere Bewilligung auf einem Fahrzeug befördert werden, ohne daß die §§ 5 bis 52 anzuwenden sind.

Die Freimenge, die auf einem Fahrzeug befördert werden darf, ergibt sich aus Spalte 2, wenn nur Stoffe aus einer Zeile befördert werden, und aus Spalte 3 unter Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2, wenn Stoffe aus verschiedenen Zeilen befördert werden, wobei die Massen aus Spalte 3 addiert werden dürfen."

7. In § 5 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „(Stoffname, Klasse, Ziffer und, wenn im Beförderungspapier angegeben, UN-Nummer)" durch „[Bezeichnung des Gutes einschließlich der Stofnummer des Stoffes (sofern vorhanden), Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung sowie die Großbuchstaben ADR, RID oder ADNR]" ersetzt.

8. § 7 lautet

„Beförderungspapiere

§ 7. (1) Der Absender muß dem Schiffsführer ein Beförderungspapier übergeben, das mindestens folgende Angaben enthält

1. die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Stoffnummer des Stoffes (sofern vorhanden); Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung.

Die Bezeichnung des Gutes muß gleich lauten wie eine der in der Anlage A des ADR durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen;

2. die Großbuchstaben ADR, RID oder ADNR;

3. die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC);

4. die Gesamtmasse der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 als Gesamtnettosumme der enthaltenen Explosivstoffe). Bemerkung

a) diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, ungereinigte leere Container oder ungereinigte leere Tanks;

b) bei Anwendung der Rn. 10011 des ADR oder des § 4 Abs. 4 sind die Mengen der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter als Bruttomasse anzugeben;

5. für Stoffe der Klasse 7 zusätzliche Angaben gemäß Rn. 2709 der Anlage A des ADR;

6. den Namen und die Anschrift des Absenders;

7. den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

(2) Bei nicht gereinigten und nicht entgasten leeren Tankschiffen gilt der Schiffsführer als Absender.

(3) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch Beförderungspapiere gemäß IMDG-Code verwendet werden.

(4) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender oder Verlader schriftlich bestätigt werden

1. Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI, des IMDG-Codes oder des ADNR);

2. für Verpackungen und Großpackmittel (IBC)

Die Verpackungen bzw Großpackmittel (IBC) entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI, des IMDG-Codes oder des ADNR);

3. für Straßenfahrzeuge

Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR;

4. für Tankcontainer und Container

Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG-Codes oder des RID).

(5) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Verordnung über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(6) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich genannt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(7) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden."

9. In § 13 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 ADR" durch „Klasse 3, Ziffern 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 bis 57 mit einer Bruttomasse über 1000 kg" ersetzt.

10. § 26 entfällt.

11. § 27 Abs. 1 lit. a, b und c lauten: ,,a) Klasse 3,

Ziffern 11 bis 19

Ziffern 21 bis 27, jeweils Buchstabe a)

Ziffer 28

Ziffern 41 bis 571000 kg; b) Klasse 3,

Ziffern 1 bis 5, jeweils Buchstabe a) oder b),

Ziffer 6 und 7 b),

Ziffern 21 bis 27, jeweils Buchstabe b) 3000 kg; c) Klasse 3,

Ziffern 5, 31, 32, 33, 34 und 61, jeweils Buchstabe c) 30000 kg."

12. In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 11 bis 20 oder 21 bis 26, a)" durch „Klasse 3, Ziffern 11 bis 19, Ziffern 21 bis 27 jeweils Buchstabe a), Ziffer 28, 32 oder 41 bis 57" ersetzt.

13. In § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 1 bis 3 oder 21 bis 26" durch „Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 28" ersetzt.

14. In § 28 Abs. 4 wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 11 bis 20" durch „Klasse 3, Ziffern 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 bis 47" ersetzt.

15. § 30 lautet

„Mengenbegrenzung

§ 30. Die Grenzwerte der folgenden Tabelle dürfen bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3 nicht überschritten werden

16. In § 31 wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 11 bis 20" durch „Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 und 41 bis 57" ersetzt.

17. In § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32 c) ADR" durch „Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31 c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20" ersetzt.

18. In § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „wenn Stoffe der Klasse 3, Ziffer 11 bis 26 befördert werden." durch „wenn es in der behördlichen Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschrieben wird." ersetzt.

19. In § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „Klasse 3, Ziffer 11 bis 20" durch „Klasse 3, Ziffer 5 oder 11 bis 19 jeweils Buchstabe a)" ersetzt.

20. In § 37 Abs. 4 wird der Ausdruck „Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32 c) ADR" durch „Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31 c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20" ersetzt.

21. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder zur Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem diese Ladetanks entspannt worden sind."

22. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Tanks darf ein Füllungsgrad von 97 vH nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 3)."

23. § 48 Abs. 1 entfällt.

24. In § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „Güter der Klasse 3 ADR, Ziffer 1, 2 oder 18" durch „andere Stoffe der Klasse 3 als Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Ziffer 31 c) und Stoffe der Ziffer 72" ersetzt.

25. Anhang 1 lautet

„Anhang 1 Zur Beförderung in Tankschiffen zugelassene entzündbare flüssige Stoffe

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