464. Kundmachung: Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die als Anlage zum Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im . Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec (BGBl. Nr. 551/1993) angeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der Sozialen Sicherheit wurde am 9. Dezember 1993 von Dr. Josef Schuh für die Regierung der Republik Österreich und von Denis Bédard für die Regierung von Quebec unterzeichnet. Die Notifikationen gemäß Art. 24 Abs. 1 der Vereinbarung erfolgten am 9. Dezember 1993 bzw. 2. März 1994; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. Juni 1994 in Kraft.
Gleichzeitig mit der Vereinbarung wurde nachstehende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, die gemäß ihrem Art. 8 gleichfalls mit 1. Juni 1994 in Kraft tritt
VERWALTUNGSVEREINBARUNG
ZUR DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUEBEC
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 der Vereinbarung im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Quebec haben
für Österreich
der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
für Quebec
die Regierung von Quebec
folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
(1) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung" die am 9, Dezember 1993 in Wien geschlossene Vereinbarung im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Quebec.
(2) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarung gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen nach Artikel 17 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;
in Quebec
die Direktion für die Durchführung der Vereinbarungen über Soziale Sicherheit des Ministeriums für ethnische Gemeinschaften und Einwanderung, Montreal.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 der Vereinbarung, einer Wahl nach Artikel 8 der Vereinbarung oder einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 9 der Vereinbarung hat der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec von der Verbindungsstelle.
(3) Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 9 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen Behörde von Österreich und der Verbindungsstelle von Quebec zu erfolgen.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
(1) Für die Durchführung des Abschnittes III der Vereinbarung hat in bezug auf Österreich der zuständige Träger und in bezug auf Quebec die Verbindungsstelle, bei dem oder bei der ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei eingereicht wird, den Antrag unverzüglich in Österreich der Verbindungsstelle und in Quebec dem zuständigen Träger zu übermitteln.
(2) Die in Betracht kommende Stelle der ersten Vertragspartei hat auch sonstige verfügbare Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu enthalten. Im Falle eines Anspruches auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hat die in Betracht kommende Stelle der ersten Vertragspartei in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß die verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die eine Person betreffenden Angaben sind von der in Betracht kommenden Stelle der ersten Vertragspartei ordnungsgemäß zu bescheinigen, wobei bestätigt wird, daß die Angaben auf Grund entsprechender Nachweise bescheinigt werden; die Übersendung der bestätigten Angaben befreit die in Betracht kommende Stelle von der Übersendung der Nachweise.
(4) Nach Erhalt des Antrages hat der zuständige Träger der anderen Vertragspartei dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mitzuteilen.
(5) Jeder zuständige Träger hat sodann die Ansprüche des Antragstellers festzustellen und dem anderen zuständigen Träger die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 5
Der zuständige Träger einer Vertragspartei hat dem zuständigen Träger der anderen Vertragspartei die aus der Anwendung des Artikels 16 Absatz 6 der Vereinbarung entstandenen Kosten unverzüglich nach Erhalt einer Aufstellung der betreffenden Kosten zu ersetzen.
Artikel 6
Die Verbindungsstellen der Vertragsparteien haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Artikel 7
Die Verbindungsstellen haben jährlich in einer festzulegenden Form zu erstellende Statistiken über die nach der Vereinbarung vorgenommenen Zahlungen auszutauschen.
Artikel 8
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft und bleibt solange wie die Vereinbarung in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales der Republik Österreich
Schuh
Für die Regierung von Quebec: Bédard