464. Verordnung: Bandagisten-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bandagisten (§ 94 Z 67 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Schnittzeichnen,
3. Anreißen,
4. Nähen von Hand mit Kürschner- und Sattlernadeln,
5. Nähen mit Nähmaschinen,
6. Walken,
7. Treiben,
8. Zuschneiden,
9. Schärfen,
10. Kleben,
11. Montieren,
12. Gießen,
13. Sägen,
14. Biegen,
15. Modellieren und
16. Anpassen und Reparieren von Krankenfahrstühlen und Rehabilitationsmitteln.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken
1. Anatomie und Pathologie (§ 5),
2. Orthopädie (§ 6) und
3. Material- und Werkzeugkunde (§ 7).
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachkunde und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde und Fachkalkulation hat folgende Bereiche zu umfassen
1. Schriftliche Erfassung des Arbeitsvorganges,
2. Erstellung des Auftragsscheines und
3. Errechnung des Endpreises der hergestellten Ware nach handelsüblicher Kalkulation oder berufsgebundenen Preislisten.
Anatomie und Pathologie
§ 5. Im Gegenstand Anatomie und Pathologie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Knochenbau und Gelenke (Aufbau, Funktion und Formen der Knochen; Arten, Funktionen und Veränderungen der Gelenke),
2. Muskeln, Haut und Gewebe (Aufbau, Funktion und Arten der Veränderungen),
3. Nerven (Erklären der Systeme, der Funktion und der krankhaften Veränderungen),
4. Blutkreislauf (Funktion) und
5. Darm- und Harntrakt (Funktion einschließlich Uro-, Colostomie- und Inkontinenzversorgung und Desinfektion).
Orthopädie
§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Normaler statischer und dynamischer Ablauf der Funktionen des menschlichen Körpers,
2. Erkennen von Abweichungen vom normalen Ablauf und der daraus entstehenden Folgen und
3. Rückschlüsse und Erklärung der orthopädietechnischen Versorgungen.
Material- und Werkzeugkunde
§ 7. Im Gegenstand Material- und Werkzeugkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. Eigenschaften, Verwendung, Be- und Verarbeitung der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. Eigenschaften der verwendeten Metalle und Leder,
3. Kunststofftechnik und
4. Sicherheits- und Bearbeitungsvorschriften.
Schlußbestimmungen
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Bandagisten beziehen, außer Kraft.