464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8
Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus
und Wels wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 75,156 (entspricht km 75,00 der Verordnung
BGBl. Nr. 694/1974) nördlich des Autobahnknotens
Voralpenkreuz (früher Autobahnknoten
Sattledt), verläuft in der Folge im westlichen
Talbereich des Aiterbachtales zur Anschlußstelle
Wels/Süd mit Zu- und Abfahrtsrampen von und zur
Forstberger Gemeindestraße und bindet nach
Querung der Traun bei Plan-km 64,700 in den
bereits verordneten Abschnitt der A 8 Innkreis
Autobahn im Bereich der Anschlußstelle Wels/West
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle
Wels/Süd mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen sowie
der Anschlußstelle Wels/West mit den Spuren 200
und 400 aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der
Traun, Steinhaus und Wels aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 :2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
10. Oktober 1984, BGBl. Nr. 401 bezüglich des
Bereiches von km 64,70 bis km 65,20 sowie
bezüglich der Rampen 200 und 400 der Anschlußstelle
Wels/West abgeändert.