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464_1991 AT

464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8

Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus

und Wels wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 75,156 (entspricht km 75,00 der Verordnung

BGBl. Nr. 694/1974) nördlich des Autobahnknotens

Voralpenkreuz (früher Autobahnknoten

Sattledt), verläuft in der Folge im westlichen

Talbereich des Aiterbachtales zur Anschlußstelle

Wels/Süd mit Zu- und Abfahrtsrampen von und zur

Forstberger Gemeindestraße und bindet nach

Querung der Traun bei Plan-km 64,700 in den

bereits verordneten Abschnitt der A 8 Innkreis

Autobahn im Bereich der Anschlußstelle Wels/West

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle

Wels/Süd mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen sowie

der Anschlußstelle Wels/West mit den Spuren 200

und 400 aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der

Traun, Steinhaus und Wels aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 :2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

10. Oktober 1984, BGBl. Nr. 401 bezüglich des

Bereiches von km 64,70 bis km 65,20 sowie

bezüglich der Rampen 200 und 400 der Anschlußstelle

Wels/West abgeändert.

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