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464_1990 AT

464. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Devisengesetz BGBl. Nr. 162/1946, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1952,

BGBl. Nr. 87/1955, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl.

Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 264/1978, BGBl.

Nr. 605/1987, BGBl. Nr. 663/1987 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 160/1954 und BGBl.

Nr. 585/1989 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet

„§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln,

Forderungen in ausländischer Währung,

Gold und Goldmünzen, die nicht als

Zahlungsmittel gelten, ist nur der Oesterreichischen

Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten

Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und

Wechselstuben ist an Banken zu erteilen, wenn

1. sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6

Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der

geltenden Fassung verfügen,

2. ihre personelle, organisatorische und technische

Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung

solcher Geschäfte gewährleistet,

3. die Personen, die unmittelbar oder mittelbar

einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen

ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit

besitzen, und

4. das im Inland den Geschäftsleitern unbeschränkt

zur freien Verfügung stehende

Eigenkapital (§ 12 Abs. 4 und 5 Kreditwesengesetz)

bei Devisenhändlern mindestens

100 Millionen Schilling beträgt.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt

mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der

Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften

(§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die

gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische

Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung

mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die

Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen

1. wenn die Erteilung der Ermächtigung durch

unrichtige Angaben oder durch täuschende

Handlungen herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen worden ist;

2. bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassener

Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen

Nationalbank

a) bereits bei erstmaligem Verstoß,

— wenn dadurch Schäden größeren Ausmaßes

für die österreichische Volkswirtschaft

herbeigeführt werden können

oder bereits herbeigeführt wurden

oder

— bei Vorsatz;

b) im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag

der Oesterreichischen Nationalbank auf

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

innerhalb der von ihr mit längstens drei

Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen

wird;

3. bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilt wurde und bei Wechselstuben bei

Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2

und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei

Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4."

2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 erhalten die

Bezeichnung Abs. 5 und 6.

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