464. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Devisengesetz BGBl. Nr. 162/1946, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1952,
BGBl. Nr. 87/1955, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl.
Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 264/1978, BGBl.
Nr. 605/1987, BGBl. Nr. 663/1987 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 160/1954 und BGBl.
Nr. 585/1989 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet
„§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln,
Forderungen in ausländischer Währung,
Gold und Goldmünzen, die nicht als
Zahlungsmittel gelten, ist nur der Oesterreichischen
Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten
Personen gestattet.
(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und
Wechselstuben ist an Banken zu erteilen, wenn
1. sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6
Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der
geltenden Fassung verfügen,
2. ihre personelle, organisatorische und technische
Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung
solcher Geschäfte gewährleistet,
3. die Personen, die unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen
ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit
besitzen, und
4. das im Inland den Geschäftsleitern unbeschränkt
zur freien Verfügung stehende
Eigenkapital (§ 12 Abs. 4 und 5 Kreditwesengesetz)
bei Devisenhändlern mindestens
100 Millionen Schilling beträgt.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt
mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der
Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften
(§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die
gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische
Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung
mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die
Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen
1. wenn die Erteilung der Ermächtigung durch
unrichtige Angaben oder durch täuschende
Handlungen herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist;
2. bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassener
Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen
Nationalbank
a) bereits bei erstmaligem Verstoß,
— wenn dadurch Schäden größeren Ausmaßes
für die österreichische Volkswirtschaft
herbeigeführt werden können
oder bereits herbeigeführt wurden
oder
— bei Vorsatz;
b) im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag
der Oesterreichischen Nationalbank auf
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
innerhalb der von ihr mit längstens drei
Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen
wird;
3. bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilt wurde und bei Wechselstuben bei
Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2
und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei
Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4."
2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 erhalten die
Bezeichnung Abs. 5 und 6.