464. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 18
Absatz 1 des Abkommens im
Bereich der Sozialen Sicherheit
zwischen der Republik Österreich
und Kanada vom
24. Februar 1987 haben die
zuständigen Behörden, und zwar
für Österreich
der Bundesminister für soziale
Verwaltung,
für Kanada
der Minister für Nationale
Gesundheit und Wohlfahrt,
folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Für die Durchführung dieser
Verwaltungsvereinbarung
bedeutet der Ausdruck „Abkom-
men" das am 24. Februar 1987 in
Wien geschlossene Abkommen
im Bereich der Sozialen Sicherheit
zwischen der Republik
Österreich und Kanada.
(2) Andere Ausdrücke haben
dieselbe Bedeutung, die ihnen im
Abkommen gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen nach Artikel
19 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien;
in Kanada
das Ministerium für Nationale
Gesundheit und Wohlfahrt,
Generaldirektion für Einkommenssicherungsprogramme,
Abteilung für internationale
Durchführung,
Ottawa.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7
des Abkommens oder in den Fällen
einer Wahl nach Artikel 8 des
Abkommens hat der Träger des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
anzuwenden sind,
über Antrag eine Bescheinigung
darüber auszustellen, daß für den
Dienstnehmer hinsichtlich der
betreffenden Beschäftigung diese
Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach
Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der
Krankenversicherung;
bei Anwendung der kanadischen
Rechtsvorschriften vom Ministerium
für Volkseinkommen —
Steuern, Abteilung für Quellenabzug.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
(1) In diesem Artikel bedeutet
der Ausdruck „Stelle"
in bezug auf Österreich den
zuständigen Träger;
in bezug auf Kanada die Verbindungsstelle.
(2) Für die Durchführung des
Abschnittes III des Abkommens
hat die Stelle eines Vertragsstaates,
bei der ein Antrag auf eine
Leistung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates
eingereicht wird, den
Antrag unverzüglich der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates
hat auch sonstige verfügbare
Unterlagen und Auskünfte
zu übermitteln, die für die
Stelle des anderen Vertragsstaates
für die Feststellung des Leistungsanspruches
des Antragstellers
erforderlich sein könnten.
Diese Unterlagen haben eine
Bescheinigung über die Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
und im Falle eines Antrages
auf eine Leistung nach dem kanadischen
Gesetz über die Alterssicherung
eine Bescheinigung über
die im Gebiet Österreichs zurückgelegten
Zeiten des gewöhnlichen
Aufenthaltes zu enthalten. Im
Falle eines Anspruches auf eine
Erwerbsunfähigkeitspension hat
die Stelle des ersten Vertragsstaates
in dem nach den von ihr anzuwendenden
Rechtsvorschriften
zulässigen Ausmaß der Stelle des
anderen Vertragsstaates auf Ersuchen
die verfügbaren ärztlichen
Unterlagen und Berichte betreffend
die Erwerbsunfähigkeit des
Antragstellers oder des Berechtigten
zur Verfügung zu stellen.
(4) Die eine Person betreffenden
Angaben sind von der Stelle
des ersten Vertragsstaates ordnungsgemäß
zu bescheinigen,
wobei bestätigt wird, daß die
Angaben auf Grund entsprechender
Nachweise bescheinigt werden;
die Übersendung der bestätigten
Angaben befreit die Stelle
von der Übersendung der Nachweise.
(5) Nach Erhalt des Antrages
hat die Stelle des anderen Vertragsstaates
der Stelle des ersten
Vertragsstaates die Versicherungszeiten
nach den von ihr
anzuwendenden Rechtsvorschriften
mitzuteilen.
(6) Jede Stelle hat sodann die
Ansprüche des Antragstellers festzustellen
und der anderen Stelle
die dem Antragsteller gegebenenfalls
gewährten Leistungen mitzuteilen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Der zuständige Träger eines
Vertragsstaates hat dem zuständigen
Träger des anderen Vertragsstaates
die aus der Anwendung
des Artikels 18 Absätze 3 und 6
des Abkommens entstandenen
Kosten unverzüglich nach Erhalt
einer Aufstellung der betreffenden
Kosten zu ersetzen.
Artikel 6
(1) Die Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten haben die zur
Durchführung des Abkommens
und dieser Verwaltungsvereinbarung
erforderlichen Formblätter
festzulegen.
(2) Die im Artikel 3 bezeichneten
Bescheinigungen sind jedoch
auf Formblättern auszustellen,
die für Österreich von der Verbindungsstelle
und für Kanada
vom Ministerium für Volkseinkommen
— Steuern, Abteilung
für Quellenabzug, festzulegen
sind.
Artikel 7
Die Verbindungsstellen haben
jährlich in einer festzulegenden
Form zu erstellende Statistiken
über die nach dem Abkommen
vorgenommenen Zahlungen auszutauschen.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt
gleichzeitig mit dem Abkommen
in Kraft und bleibt solange wie
das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am
24. Februar 1987 in zwei
Urschriften in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei die drei Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für Kanada
Jake Epp
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. November 1987 in Kraft.