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464_1987 AT

464. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada

Auf Grund des Artikels 18

Absatz 1 des Abkommens im

Bereich der Sozialen Sicherheit

zwischen der Republik Österreich

und Kanada vom

24. Februar 1987 haben die

zuständigen Behörden, und zwar

für Österreich

der Bundesminister für soziale

Verwaltung,

für Kanada

der Minister für Nationale

Gesundheit und Wohlfahrt,

folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Für die Durchführung dieser

Verwaltungsvereinbarung

bedeutet der Ausdruck „Abkom-

men" das am 24. Februar 1987 in

Wien geschlossene Abkommen

im Bereich der Sozialen Sicherheit

zwischen der Republik

Österreich und Kanada.

(2) Andere Ausdrücke haben

dieselbe Bedeutung, die ihnen im

Abkommen gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen nach Artikel

19 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien;

in Kanada

das Ministerium für Nationale

Gesundheit und Wohlfahrt,

Generaldirektion für Einkommenssicherungsprogramme,

Abteilung für internationale

Durchführung,

Ottawa.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 7

des Abkommens oder in den Fällen

einer Wahl nach Artikel 8 des

Abkommens hat der Träger des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

anzuwenden sind,

über Antrag eine Bescheinigung

darüber auszustellen, daß für den

Dienstnehmer hinsichtlich der

betreffenden Beschäftigung diese

Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach

Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der

Krankenversicherung;

bei Anwendung der kanadischen

Rechtsvorschriften vom Ministerium

für Volkseinkommen —

Steuern, Abteilung für Quellenabzug.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

(1) In diesem Artikel bedeutet

der Ausdruck „Stelle"

in bezug auf Österreich den

zuständigen Träger;

in bezug auf Kanada die Verbindungsstelle.

(2) Für die Durchführung des

Abschnittes III des Abkommens

hat die Stelle eines Vertragsstaates,

bei der ein Antrag auf eine

Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates

eingereicht wird, den

Antrag unverzüglich der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates

hat auch sonstige verfügbare

Unterlagen und Auskünfte

zu übermitteln, die für die

Stelle des anderen Vertragsstaates

für die Feststellung des Leistungsanspruches

des Antragstellers

erforderlich sein könnten.

Diese Unterlagen haben eine

Bescheinigung über die Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

und im Falle eines Antrages

auf eine Leistung nach dem kanadischen

Gesetz über die Alterssicherung

eine Bescheinigung über

die im Gebiet Österreichs zurückgelegten

Zeiten des gewöhnlichen

Aufenthaltes zu enthalten. Im

Falle eines Anspruches auf eine

Erwerbsunfähigkeitspension hat

die Stelle des ersten Vertragsstaates

in dem nach den von ihr anzuwendenden

Rechtsvorschriften

zulässigen Ausmaß der Stelle des

anderen Vertragsstaates auf Ersuchen

die verfügbaren ärztlichen

Unterlagen und Berichte betreffend

die Erwerbsunfähigkeit des

Antragstellers oder des Berechtigten

zur Verfügung zu stellen.

(4) Die eine Person betreffenden

Angaben sind von der Stelle

des ersten Vertragsstaates ordnungsgemäß

zu bescheinigen,

wobei bestätigt wird, daß die

Angaben auf Grund entsprechender

Nachweise bescheinigt werden;

die Übersendung der bestätigten

Angaben befreit die Stelle

von der Übersendung der Nachweise.

(5) Nach Erhalt des Antrages

hat die Stelle des anderen Vertragsstaates

der Stelle des ersten

Vertragsstaates die Versicherungszeiten

nach den von ihr

anzuwendenden Rechtsvorschriften

mitzuteilen.

(6) Jede Stelle hat sodann die

Ansprüche des Antragstellers festzustellen

und der anderen Stelle

die dem Antragsteller gegebenenfalls

gewährten Leistungen mitzuteilen.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Der zuständige Träger eines

Vertragsstaates hat dem zuständigen

Träger des anderen Vertragsstaates

die aus der Anwendung

des Artikels 18 Absätze 3 und 6

des Abkommens entstandenen

Kosten unverzüglich nach Erhalt

einer Aufstellung der betreffenden

Kosten zu ersetzen.

Artikel 6

(1) Die Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten haben die zur

Durchführung des Abkommens

und dieser Verwaltungsvereinbarung

erforderlichen Formblätter

festzulegen.

(2) Die im Artikel 3 bezeichneten

Bescheinigungen sind jedoch

auf Formblättern auszustellen,

die für Österreich von der Verbindungsstelle

und für Kanada

vom Ministerium für Volkseinkommen

— Steuern, Abteilung

für Quellenabzug, festzulegen

sind.

Artikel 7

Die Verbindungsstellen haben

jährlich in einer festzulegenden

Form zu erstellende Statistiken

über die nach dem Abkommen

vorgenommenen Zahlungen auszutauschen.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt

gleichzeitig mit dem Abkommen

in Kraft und bleibt solange wie

das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am

24. Februar 1987 in zwei

Urschriften in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei die drei Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für Kanada

Jake Epp

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. November 1987 in Kraft.

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