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464_1986 AT

464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85

Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde

St. Margareten im Rosental wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 51,26, umfährt den östlichen Ortsteil Gotschuchen

im Süden und bindet bei km 51,46 wieder in

den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

St. Margareten im Rosental aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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