464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85
Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Margareten im Rosental wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 51,26, umfährt den östlichen Ortsteil Gotschuchen
im Süden und bindet bei km 51,46 wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
St. Margareten im Rosental aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.